Baumreihen
- Mindestlänge: ≥ 50 m
- Mindestanzahl: ≥ 5 Bäume
Beschreibung
Mindestens fünf linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Strecke von mindestens 50 Metern Länge. Somit fallen landwirtschaftlich genutzte Obstbäume und Schalenfrüchte nicht unter das Beseitigungsverbot.
- Teil der Gesamtfläche zu der das LE in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang steht (Grenzt das LE an einen Acker, gehört es zur landwirtschaftlich genutzten Fläche der Ackerparzelle). 2)
- Dürfen nicht beseitigt werden 1)
- Ferner ist ein Schnittverbot bei Bäumen und Baumreihen im Zeitraum vom 1. März bis 30. September einzuhalten 1) 3)
Rechtsgrundlagen
1) Paragraf 23 Absatz 1 Ziffer 2 und Absatz 3 GAP-Konditionaliäten-Verordnung (GAPKondV)
2) Paragraf 11 Absatz 5 Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vom 19.12.2022 (GAPInVeKoS-V)
3) Paragraf 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Sätze 2 bis 4 des BNatSchG (Schnittverbot)
Stand 02/2024