Die Begünstigten von Förderprogrammen im Rahmen des nationalen GAP-Strategieplans 2023-2027 in Baden-Württemberg müssen gemäß der GAP-Strategieplan-Verordnung (EU) 2021/2115 (Artikel 123 Absatz 2 Buchstabe j) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/129 (Artikel 5 und 6 sowie Anhang II und III) Auflagen zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit einhalten.
Ziel der von der Europäischen Union geforderten Informations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen ist es, den Beitrag der Europäischen Union zur Förderung des Vorhabens bekannt zu machen. Gleichzeitig soll mit der Öffentlichkeitsarbeit auch das Engagement der Begünstigten für die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raumes, der Landschaft und der Landwirtschaft hervorgehoben werden.
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg informiert mit den unten aufgeführten förderprogrammspezifischen Merkblättern über die Informations- und Sichtbarkeitsverpflichtungen für Begünstigte, die im Rahmen der Förderperiode der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) 2023 bis 2027 eine finanzielle Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) erhalten.
Ebenso sind Begünstigte, die Mittel des Bundes im Rahmen der „Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) erhalten, dazu verpflichtet, den Beitrag des Bundes und des Landes zur Förderung des Vorhabens im Rahmen der GAK bekannt zu machen.
Merkblätter für Begünstigte
Textbausteine Website/Social Media und Muster Erläuterungstafel
Die im Folgenden dargestellten Regelungen sollen die Begünstigten bei der Umsetzung ihrer Informations- und Sichtbarkeitsverpflichtungen unterstützen.
Das Dokument „Textbausteine Website/Social Media“ enthält Beispiele zu den geforderten Zielen der Vorhaben für jedes Förderprogramm, welche die Begünstigten auf ihren offiziellen Webseiten und Sozialen Medien verwenden können.
Musterbeispiele zur Erstellung der Erläuterungstafeln sind im Dokument „Muster Erläuterungstafeln“ einzusehen.
Embleme / Logos
Eine Übersicht der Embleme und Logos, die bei der Umsetzung der Informations- und Sichtbarkeitsverpflichtungen verwendet werden müssen, sowie zu den jeweils geltenden Regelungen in Bezug auf die Verwendung finden Sie im Dokument „Übersicht Embleme u. Logos“
Die Genehmigung zur Nutzung des Landeswappens ist im Zusammenhang mit vom Land finanziell unterstützten Vorhaben nicht erforderlich, wenn das Landeswappen genutzt wird, um auf die Förderung des Landes hinzuweisen.
Gestaltungsrichtlinien
- Verwendung des EU-Emblems im Zusammenhang mit EU-Programmen 2021-2027; Operative Leitlinien für Empfänger/innen von EU-Fördermitteln. Stand 03/2021 (PDF-Dokument)
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Hinweise zu den Bildwortmarken von Bundesregierung und Behörden mit Förderzusatz (Fz)
Styleguide der Bundesregierung zur Verwendung der Bildwortmarke mit Förderzusatz des BMEL:
https://styleguide.bundesregierung.de/sg-de/basiselemente/bildwortmarke#idSideNav-2025542