(Förderperiode 2023-2027)
Feuchtgebiete (einschließlich Tümpel, Sölle und Dolinen)
- Mindestgröße: -
- Maximalgröße: ≤ 2.000 m²
Beschreibung
- In Biotopen, die nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Landesnaturschutzgesetz (NatSchG) geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind.
- Tümpel, Sölle (in der Regel bestimmte kreisrunde oder ovale Kleingewässer), Dolinen (Erdfälle, natürliche, meistens trichterförmige Einstürze oder Mulden) und andere vergleichbare Feuchtgebiete.
- Tümpel sind - sofern sie besonders geschützte Biotope nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG sind - schon vom ersten Spiegelstrich umfasst.
- Zu den Dolinen gehören insbesondere die besonders geschützten Dolinen gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 5 NatSchG.
- In Baden-Württemberg gibt es im Übrigen keine anderen vergleichbaren Feuchtgebiete, die nicht bereits über § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 NatSchG geschützt sind (vgl. erster Spiegelstrich).
Weitere Informationen
- Teil der Gesamtfläche zu der das LE in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang steht (Grenzt das LE an einen Acker, gehört es zur landwirtschaftlich genutzten Fläche der Ackerparzelle). 5)
- Dürfen nicht beseitigt werden 4)
- Bei Feuchtgebieten gilt die Obergrenze von 2.000 Quadratmetern für jedes einzelne Element, d.h. auf einem Schlag können mehrere Elemente vorkommen, die für sich jeweils die Obergrenze einhalten.
- Bedeutung und Pflege von Stillgewässern
Rechtsgrundlagen
1) Artikel 45 Absatz 4f VO (EU) Nr. 639/2014 vom 11.03.2014 - zur Ergänzung der VO 1307/2013
2) Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der VO (EU) Nr. 1307/2013 vom 17.12.2013 - mit Vorschriften über Direktzahlungen
3) Paragraf 27 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 03.11.2014
4) Paragraf 23 Absatz 1 Ziffer 4 GAP-Konditionalitäten-Verordnung
5) Paragraf 19 Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vom 24.02.2015 (InVeKoS-V)
6) Anhang II VO (EU) 1306/2013 – GLÖZ 7, GAB 2 und GAB 3
Stand 11/2022
Steckbrief Ökologische Vorrangfläche -
Landschaftselement
Feuchtgebiete (einschließlich Tümpel, Sölle und Dolinen)
Gewichtungsfaktor | Mindestgröße | Maximalgröße |
1,0 | --- |
≤ 2.000 m² |
Beschreibung
- In Biotopen, die nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Landesnaturschutzgesetz (NatSchG) geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind.
- Tümpel, Sölle (in der Regel bestimmte kreisrunde oder ovale Kleingewässer), Dolinen (Erdfälle, natürliche, meistens trichterförmige Einstürze oder Mulden) und andere vergleichbare Feuchtgebiete.
- Tümpel sind - sofern sie besonders geschützte Biotope nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG sind - schon vom ersten Spiegelstrich umfasst.
- Zu den Dolinen gehören insbesondere die besonders geschützten Dolinen gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 5 NatSchG.
- In Baden-Württemberg gibt es im Übrigen keine anderen vergleichbaren Feuchtgebiete, die nicht bereits über § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 NatSchG geschützt sind (vgl. erster Spiegelstrich).
Hinweise zur Antragstellung als Ökologische Vorrangfläche
- Nutzcode 073 (Feuchtgebiete ÖVF (CC-LE)): ÖVF-Code (FIONA): 01
Weitere Informationen
- Teil der Gesamtfläche zu der das LE in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang steht (Grenzt das LE an einen Acker, gehört es zur landwirtschaftlich genutzten Fläche der Ackerparzelle). 5)
- Dürfen nicht beseitigt werden 4)
- Bei Feuchtgebieten gilt die Obergrenze von 2.000 Quadratmetern für jedes einzelne Element, d.h. auf einem Schlag können mehrere Elemente vorkommen, die für sich jeweils die Obergrenze einhalten.
- Bedeutung und Pflege von Stillgewässern
Rechtsgrundlagen
1) Artikel 45 Absatz 4f VO (EU) Nr. 639/2014 vom 11.03.2014 - zur Ergänzung der VO 1307/2013
2) Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der VO (EU) Nr. 1307/2013 vom 17.12.2013 - mit Vorschriften über Direktzahlungen
3) Paragraf 27 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 03.11.2014
4) Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 4 Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
5) Paragraf 19 Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vom 24.02.2015 (InVeKoS-V)
6) Anhang II VO (EU) 1306/2013 – GLÖZ 7, GAB 2 und GAB 3
LEL Schwäbisch Gmünd, Stand 04/2021