Ziel(e)
- Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch Beibehaltung von Zwischenfrüchten im Ackerbau
- Beitrag zum Schutz des Grundwassers durch Reduzierung der Nährstoffeinträge aus Ackerflächen
- Beitrag zum Schutz der Oberflächengewässer vor Nährstoffeinträgen durch Verringerung des Bodenabtrags
- Beitrag zur Förderung des Bodenlebens und der Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit
- Durch die Begrünungsmischungen werden die Bodenerosion und durch das aktive Wurzelsystem der Stoppel-/Untersaaten die Nährstoffeinträge in das Grundwasser gemindert
- Zusätzliche Nahrung und Schutz für Insekten und andere Wildtiere
Fördersatz/Prämie/Zuschusshöhe
100 Euro je ha
Fördervoraussetzungen/Auflagen
- Zur Begrünung werden vorgegebene fertige Saatgutmischungen mit mindestens 5 Mischungskomponenten verwendet. Nachweis des Saatguteinkaufs über Lieferschein, Rechnung oder Etikett.
- Aussaat bis Ende August mit dem Ziel der ordnungsgemäßen Bestandsentwicklung.
- Keine Nutzung des Aufwuchses (auch im Folgejahr); Ausnahme: Beweidung durch Wanderschäfer möglich.
- Mulchen/Einarbeiten/Walzen des Aufwuchses nicht vor 16. Januar des Folgejahres
- Der Einsatz von Herbiziden von der Aussaat der Zwischenfrucht bis zur Einsaat der Folgekultur ist nicht zulässig. Hiervon ausgenommen ist die Applikation nach dem völligen Absterben oder der mechanischen Zerkleinerung des Zwischenfruchtbestandes unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur.
Sonstiges
Die genauen Vorgaben zu den Anforderungen und der Dokumentation der Saatgutmischungen können aus den entsprechenden
LTZ-Broschüren entnommen werden. Eigenmischungen sind nicht zulässig.
Eine flächenbezogene kommunale Förderung für Blühflächen (z.B. über ein Förderprogramm der Gemeinde, Stadt oder des Landkreises) und eine gleichzeitige Förderung über die FAKT-Maßnahme „Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau“ ist ausgeschlossen.
Nicht förderfähig sind Begrünungen, die in Problem- und Sanierungsgebieten aufgrund der SchALVO vorgeschrieben sind und Begrünungen in Nitratgebieten nach § 13a DüV. Diese Flächen werden jedoch zur Erfüllung des Verpflichtungsumfangs angerechnet.
Zwischen zwei Begrünungen auf derselben Fläche muss in jedem Fall eine Hauptkultur stehen.
Die Aussaat ist bis Ende August vorzunehmen.
Eine Ummeldung der E1.2 Begrünung auf andere Flächen des Betriebes ist bis zum 30. September (Ausschlussfrist) möglich.
Mehrjähriger Verpflichtungszeitraum.
Ziel(e)
- Reduzierung der Belastung von Grundwasser und Oberflächengewässern mit Pflanzenschutzmitteln
- Erhöhung der Biodiversität
Fördersatz/Prämie/Zuschusshöhe
80 Euro je ha
Fördervoraussetzungen/Auflagen
Förderfähig sind Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, in denen üblicherweise Herbizide eingesetzt werden.
Ausnahme: In den betreffenden Schutzgebieten (Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmäler, gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatschG) sind die Flächen nicht förderfähig.
Auflagen/Verpflichtungen:
Kein Einsatz von Herbiziden auf Ackerflächen im eingegangenen Verpflichtungsumfang.
Sonstiges
Der Verzicht auf Herbizide ggf. zugunsten einer mechanischen oder thermischen Unkrautbekämpfung kann grundsätzlich für alle Ackerkulturen beantragt werden. Ausgenommen sind solche Kulturen, in denen üblicherweise kein Herbizideinsatz erfolgt. Der Herbizidverzicht gilt auf der beantragten Hauptkultur im jeweiligen Jahr.
Mehrjähriger Verpflichtungszeitraum.
Ziel(e)
- Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Insektizide auf den beantragten Flächen
- Integration einer umweltfreundlichen Schädlingsbekämpfungsmaßnahme im Maisanbau
Fördersatz/Prämie/Zuschusshöhe
60 Euro je ha
Fördervoraussetzungen/Auflagen
- Zweimalige Trichogramma-Ausbringung.
- Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Insektizide gegen den Maiszünsler auf den beantragten Flächen.
- Der Nachweis erfolgt über Kaufbelege für die Trichogramma.
Sonstiges
In abgegrenzten Regionen Südbadens (Landkreise Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald und Emmendingen) wird neben der Ausbringung von Trichogramma eine weitere Bekämpfung (biologisch oder chemisch) ohne Ausnahmegenehmigung zugelassen.
Mehrjähriger Verpflichtungszeitraum.
Ziel(e)
- Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Insektizide auf den beantragten Flächen
- Integration einer umweltfreundlichen Schädlingsbekämpfungsmaßnahme im gärtnerischen Anbau (im Gewächshaus oder Folientunnel)
Fördersatz/Prämie/Zuschusshöhe
2.700 Euro je ha
Fördervoraussetzungen/Auflagen
Förderfähig sind Gemüsekulturen, Obst und Zierpflanzen im Gewächshaus oder Folientunnel.
- Einsatz von Nützlingen im Gewächshaus oder Folientunnel als Ersatz für chemisch-synthetische Insektizide.
- Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Insektizide auf den beantragten Flächen gegen denselben Schädling. Der Nachweis erfolgt über Kaufbelege für die Nützlinge.
Sonstiges
- Die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde kann im Einzelfall den Einsatz chemisch-synthetischer Insektizide zulassen. Im Jahr der Ausnahmegenehmigung wird für die betreffende Fläche keine Ausgleichsleistung gewährt.
- Mehrjähriger Verpflichtungszeitraum.
Ziel(e)
- Verzicht auf den Einsatz von chemisch-synthetischen Insektiziden auf der beantragten Fläche
- Integration einer umweltfreundlichen Schädlingsbekämpfungsmaßnahme im Erwerbsobstanbau
Fördersatz/Prämie/Zuschusshöhe
100 Euro je ha
Fördervoraussetzungen/Auflagen
Förderung nur in Erwerbsobstanlagen
- Anwendung der Pheromonverwirrmethode zur Bekämpfung mindestens einer Wicklerart.
- Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Insektizide auf den beantragten Flächen gegen den Schädling, der verwirrt wurde.
- Der Nachweis erfolgt über Kaufbelege für die Pheromondispenser.
Sonstiges
Die Teilmaßnahme kann über eine volle Saison oder bei gleichzeitigem Einsatz eines biologischen Pflanzenschutzmittels, z.B. Granulosevirus, zur Bekämpfung des Wicklers im Anwendungsjahr über einen Teilzeitraum durchgeführt werden. Voraussetzung ist die flächige Anwendung in entsprechend wirksamen Aufwandmengen sowie das Aufhängen der Pheromondispenser in ausreichender Anzahl gemäß amtlicher Beratungsempfehlung.
Förderfähig ist beim Pheromonverfahren die gesamte Obstbaufläche – auch unbestockte Teile der beantragten Obstbaufläche (Nutzungscode 049) – sofern Dispenser nach den Vorgaben der amtlichen Beratung aufgehängt sind. Eine Fläche kann je Jahr nur einmal berücksichtigt werden. Maßnahmen der sogenannten Randabschirmung werden nicht gefördert.
Mehrjähriger Verpflichtungszeitraum.
Ziel(e)
- Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt durch Schaffung von ganzjähriger Deckung und Nahrung für eine Vielzahl an Offenlandarten
- Beitrag zur Insektenförderung durch
- die Verwendung einer artenreichen Blühmischung und das damit verbundene Blütenangebot
- das Angebot von Überwinterungshabitaten für Insekten
- Bodenruhe über den Winter fördert Nützlinge wie Laufkäfer und Spinnen
- Förderung des Schutzguts Landschaftsbild durch Verwendung einer Blühmischung und das damit verbundene Blütenangebot
Fördersatz/Prämie/Zuschusshöhe
650 Euro je ha
Fördervoraussetzungen/Auflagen
- Aussaat einer vorgegebenen fertigen Blühmischung (M3 bzw. M3+) auf aus der Erzeugung genommenen Ackerflächen
bis spätestens 15. Mai (10 -12 kg/ha) oder bereits im Herbst des Vorjahres. Zum ersten Jahr der Verpflichtung kann auch eine Aussaat
im Spätsommer des Vorjahres anerkannt werden.
- Nachweis des Saatguteinkaufs über Lieferschein, Rechnung oder Etikett.
- Die Mindestgröße des förderfähigen Einzelschlages beträgt 0,3 ha.
- In den Folgejahren ist auf der Förderfläche bis einschließlich 15. Januar eine Winterruhe einzuhalten. Danach kann mit Mulchen und Bodenbearbeitung auf ca. der Hälfte (mindestens 1/3, jedoch maximal 2/3) der Fläche für die Neuansaat bis zum 15. Mai begonnen werden.
- Bodenbearbeitung und Neueinsaat müssen in den Folgejahren auf der Förderfläche wechselnd durchgeführt werden.
- Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln ist untersagt.
- Um die ökologische Funktionsfähigkeit der Vorhabensart zu gewährleisten, ist eine Mindestbreite der Förderfläche von 10 m erforderlich.
Sonstiges
- Eigenmischungen sind nicht zulässig.
- Im letzten Jahr der Verpflichtung ist eine ackerbauliche Nutzung auf der Förderfläche zur Vorbereitung einer Winterung wieder ab dem 1. September möglich. Bei einer nachfolgenden Sommerung ist eine ackerbauliche Nutzung nicht vor dem 16. Januar des Folgejahres möglich.
- Die Verpflichtung ist während des Verpflichtungszeitraums auf derselben Fläche zu erbringen.
- Mehrjähriger Verpflichtungszeitraum.
Ziel(e)
- Verbesserung der Wasserwirtschaft, einschließlich des Umgangs mit Düngemitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln durch eine nachhaltige Stärkung der agrarökologischen Selbstregulierungskräfte der Agrarlandschaft
- Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt durch das Angebot von Nahrungs- und Vermehrungsflächen für eine Vielzahl von blütenbesuchenden Insekten über die Vegetationsperiode hinweg
Fördersatz/Prämie/Zuschusshöhe
730 Euro je ha
Fördervoraussetzungen/Auflagen
- Förderfähig ist eine Fläche von max. 10 ha je Betrieb und maximal 50 Prozent der gesamten betrieblichen Ackerfläche des ersten Verpflichtungsjahrs.
- Aussaat von vorgegebenen mehrjährigen fertigen Blühmischungen mit regionalem Saatgut auf aus der Erzeugung genommenen Ackerflächen.
- Aussaat bereits im Spätsommer/Herbst des Vorjahres oder im Frühjahr bis spätestens 15. Mai.
- Die Aussaatstärke beträgt zwischen 8 - 10 kg/ha.
- Nach Aussaat ist während des gesamten Verpflichtungszeitraums grundsätzlich weder Befahren, Bearbeiten noch Nutzung zulässig.
- Kein Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.
- Die Standzeit beträgt mindestens 5 Jahre.
- der Aufwuchs auf den bereitgestellten Ackerflächen darf grundsätzlich nicht genutzt werden.
- Eine Nachsaat/Neuansaat/Schröpfschnitt bei möglichen Etablierungsproblemen ist nach Zustimmung der Unteren Landwirtschaftsbehörde möglich.
- Nachweis des Saatguteinkaufs über Lieferschein, Rechnung oder Etikett.
- Bei streifenförmiger Ansaat ist auf der überwiegenden Länge eine Mindestbreite von 5 Metern einzuhalten.
Sonstiges
-
Im letzten Jahr der Verpflichtung ist eine ackerbauliche Nutzung auf der Förderfläche zur Vorbereitung einer Winterkultur wieder ab dem 1. September möglich. Bei einer nachfolgenden Sommerkultur ist eine ackerbauliche Nutzung nicht vor dem 16. Januar des Folgejahres möglich.
-
Die zugelassenen Saatgutmischungen sind in der Broschüre „Informationen zu ausgewählten ackerbaulichen Maßnahmen in FAKT II und im Rahmen der Ökoregelungen bei den Direktzahlungen“ des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums (LTZ) Augustenberg aufgeführt. Eigenmischungen sind nicht zulässig.
-
Gelingt die Etablierung eines geeigneten Bestandes im Jahr der Aussaat nicht, ist die Untere Landwirtschaftsbehörde darüber zu informieren und die Fläche spätestens bis 15. Mai des Folgejahres neu zu bestellen. Bei problematischer Vegetationsentwicklung oder auftretenden Kalamitäten im Laufe der Verpflichtungsdauer sind nach Zustimmung der Unteren Landwirtschaftsbehörde auf den betroffenen Teilflächen Gegenmaßnahmen und ggf. eine Neueinsaat zulässig.
-
Die Verpflichtung ist während des Verpflichtungszeitraums auf derselben Fläche zu erbringen.
-
Mehrjähriger Verpflichtungszeitraum.
Ziel(e)
- Alternative zu Mais als Reinkultur.
- Biodiversität, ggf. Lebensraum und Nahrungsquelle für Insekten
- Förderung des Anbaus von Eiweiß- und Nektarpflanzen als Mischungspartner (N-Bindung, GVO-frei)
- Erhöhung des Eiweißgehaltes im betriebseignen Grundfutter
- Bodenfruchtbarkeit, Wasserschutz
- (indirekt) PSM-Reduktion und ggf. Förderung mechanische Unkrautregulierung
- Ggf. Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung / Fruchtfolgeauflockerung
Fördersatz/Prämie/Zuschusshöhe
130 Euro je ha.
Fördervoraussetzungen/Auflagen
- Aussaat als fertige Saatgutmischung.
- Die Samenanteile der beiden Mischungskomponenten müssen zwischen 60 und 70 % bei Mais und bei 30 bis 40 % bei Stangenbohnen
liegen. Ab der Aussaat 2024 muss das Mischungsverhältnis in der Saatgutmischung 60 bis 67 % Mais und 33 bis 40 % Stangenbohnen
betragen.
- Nachweis des Saatguteinkaufs über Lieferschein, Rechnung oder Etikett.
Sonstiges
- Eigenmischungen sind nicht zulässig.
- Mehrjähriger Verpflichtungszeitraum.
- Beim Anbau ist die Leguminosenmüdigkeit zu berücksichtigen, sodass der Folgeanbau erst nach vier Jahren wieder erfolgen sollte.
Ziel(e)
- Förderung des Anbaus von Eiweißpflanzen (Schwerpunkt Feldfutter, N-Bindung, möglichst GVO-frei)
- Reduzierung N-Düngung durch Bindung von Luftstickstoff
- Verwertung als betriebseigenes (Grund-) Futtermittel im Betrieb oder zwischen Betrieben (Option zur
Futter-Mist-Kooperation) oder ab 2025 zur Verwertung in einer Biogasanlage
- Alternative zu Mais als Futtermittel
- Reduzierung Import/Zukauf Eiweiß-Futtermittel
- Bodenschutz, -verbesserung, Erosionsschutz, Wasserschutz
- Kohlenstoffbindung und beginnender Humusaufbau in Böden durch Reduzierung der Bodenbearbeitung („Carbon farming“)
- Verbesserung Bodenfruchtbarkeit
- Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung
- Biodiversität, ggf. Lebensraum für Insekten
- PSM-Reduktion
- Minderung des Ansaatrisikos und Förderung der Trockenresistenz (je nach Wahl der Mischungspartner)
- Fruchtfolgeauflockerung
Fördersatz/Prämie/Zuschusshöhe
100 Euro je ha
Fördervoraussetzungen/Auflagen
- Mehrjähriger (mindestens zweijähriger) Anbau auf demselben Schlag als Hauptkultur.
- Die Nachsaat von Leguminosen zur Verlängerung der Nutzungsdauer ist erlaubt.
- Aufwuchs der Fläche ausschließlich zur Futternutzung (mindestens eine Futternutzung pro Jahr als Schnitt oder Weide) oder ab 2025 zur Verwertung in einer Biogasanlage.
- Bei der Futterverwertung in anderen Betrieben ist ein Nachweis über die Abgabe zu erbringen.
- Kein Pflanzenschutzmitteleinsatz ab dem Zeitpunkt der Einsaat der Kultur.
- Keine mineralische N-Düngung. Eine N-Obergrenze aus organischer Düngung von 140 kg/ha ist einzuhalten. Wenn
die mit der Düngebedarfsermittlung ermittelte N-Obergrenze aus organischer Düngung darunter liegt, ist diese einzuhalten.
- In der Ansaatmischung müssen mindestens zwei Leguminosenarten (bspw. Rot-, Weiß-, Hornschotenklee, Luzerne, Esparsette etc.) enthalten sein, dabei müssen die Leguminosen mindestens 33 Prozent (Gewichtsanteil) ausmachen.
- Umbruch erst ab dem 16. Januar des Folgejahres.
- Nachweis des Saatguteinkaufs über Lieferschein, Rechnung oder Etikett.
Sonstiges
Mehrjähriger Verpflichtungszeitraum.
Ziel(e)
Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden in Wein- und Obstertragsanlagen
Fördersatz/Prämie/Zuschusshöhe
300 Euro je ha
Fördervoraussetzungen/Auflagen
- Verzicht auf die Verwendung von Herbiziden im Baumstreifen- bzw. Unterstockbereich.
- Mittel zur chemischen Wasserschosserentfernung sind aufgrund der herbiziden Nebenwirkung nicht zulässig.
- Ausnahme: In den betreffenden Schutzgebieten (Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmäler, gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatschG) sind die Flächen nicht förderfähig.
Sonstiges
- Beikrautregulierung / -management kann alternativ erfolgen z. B. durch mechanische Verfahren, die Verwendung von Mulchmaterialien oder Mulchfolien o.ä.
- Mehrjähriger Verpflichtungszeitraum.
Ziel(e)
- PSM-Reduktion als zentrales Element (Hintergrund: PS-Reduktionsstrategie)
- Verstärkt Auswahl gesunder, standortangepasster Sorten
- Reduzierung N-Dünger
- Boden-, Klimaschutz
- (indirekt) Wasserschutz, Biodiversität
Fördersatz/Prämie/Zuschusshöhe
50 Euro je ha.
Fördervoraussetzungen/Auflagen
- Im stehenden Winterweizen, -dinkel und –triticale dürfen vom 1. Januar bis zum Ährenschieben (EC 49) keine Fungizide eingesetzt werden.
- Angeboten in Winterweizen, -dinkel und -triticale, die als Druschfrucht geerntet werden.
- Ausnahme: In den betreffenden Schutzgebieten (Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmäler, gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatschG) sind die Flächen nicht förderfähig.
- Dokumentation des Pflanzenschutzmitteleinsatzes.
Sonstiges
- Mehrjähriger Verpflichtungszeitraum.
- Vorlage der Pflanzenschutzmittel-Dokumentation bei der Vor-Ort-Kontrolle und ergänzend Ziehen und Analyse von Pflanzenproben stichprobenartig bzw. im Verdachtsfall.
- Eine Beizung des Saatgutes mit Fungiziden ist zulässig, ebenfalls eine Blütenbehandlung zur Regulierung der Fusariumproblematik. Ein Insektizideinsatz im Herbst des Vorjahres gg. Virusüberträger ist möglich.
Ziel(e)
- Grundsätzlich extensivere Form des Anbaus von Getreide
- Reduzierung des Pflanzenschutz- und N-Düngemitteleinsatzes
- Biodiversitätssteigerung auf Produktionsflächen, Förderung der Etablierung von (seltenen) Ackerwildkräutern
- Schaffung von Lebensräumen für Bodenbrüter/ versch. Tierarten
Fördersatz/Prämie/Zuschusshöhe
150 Euro je ha.
Fördervoraussetzungen/Auflagen
- Einsaat von Winter- und Sommergetreide mit einem Abstand der Drillreihen von 25 bis max. 45 cm.
- Auch eine Aussaat des Getreides in Doppelreihen ist erlaubt (je zwei Säschare geöffnet, zwei geschlossen). Zwischen den Getreidedoppelreihen und der nächsten Getreidedoppelreihe muss der Abstand mindestens 30 cm und darf max. 45 cm betragen.
- Herbizide und Insektizide sind ab Aussaat unzulässig.
- Die Verwendung von insektiziden Beizmitteln ist nicht erlaubt.
Sonstiges
- Fungizide und die Verwendung insektizidfreien gebeizten Saatgutes sind möglich.
- Mehrjähriger Verpflichtungszeitraum.
Ziel(e)
- Grundsätzlich extensivere Form des Anbaus von Getreide
- Reduzierung des Pflanzenschutz- und N-Düngemitteleinsatzes, sowie Saatguteinsatz
- Bodenschutz, -verbesserung, Erosionsschutz, Wasserschutz
- Verbesserung Bodenfruchtbarkeit
- Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung
- Biodiversitätssteigerung auf Produktionsflächen
- Schaffung von Lebensräumen für Bodenbrüter/ versch. Tierarten
- Bereicherung des Landschaftsbildes Förderung des Anbaus Eiweißpflanzen, Nahrung für Insekten
Fördersatz/Prämie/Zuschusshöhe
230 Euro je ha.
Fördervoraussetzungen/Auflagen
- Einsaat von Winter- und Sommergetreide, bei einem Abstand der Drillreihen des Getreides von 25 bis max. 45 cm.
- Auch eine Aussaat des Getreides in Doppelreihen ist erlaubt (je zwei Säschare geöffnet, zwei geschlossen). Zwischen den Getreidedoppelreihen und der nächsten Getreidedoppelreihe muss der Abstand mindestens 30 cm und darf max. 45 cm betragen.
- Einsaat einer blühenden Untersaat.
- Für die Untersaat sind nur anerkannte fertige Saatgutmischungen für Winter- bzw. Sommergetreide zulässig.
- Herbizide und Insektizide sind ab Aussaat des Getreides unzulässig.
- mechanische Unkrautregulierung ist ab der Aussaat der Untersaat unzulässig. Ein Umbruch der Untersaat ist erst ab dem 01.09. möglich.
- Eine Nutzung der Untersaat ist nicht zulässig.
- Die Verwendung von insektiziden Beizmitteln ist nicht erlaubt.
- Nachweis des Saatguteinkaufs über Lieferschein, Rechnung oder Etikett.
Sonstiges
- Die zugelassenen Saatgutmischungen für die Untersaat sind in der Broschüre „Informationen zu
ausgewählten ackerbaulichen Maßnahmen in FAKT II und im Rahmen der Ökoregelungen bei den Direktzahlungen“ des
Landwirtschaftlichen Technologiezentrums (LTZ) Augustenberg aufgeführt. Eigenmischungen sind nicht zulässig. Link
zur Broschüre (PDF-Dokument zum Download).
- Die Aussaat der Untersaatmischung muss bis spätestens vor Auflaufen des Getreides (BBCH 9) erfolgen.
- Fungizide und die Verwendung insektizidfreien gebeizten Saatgutes sind möglich.
- Hinsichtlich Details zu den zugelassenen Mischungen, Einsaatterminen /-technik, Umbruchtermin werden vom LTZ Augustenberg entsprechende Grundlagen und Empfehlungen zur Verfügung gestellt.
- Mehrjähriger Verpflichtungszeitraum.
Ziel(e)
- Alternativen bzw. Ergänzungen zu Mais als Bioenergiepflanze
- Bodenschutz, -verbesserung, Erosionsschutz, Wasserschutz
- Kohlenstoffbindung und beginnender Humusaufbau in Böden durch Reduzierung der Bodenbearbeitung („Carbon farming“)
- Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung
- Förderung Risikoausgleich und der Trockenresistenz (je nach Kulturart)
- Erweiterung des Kulturartenspektrums und der Habitate in der Landschaft,
- Biodiversität, Lebensraum und Nahrungsgrundlage für Insekten
- PSM-Reduktion
- Minderung des Ansaatrisikos durch Vielfalt (je nach Wahl der Mischungspartner))
- Reduktion des N-Düngemitteleinsatzes
- Diversifizierung der Substratgrundlage sowie der einkommensrelevanten Produktpalette von Biogasanlagen
Fördersatz/Prämie/Zuschusshöhe
500 Euro je ha
Fördervoraussetzungen/Auflagen
Es sind max. 10 ha zuwendungsfähig.
- Ein- oder Übersaat einer mehrjährigen vorgegebenen fertigen Wildpflanzenmischung als Hauptkultur mit mindestens 20 Arten.
- In den auf das Erstjahr folgenden Jahren muss eine Ernte des Aufwuchses erfolgen.
- Mindestens eine Schnittnutzung pro Jahr frühestens ab 15. Juli.
- Keine Pflege und Nutzung der Wildpflanzenfläche zwischen dem 15. September und 15. März zulässig,
- Keine Herbstdüngung zulässig.
- Der Aufwuchs darf nicht zur Futternutzung verwendet werden.
- Auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist mit Ausnahme eines Herbizideinsatzes zur Etablierung der Wildpflanzenmischungen im Erstjahr zu verzichten.
- Nachweis des Saatguteinkaufs über Lieferschein, Rechnung oder Etikett.
Sonstiges
- Die zugelassenen Wildpflanzen-Saatgutmischungen sind in der Broschüre „Informationen zu ausgewählten
ackerbaulichen Maßnahmen in FAKT II und im Rahmen der Ökoregelungen bei den Direktzahlungen“ des Landwirtschaftlichen
Technologiezentrums (LTZ) Augustenberg aufgeführt. Eigenmischungen sind nicht zulässig. Link
zur Broschüre (PDF-Dokument zum Download)
- Die Verpflichtung ist während des Verpflichtungszeitraums auf derselben Fläche zu erbringen.
- Wenn sich kein erntefähiger Bestand etabliert, kann mit Zustimmung der unteren Landwirtschaftsbehörde eine Neuansaat innerhalb des Verpflichtungszeitraums erfolgen.
- Der Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem Erstjahr und endet mit Abschluss der Ernte im vierten auf das Erstjahr folgenden Jahr.
- Eine Staffelnutzung mit 2 bis 4 Wochen Abstand und einem Flächenverhältnis von 1/3 bis 2/3 (bezogen auf die Einzelfläche) wird empfohlen, damit stets Rückzugsräume vorhanden sind.
- Mehrjähriger Verpflichtungszeitraum.
Ziel(e)
- Alternativen und Ergänzungen zu Mais als Bioenergiepflanze
- Substratgrundlage für eine stoffliche Verwertung der Biomasse über Biogasanlagen, „Bio-Raffinerien“ usw.
- Bodenschutz, Erosionsschutz, Wasserschutz
- Kohlenstoffbindung und beginnender Humusaufbau in Böden durch Reduzierung der Bodenbearbeitung („Carbon farming“)
- Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung
- Förderung Risikoausgleich und der Trockenresistenz (je nach Kulturart)
- Erweiterung des Kulturartenspektrums und der Habitate in der Landschaft
- Biodiversität, Lebensraum und Nahrungsgrundlage für Insekten
- PSM-Reduktion
- Reduktion des N-Düngereinsatzes
- Diversifizierung der Substratgrundlage sowie der einkommensrelevanten Produktpalette von Biogasanlagen
- Ggf. Steigerung der Wertschöpfung im Ländlichen Raum
Fördersatz/Prämie/Zuschusshöhe
260 Euro je ha
Fördervoraussetzungen/Auflagen
Betriebliche Obergrenze: Max. 10 ha.
Ein- oder Übersaat einer mehrjährigen vorgegebenen fertigen Wildpflanzenmischung mit mindestens 20 Arten in Kombination mit dem Anbau von mehrjährigen Biomassepflanzen.
Auf mind. 10 Prozent der Fläche des beantragten Schlages erfolgt die Einsaat einer vorgegebenen Wildpflanzenmischung.
- Die Ansaat der Wildpflanzenmischungen erfolgt in Streifen. Die Wildpflanzenfläche innerhalb des Schlages muss mindestens 6 m breit sein.
- An Rändern eines Schlages muss die Wildpflanzenfläche auf der überwiegenden Länge mindestens 6 m breit sein.
- Die Fläche der mehrjährigen Biomassepflanzen darf je Schlag einen Flächenanteil von 90 Prozent und eine Breite von 60 m nicht überschreiten.
- Die Förderung mehrjähriger Biomassepflanzen kann für folgende Kulturarten gewährt werden:
Kulturart |
Nutzcode |
Topinambur | 604 |
Brennnessel |
709 |
Silphie |
802 |
Virginiamalve (Sida) | 804 |
Chinaschilf |
852 |
Riesenweizengras |
853 |
Rohrglanzgras | 854 |
- In den auf das Erstjahr folgenden Jahren mindestens eine Schnittnutzung der Wildpflanzenmischung pro Jahr, frühestens ab 15. Juli.
- Keine Pflege und Nutzung der Wildpflanzenfläche zwischen dem 15. September und 15. März zulässig.
- Auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bei den Wildpflanzenmischungen ist mit Ausnahme eines Herbizideinsatzes zur Etablierung der Wildpflanzenmischungen im Erstjahr zu verzichten.
- Der Aufwuchs der Wildpflanzenmischung darf nicht zur Futternutzung verwendet werden.
- Keine Herbstdüngung der Wildpflanzenflächen zulässig.
- Nachweis des Saatguteinkaufs der Wildpflanzenmischung über Lieferschein, Rechnung oder Etikett.
Sonstiges
- Die zugelassenen Wildpflanzen-Saatgutmischungen sind in der Broschüre „Informationen zu ausgewählten
ackerbaulichen Maßnahmen in FAKT II und im Rahmen der Ökoregelungen bei den Direktzahlungen“ des Landwirtschaftlichen
Technologiezentrums (LTZ) Augustenberg aufgeführt. Eigenmischungen sind nicht zulässig.Link
zur Broschüre (PDF-Dokument zum Download)
- Wenn sich kein erntefähiger Bestand der Wildpflanzenmischung etabliert, kann mit Zustimmung der unteren Landwirtschaftsbehörde eine Neuansaat innerhalb des Verpflichtungszeitraums erfolgen.
- Eine Staffelnutzung der Wildpflanzenmischung mit 2 bis 4 Wochen Abstand und einem Flächenverhältnis von 1/3 bis 2/3 (bezogen auf die Einzelfläche) wird empfohlen, damit stets Rückzugsräume vorhanden sind.
- Mehrjähriger Verpflichtungszeitraum.
Stand 11/2024