Förderung zur Bewältigung der Folgen von Ex­trem­wet­ter­er­eig­nis­sen im Wald

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Aktuelle Informationen

Frühjahrspflanzung 2027: Förderanträge jetzt einreichen!

Aktuell wird die Verwaltungsvorschrift zur Nachhaltigen Waldwirtschaft vollständig überarbeitet. Im Lauf des Jahres 2027 wird die Antragsstellung voll digital über das Waldportal möglich sein. Damit Sie auch in der Zwischenzeit Ihre Pflanzungen durchführen können, stellen Sie jetzt rechtzeitig ihre Förderanträge: 

  • Die Bewilligung erfolgt auf Basis der aktuell geltenden VwV NWW zu den aktuellen Fördersätzen.
  • Stichtag zur Antragstellung: Posteingang spätestens Montag, den 07. Dezember 2026, bei der für Sie zuständigen unteren Forstbehörde.

Nur so kann Ihr Förderantrag noch rechtzeitig bearbeitet werden und Ihre Pflanzung ohne Verzögerung im Frühjahr 2027 starten.

Frist zur Antragstellung und wichtige Hinweise für Anträge auf Transporthilfe und Borkenkäfermonitoring

Sollte das vorgelegte Antragsvolumen die verfügbaren Fördermittel übersteigen, wird im Rahmen eines Priorisierungsverfahrens eine Rangfolge erstellt, anhand derer die vorliegenden Anträge bewilligt und ausbezahlt werden. Förderanträge, die nicht mit Fördermitteln bedient werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid.
Im Rahmen der Priorisierung können nur fristgerecht und vollständig bei der unteren Forstbehörde eingereichte und als bewilligungsfähig geprüfte Anträge berücksichtigt werden.

Der letztmögliche Termin, um Anträge an der unteren Forstbehörde einzureichen ist der Donnerstag, 16. Oktober 2026.

Freigegebene Maßnahmen im Jahr 2026

Die folgenden Fördermaßnahmen aus dem Bereich Aufarbeitung und waldschutzwirksame Bearbeitung von Schadholz sowie Suche und Dokumentation von Borkenkäfer-Befallsherden sind ab sofort zur Antragstellung freigegeben:

  • Fördermaßnahmen nach Nummer 9.7.1.2 „Transport und Lagerung von Schadholz in Nass- und Trockenlager“ (Transporthilfe).
    Zuwendungsberechtigt sind ausschließlich Privatwaldbetriebe bis 200 Hektar Forstbetriebsgröße.
  • Fördermaßnahmen nach Nummer 9.8 „Suche und Dokumentation von Borkenkäfer-Befallsherden“ (Borkenkäfermonitoring).
    Zuwendungsberechtigt sind alle privaten und kommunalen Waldbesitzenden unabhängig von der Forstbetriebsgröße.

Außerdem sind die folgenden Maßnahmen aus dem Bereich Wiederbewaldung nach Extremwetterereignissen zur Antragstellung freigegeben:

  • Fördermaßnahmen nach Nummer 9.10 „Wiederbewaldung nach Extremwetterereignissen“
  • Ausgenommen ist die Fördermaßnahme nach Nummer 9.10.1.5 „Bewässerung von Kulturen“. Diese ist bis auf weiteres nicht zur Förderung freigegeben!

Antragsformular und Antragstellung:

Wenn Sie sich kostenlos zu unserem Förderangebot beraten lassen möchten oder Hilfe bei der Antragstellung benötigen, wenden Sie sich gerne an die für Sie zuständige untere Forstbehörde.

Den Förderantrag und alle weiteren benötigten Förder- und Zahlungsanträge, Unterlagen finden Sie unter der Schaltfläche am rechten bzw. unteren Bildrand. Icon als Hinweis für weitere Informationen an den seitlichen Buttons

Ziel:

Ziel der Förderung ist die Bewältigung der durch Extremwetterereignisse, insbesondere Orkane oder Dürre, verursachten Folgen im Wald. Dies soll durch akute Waldschutzmaßnahmen und vorbeugende Maßnahmen zur Sicherung von Waldökosystemen sowie deren Wiederherstellung erreicht werden, um die Gewährleistung sämtlicher Waldfunktionen im Interesse der Allgemeinheit gemäß § 1 LWaldG sicherzustellen.

Mittelherkunft:

Bund, Land Baden-Württemberg.

Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger:

Gefördert werden private und kommunale Waldbesitzende aus Baden-Württemberg ohne Einschränkung hinsichtlich der Waldbesitzgröße. Sollten Kleinprivatwaldbesitzende die Mindestförderbeträge (in der Regel 250 Euro) nicht erreichen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer gesammelten Antragstellung, zum Beispiel über einen Forstwirtschaftlichen Zusammenschluss. Zuwendungsempfangende bei der Anlage von Holzlagerplätzen können natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts und des öffentlichen Rechts sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse sein.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen der vorgenannten Institutionen befindet.

Fördermittel

Die verwendeten Fördermittel werden vom Bund sowie dem Land Baden-Württemberg bereitgestellt. Für einen überwiegenden Teil der Förderangebote können pauschalierte Fördersätze abgerufen werden. Diese gleichen im Durchschnitt 80 bis 90 % der anfallenden Kosten einer Maßnahme aus.

Es gelten folgende Mindestbewilligungs- und Mindestauszahlungsbeträge. Eingereichte Förderanträge mit einem Volumen unterhalb der genannten Werte werden nicht ausbezahlt.

  • private Forstbetriebe bis 200 ha: 250 EUR
  • private und körperschaftliche Forstbetriebe bis 500 ha sowie forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse: 1.000 EUR
  • private und körperschaftliche Forstbetriebe über 500 ha: 2.500 EUR.

Folgende Förderangebote stehen zur Verfügung

(zum Aufklappen auf das jeweilige Förderangebot klicken)