Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen
- Mindestgröße: -
- Maximalgröße: ≤ 2.000 m²
Beschreibung
Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen mit einer Größe von höchstens 2.000 Quadratmetern
- Meist natürlich entstandene, überwiegend aus Fels oder Steinen bestehende Flächen, z.B. Felsen oder Felsvorsprünge, die in der landwirtschaftlichen Fläche enthalten sind beziehungsweise direkt an diese angrenzen und somit unmittelbar Teil der landwirtschaftlichen Parzelle sind.
- Zu den oben genannten Steinriegeln gehören insbesondere die besonders geschützten Steinriegel gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 6 NatSchG.
Weitere Informationen
- Teil der Gesamtfläche zu der das LE in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang steht (Grenzt das LE an einen Acker, gehört es zur landwirtschaftlich genutzten Fläche der Ackerparzelle). 1)
- Dürfen nicht beseitigt werden 2)
- Bei Fels- und Steinriegeln gilt die Obergrenze von 2.000 Quadratmetern für jedes einzelne Element, d.h. auf einem Schlag können mehrere Elemente vorkommen, die für sich jeweils die Obergrenze einhalten.
Rechtsgrundlagen
1) Paragraf 11 Absatz 5 Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vom 19.12.2022 (GAPInVeKoS-V)
2) Paragraf 23 Absatz 1 Ziffer 8 GAP-Konditionalitäten-Verordnung
Stand 02/2024