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Steckbrief Landschaftselement

Baumreihen

  • Mindestlänge: ≥ 50 m
  • Mindestanzahl: ≥ 5 Bäume

Beschreibung

Mindestens fünf linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Strecke von mindestens 50 Metern Länge. Somit fallen landwirtschaftlich genutzte Obstbäume und Schalenfrüchte nicht unter das Beseitigungsverbot.

  • Teil der Gesamtfläche zu der das LE in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang steht (Grenzt das LE an einen Acker, gehört es zur landwirtschaftlich genutzten Fläche der Ackerparzelle). 2)
  • Dürfen nicht beseitigt werden 1)
  • Ferner ist ein Schnittverbot bei Bäumen und Baumreihen im Zeitraum vom 1. März bis 30. September einzuhalten 1) 3)

Rechtsgrundlagen

1) Paragraf 23 Absatz 1 Ziffer 2 und Absatz 3 GAP-Konditionaliäten-Verordnung (GAPKondV)

2) Paragraf 11 Absatz 5 Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vom 19.12.2022 (GAPInVeKoS-V)

3) Paragraf 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Sätze 2 bis 4 des BNatSchG (Schnittverbot)

Stand 02/2024

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