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Förderung von regionalen Schlachthöfen bei Investitionen in eine Schlachtung nach Tierwohl-Kriterien

Die Verwaltungsvorschrift ist zum 31.12.2023 außer Kraft getreten. Seit 01.01.2024 ist keine Antragstellung mehr möglich.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine Förderung im Rahmen der Investitionsbeihilfen zur Marktstrukturverbesserung möglich.

Hier gelangen Sie zur Seite Investitionsbeihilfen Marktstrukturverbesserung.

Ziel:

Die regionalen Schlachthöfe sollen bei Investitionen in eine Schlachtung nach Tierwohl-Kriterien unterstützt werden. Die Förderung leistet einen Beitrag dazu, Schlachthöfe in Baden-Württemberg an die vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) festgelegten besonderen Tierwohl-Kriterien anzupassen.

Mittelherkunft:

Land Baden-Württemberg

Zuwendungsempfänger:

  • Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung von Fleisch, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse erstreckt
  • Erzeugerzusammenschlüsse

Von der Förderung ausgeschlossen sind u.a.:

  • Unternehmen/Zusammenschlüsse, die mehr als 250 Personen beschäftigen oder die einen Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro erzielen bzw. deren Jahresbilanzsumme 43 Mio. Euro übersteigt
  • Einzelerzeugerbetriebe
  • Unternehmen in Schwierigkeiten

Förderfähige Maßnahmen:

  • Neubaumaßnahmen von regionalen Schlachthöfen
  • Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen bei bestehenden Schlachthöfen
  • Anschaffung und Installation von Kameraüberwachungssystemen einschließlich der zugehörigen Software
  • Anschaffung von mobilen Schlachteinheiten
  • Nebenkosten wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Kosten für Büroeinrichtungen
  • Anschaffungskosten Kraftfahrzeuge
  • der Kauf gebrauchter Maschinen und Einrichtungen
  • Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und bei bebauten Grundstücken, die auf das Grundstück entfallenden Ausgaben
  • im Fall von Leasingkauf, andere als die in Art. 17 Abs. 5 Buchstaben a und b VO (EU) 702/2014 der EU-Kommission genannten, mit Leasingverträgen zusammenhängenden Koste wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten
  • unbare Eigenleistungen, Skonti, Beiträge, sonstige Steuern sowie die Umsatzsteuer

Fördervoraussetzungen:

  • Die geförderten Investitionen müssen den vom MLR festgelegten besonderen Anforderungen an Tierwohl-Kriterien gemäß Anlage zur Verwaltungsvorschrift Förderung Schlachtung nach Tierwohl-Kriterien entsprechen
  • Wirtschaftlichkeit des Vorhabens
  • Die für die Durchführung des Vorhabens jeweils notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen müssen vor Bewilligung vorliegen
  • Die Investitionen dürfen nicht ausschließlich zur Erfüllung geltender EU-Normen dienen

Art und Höhe der Förderung:

  • Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung zur Projektförderung in Form von Zuschüssen gewährt
  • Die Zuwendung beträgt 40 % der förderfähigen Ausgaben
  • Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro zuwendungsfähige Ausgaben

 

Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen, Auflagen sowie Art und Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte der Verwaltungsvorschrift Förderung Schlachtung nach Tierwohl-Kriterien.
 

Antragstellung:



Bei den Regierungspräsidien mit den Antragsformularen



Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter dem Button  am rechten bzw. unteren Bildrand.

Stand: 07/2024

 

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