Für Junglandwirte gibt es die Möglichkeit zusätzlich zur Einkommensgrundstützung die Junglandwirte-Einkommensstützung zu beantragen. Hierzu sind bestimmte Fördervoraussetzungen wie Alter, Zeitpunkt der Niederlassung, Kontrollfunktion oder berufliche Qualifikation nachweislich zu erbringen. Können die Nachweise nicht erbracht werden, so wird keine Zahlung gewährt.
Die Junglandwirte-Einkommensstützung wird für bis zu 120 Hektar förderfähige Fläche und maximal für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Jahr der erstmaligen Beantragung gewährt.
Beispiel: Ein Junglandwirt erhielt im Jahr 2021 zum ersten Mal die Junglandwirteprämie. Letztmalig kann die Junglandwirte-Einkommensstützung im Jahr 2025 beantragt und gewährt werden.
Der geplante Einheitsbetrag für das Antragsjahr 2025 beträgt ca. 134 €/ Hektar.
Die unter Punkt a bis c genannten und von der Rechtsform abhängigen Fördervoraussetzungen im Hinblick auf die Eigenschaft „Junglandwirt“ müssen bei der Beantragung vorliegen und die entsprechenden Nachweise fristgerecht eingereicht werden.
a) Betriebsinhaber ist eine natürliche Person
Eine natürliche Person ist eine Junglandwirtin oder Junglandwirt, wenn sie sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter/-in niederlässt und im Jahr der Niederlassung und der erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung nicht älter als 40 Jahre ist. „Nicht älter als 40 Jahre“ bedeutet, dass die Junglandwirtin und der Junglandwirt in dem Jahr der erstmaligen Niederlassung bzw. Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung noch nicht sein 41. Lebensjahr vollenden darf. Für das Antragsjahr 2025 sind dies Personen mit Geburtsdatum 01.01.1985 und später.
Die Zeitspanne zwischen dem Jahr der Erstniederlassung und dem Jahr der erstmaligen Beantragung der JES darf maximal 5 Jahre betragen.
Für die JES kann eine natürliche Person nicht mehr als einmal berücksichtigt werden.
b) Betriebsinhaber ist eine Personenvereinigung oder juristische Person
Eine Personenvereinigung oder juristische Person ist eine Junglandwirtin oder Junglandwirt, wenn folgendes erfüllt ist:
- Es gibt mindestens eine natürliche Person (= maßgebliche Person), die die Kontrolle über die Personenvereinigung bzw. juristische Person ausübt. D.h. die maßgebliche Person muss den Betriebsinhaber in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zur Verwendung von Gewinnen und zu finanziellen Risiken wirksam und langfristig kontrollieren.
Die maßgebliche Person darf dabei
- im Jahr der Aufnahme der Kontrolle und der erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung nicht älter als 40 Jahre. „Nicht älter als 40 Jahre“ bedeutet, dass die Junglandwirtin und der Junglandwirt in dem Jahr der erstmaligen Niederlassung bzw. Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung noch nicht sein 41. Lebensjahr vollenden darf.
- sich zuvor nicht in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter niedergelassen haben und
- zuvor nicht einen Betriebsinhaber in einer anderen Rechtsform als der einer natürlichen Person kontrolliert haben.
Die Zeitspanne zwischen dem Jahr der Erstniederlassung und damit Übernahme der Kontrolle und der erstmaligen Beantragung der JES darf maximal 5 Jahre betragen.
Für die JES kann eine natürliche Person nicht mehr als einmal berücksichtigt werden.
c) Qualifikation
Voraussetzung für die Eigenschaft als Junglandwirtin oder Junglandwirt ist, dass die natürliche Person:
- über eine bestandene Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf des Ausbildungsbereichs Landwirtschaft oder einen Studienabschluss im Bereich der Agrarwirtschaft, wie z. B. Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften oder Gartenbauwissenschaft verfügt oder
- erfolgreich an von den zuständigen Stellen der Länder anerkannten Bildungsmaßnahmen im Agrarbereich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Umfang von mind. 300 Stunden teilgenommen hat oder
- mindestens zwei Jahre in einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben tätig war
- aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einer vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden,
- als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger im Rahmen einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder
- als Gesellschafterin oder Gesellschafter eines landwirtschaftlichen Betriebsinhabers mit einer im Rahmen des Gesellschaftsvertrages vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Leistung von Diensten im Umfang von mindestens 15 Stunden.
Übergangsregelung für Junglandwirte, die bereits in 2022 oder früher die Junglandwirteprämie beantragt haben
Betriebsinhaber bzw. Betriebsinhaberinnen, die bereits in der letzten Förderperiode 2015-2022 die Junglandwirteprämie erhalten haben und den maximalen Förderzeitraum von fünf Jahren noch nicht ausgeschöpft haben, können für den noch verbleibenden Zeitraum die Junglandwirte-Einkommensstützung beantragen. Auch für diese Junglandwirte gilt die neue Förderhöhe und die neue Obergrenze von 120 Hektar.
Die in der letzten Förderperiode an den Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin gestellten Anforderungen sind weiterhin zu erfüllen. Bei Betriebsinhabern, die keine natürliche Person sind, bedeutet dies insbesondere, dass eine der maßgeblichen natürlichen Personen, die zu Beginn des Förderzeitraums die juristische Person oder Vereinigung natürlicher Personen (zum Beispiel eine GbR) kontrolliert hat, weiterhin die Kontrolle über den Betriebsinhaber ausübt.
Die ab dem Jahr 2023 geltenden Anforderungen an die berufliche Qualifikation müssen nicht erbracht werden.
Weitere Informationen
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den "Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag 2025" auf der Seite "Formulare / Merkblätter / Informationen zum Gemeinsamen Antrag".
Stand 03/2025