Zum 1. Juli 2024 tritt die 1. Änderung der Privatwaldverordnung (PWald-VO) und die dazugehörige Verwaltungsvorschrift (VwV PW-VO) in Kraft. Mit dieser ersten Änderung wurden einige Bestimmungen überarbeitet, flexibilisiert und vereinfacht. Diese Änderungen ziehen eine Überarbeitung der Antragsunterlagen nach sich. Die überarbeiteten Unterlagen werden in Kürze für Sie hier zur Verfügung gestellt. Wir bitten um noch ein wenig Geduld. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
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Anträge auf Bewilligung von Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Betreuungsverträgen sind gemäß VwV PWaldVO vom Antragstellenden vor Beginn der Maßnahme (Ausnahmen siehe VwV PWaldVO) bei einem Vertrag
mit einer unteren Forstbehörde über die vertragsgebende untere Forstbehörde,
mit einer auf Grundlage des § 49
LWaldG ausführenden Körperschaft (PW8-Kommune) über die untere Forstbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich
die Körperschaft ihren Sitz hat und
mit einem sachkundigen dritten Dienstleister über die untere Forstbehörde, bei der sich flächenmäßig der
Großteil der vom Vertrag betroffenen forstlichen Betriebsflächen befinden,
an die Bewilligungsbehörde bei der höheren Forstbehörde zu richten.
Dabei ist von der oder dem Antragstellenden der höheren Forstbehörde ein Original des Vertrages zur Verfügung zu stellen, welches dauerhaft am Regierungspräsidium Freiburg verbleibt. Das Ministerium empfiehlt vor diesem Hintergrund den Antragstellenden, die Verträge in Zwei – oder Dreifachfertigung abzuschließen.
Die weiteren einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte der jeweils gültigen VwV PWaldVO.
Unter diesem Link finden Sie für die Einreichung Ihrer Unterlagen eine Übersicht der unteren Forstbehörden.
Stand 04/2020
Bis zum 30. Juni 2020 war, sofern beide Vertragsparteien dem zustimmten, bei den Verträgen der ständigen Privatwaldbetreuung ein Datieren des Beginns der Vertragslaufzeit auf ein früheres Datum erlaubt. Dabei fallen für alle Verträge, die den 3. Januar 2020 oder ein früheres Datum als Vertragslaufzeitbeginn haben, keine Zusatzmonate an.
Seit dem 1. Juli 2020 sind die ständigen Privatwaldbetreuungsverträge immer für ganze Monate abzuschließen. Im Normalfall ist der Vertragslaufzeitbeginn der 1. des Monats, in dem die zweite Unterschrift geleistet wird. Davon abweichend kann, sofern beide Vertragsparteien dies wünschen, ein späterer Vertragslaufzeitbeginn gewählt werden. Dabei ist zu beachten, dass der Vertragslaufzeitbeginn immer auf den 1. eines Monats zu legen ist.
Beispiel:
Erste Unterschrift am 17.07.2020 (Waldbesitzer)
Zweite Unterschrift am 05.08.2020 (Dienstleister)
Vertragslaufzeitbeginn wäre im vorliegenden Beispiel der 01.08.2020. Davon abweichend ist aber auch ein vereinbarter, späterer Vertragslaufzeitbeginn zum 01.09.2020, 01.10.2020, 01.11.2020, usw. möglich.
Soweit die anderen Fördervoraussetzungen erfüllt sind, wird die Bewilligungsbehörde ermächtigt, auch Förderanträge zu bewilligen, bei denen die zugrundeliegenden Verträge aufgrund der im MLR-Schreiben vom 10. August 2020 gemachten Erläuterungen die Vorgabe „Vertragslaufzeitbeginn ist immer der 1. eines Monats“ nicht erfüllen. Förderanträge zu hiervon betroffenen Verträgen sind spätestens bis zum 31. Januar 2021 über die zuständige untere Forstbehörde bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Zudem wird die Bewilligungsbehörde ermächtigt Förderanträge zu Verträgen der ständigen Privatwaldbetreuung rückwirkend zu bewilligen (vorbehaltlich, dass die sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind), sofern die zugehörigen Verträge alle nachfolgenden Kriterien erfüllen:
- Der Vertrag nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. September 2020 beim Dienstleister eingegangen ist.
- Der Vertrag nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. September 2020 vom Dienstleister unterschrieben wurde.
- Der Vertrag der Vertragslaufzeitbeginn zwischen 1. und 3. Januar 2020 liegt und keine Zusatzmonate anfallen.
- Der Förderantrag spätestens zum 31. Januar 2021 über die zuständige untere Forstbehörde bei der Bewilligungsbehörde eingereicht wurde.
Die Ermächtigung wird vor dem Hintergrund erteilt, dass bedingt durch die Corona-Pandemie die vom MLR vorgegebenen Fristen nicht eingehalten werden konnten.
Bedingt durch die aktuelle Waldschutzsituation und die Auswirkungen der Corona-Pandemie wird des Weiteren der pauschale vorzeitige Maßnahmenbeginn für ständigen Betreuungsverträge, abweichend zu Nummer 5.5.6 Absatz 1 VwV-PWaldVO, unter Vorbehalt der Mittelverfügbarkeit, bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
Darüber hinaus wird auf die weiteren Regelungen zum Vorzeitiger Maßnahmenbeginn (VZM) unter Nummer 5.5.6 der VwV-PWaldVO verwiesen, nach denen u.a. ein VZM bis 01.01.2025 nur als bewilligt gilt, wenn der Förderantrag, unabhängig vom Dienstleistertyp, spätestens 30 Tage nach Abschluss des Vertrags bei der zuständigen unteren Forstbehörde eingereicht und darin ein VZM beantragt wird. Sofern die Vorgaben des vorherigen Satzes eingehalten werden, kann ab Vertragslaufzeitbeginn mit Maßnahmen begonnen werden.
Stand 10/2020
Abweichend zu den unter Nummer 5.5.7 Absatz 1 bis 3 VwV-PWaldVO genannten Fristen zum Zahlungsantrag sind Zahlungsanträge des Jahres 2020, inklusive aller erforderlichen Unterlagen, vom Antragstellenden spätestens zum 31. Dezember 2020 bei der zuständigen unteren Forstbehörde einzureichen. Die zuständige untere Forstbehörde prüft den Zahlungsantrag (insb. auf Vollständigkeit) und gibt diesen im Anschluss, spätestens jedoch zum 31. Januar 2021, zusammen mit den Zahlungsantragsunterlagen an die Bewilligungsbehörde weiter.
Das MLR weist darauf hin, dass das Einreichen des Zahlungsantrages nach der in der VwV genannten Frist (Eingang bei der Forstdirektion am 15. November 2020) die Auszahlungswahrscheinlichkeit im Jahr 2020 reduziert.
Dem Zahlungsantrag ist als begründendes Dokument u.a. die Rechnung anzuschließen. Dabei genügt das Einreichen der Rechnung als Kopie.
Stand 10/2020
Kurzbeschreibung
Ablauf Förderung Privatwaldbetreuung (Stand 03/2022)
Erläuterung
zu Gemeinschaftswäldern und ideellem Anteil beim Treuhandvertrag (Stand 09/2020)
Gesamthafte
Betreuungsverträge (Stand 11/2020)
Korrekte Angaben der Vertragsflächen (Stand 08/2020)
Regelungen
zum Querschnittsbereich Privatwaldvereinbarung (PW1) und Holzernterahmenvertrag (PW40) (Stand 06/2020)
Wichtige
Informationen zur Betreuung durch sonstige Dienstleister (Stand 02/2022)
Wichtige Informationen zur Bagatellgrenze in der ständigen Privatwaldbetreuung (Stand 01/2022)
Übersicht Änderungen während Vertragslaufzeit ständige Betreuung
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Das Formular „Mitteilung zur Änderung der Waldbesitzfläche in Baden-Württemberg im Zusammenhang mit geförderten, ständigen Betreuungsverträgen“ wird gerade überarbeitet. Änderungen in Bezug auf geförderte Betreuungsverträge sind trotzdem unverzüglich der Bewilligungsstelle anzuzeigen. Ihre zuständige Untere Forstbehörde leitet die Mitteilung gerne weiter und steht Ihnen bei Fragen zur Verfügung.