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Wichtige Hinweise zur Regelung bzgl. GLöZ 8 (nichtproduktive Flächen) und FAKT bzw. Öko-Regelungen

  1. Die am 24.05.2024 veröffentlichte Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 sieht u.a. vor, dass ab dem Antragsjahr 2025 die im Rahmen von GLÖZ 8 vorgesehene Pflicht zur Vorhaltung nichtproduktiver Flächen (4 % der Ackerfläche) ersatzlos entfallen wird. Für das Antragsjahr 2024 war es den Mitgliedsstaaten freigestellt, entweder den status quo beizubehalten oder aber bereits für das Antragsjahr 2024 diesen Teil der GLÖZ 8 Verpflichtung zu streichen. Hierzu wäre in Deutschland eine Änderung des GAPKondG bzw. der GAPKondV erforderlich gewesen.

  2. Am 22.05.2024 haben sich der Bund und die Länder im Rahmen einer Sonder-Agrarministerkonferenz darauf geeinigt, dass es in Deutschland für das Jahr 2024 beim status quo der Rechtslage bleiben wird. D.h. es gelten bzgl. der nichtproduktiven Flächen die Regelungen der 2. GAPAusnV vom 17.04.2024, die vorsieht, dass der Mindestanteil an nicht-produktiven Flächen auch über den Anbau von stickstoffbindenden Pflanzen und/oder den Anbau von Zwischenfrüchten erbracht werden kann (vgl. die Informationen die hierzu bereits kommuniziert wurden).

  3. Für die Antragstellung 2024 bedeutet dies, dass bestimmte Flächen, die für GLÖZ 8 geltend gemacht werden, nicht gleichzeitig für bestimmte Öko-Regelungen beantragt werden dürfen. Bei FAKT wird für Flächen, die sowohl für GLÖZ8 als auch für bestimmte FAKT-Maßnahmen beantragt werden, keine FAKT-Beihilfe gezahlt. Die betroffenen Flächen werden aber bei FAKT auf die Verpflichtung angerechnet. Zwei Prüfungen, die zwischenzeitlich aufgrund der offenen politischen Entscheidungen, in FIONA von Fehler auf Hinweis umgestellt worden waren, mussten nun wieder auf Fehler umgestellt werden. Die Umstellung auf Fehler ist allerdings bei den Meldungen zu den FAKT / GLÖZ Kombinationen fälschlicherweise vorgenommen worden und es wurden nicht zutreffende Texte bei den Meldungen ausgegeben. Dies ist zwischenzeitlich in FIONA korrigiert worden bzw. wird bei einem Text noch korrigiert.

  4. Die Antragsteller sind aufgefordert, in den nun zu recht fehlerhaften Fällen, zu entscheiden, ob sie die jeweiligen Flächen weiterhin für GLÖZ 8 geltend machen wollen oder aber alternativ die beantragte Öko-Regelung beibehalten wollen und Ihre GLÖZ-8 Verpflichtung mit anderen Flächen erfüllen wollen. Bzgl. FAKT kann der Antragstellende entscheiden, ob es bei der gleichzeitigen Geltendmachung für FAKT und GLÖZ 8 bleiben soll, dann aber lediglich mit Anrechnung auf die FAKT-Verpflichtung ohne Ausgleichszahlung, oder ob andere Flächen für GLÖZ 8 geltend gemacht werden, so dass für die Flächen auch eine FAKT-Beihilfe gezahlt werden kann. Entsprechend müssen in FIONA Angaben bei den betroffenen Teilschlägen angepasst werden. Nach Anpassung der Anträge, müssen die Anträge von den Antragstellern über FIONA erneut eingereicht werden, damit die Änderungen von der Verwaltung berücksichtigt werden können.

  5. Betroffen sind insbesondere Antragsteller, 

    1. die zwischen dem 07.05. und dem 04.06. aufgrund der deaktivierten Meldung 22-11 („ÖR1a und GLÖZ 8 schließen sich aus. Bitte entfernen Sie entweder ÖR1a oder das GLÖZ 8 Kennzeichen auf der Fläche.“) eine Kombination ÖR1a und GLÖZ 8 beantragt haben. Dies ist nicht mehr zulässig.

    2. die zwischen dem 04.06. und 21.06. aufgrund der Meldungen 15-17, 15-18, 15-21 Änderungen an der Kombination GLÖZ 8 / FAKT vorgenommen haben, weil die Meldungen in dieser Zeit (zu Unrecht) Fehler waren.

    3. die bis zum 04.06. eine Kombination aus GLÖZ 8 (Code 68) und ÖR 6 beantragt haben, weil die Meldung 15-20 bis dahin ein Hinweis war.
       

  6. Folgende Meldungen sind betroffen
    1. Fehlermeldungen bei Öko-Regelungen / GLÖZ 8 Kombinationen:
      1. 15-20: „Der GLÖZ-8-Code 68 und der ÖR-Code 6 dürfen nicht auf einem Teilschlag kombiniert werden. Bitte entfernen Sie einen der beiden Codes.“
      2. 22-11: „ÖR1a und GLÖZ 8 schließen sich aus. Bitte entfernen Sie entweder ÖR1a oder das GLÖZ 8 Kennzeichen auf der Fläche.“
    2. Hinweismeldung bei Öko-Regelungen / GLÖZ 8 Kombinationen:
      1. 15-19: „Eine mit GLÖZ 8-Code 68 gekennzeichnete Flächen kann bei der Öko-Regelung ÖR 2 weder bei der Flächenberechnung noch bei der ÖR 2 Auszahlung berücksichtigt werden.“
    3. Hinweismeldungen bei FAKT / GLÖZ 8 Kombinationen:
      1. 15-17: „Bei der beantragten Kombination aus GLÖZ-8-Code 68 und FAKT-Code 44 auf einem Schlag kann für FAKT keine Zahlung erfolgen. Die Fläche ist jedoch auf die FAKT-Verpflichtung anrechenbar, soweit die Auflagen der FAKT-Maßnahme erfüllt werden.“
      2. 15-18: „Bei der beantragten Kombination aus GLÖZ-8-Code 68 und FAKT-Code 71 auf einem Schlag kann für FAKT keine Zahlung erfolgen. Die Fläche ist jedoch auf die FAKT-Verpflichtung anrechenbar, soweit die Auflagen der FAKT-Maßnahme erfüllt werden.“
      3. 15-21: Bei der beantragten Kombination aus GLÖZ-8-Code 67 und FAKT-Code 41 auf einem Schlag kann für FAKT keine Zahlung erfolgen. Die Fläche ist jedoch auf die FAKT-Verpflichtung anrechenbar, soweit die Auflagen der FAKT-Maßnahme erfüllt werden.“

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