(Förderperiode 2023-2027)
Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen
- Mindestgröße: -
- Maximalgröße: ≤ 2000 m²
Beschreibung
Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen mit einer Größe von höchstens 2.000 Quadratmetern
- Meist natürlich entstandene, überwiegend aus Fels oder Steinen bestehende Flächen, z.B. Felsen oder Felsvorsprünge, die in der landwirtschaftlichen Fläche enthalten sind beziehungsweise direkt an diese angrenzen und somit unmittelbar Teil der landwirtschaftlichen Parzelle sind.
- Zu den oben genannten Steinriegeln gehören insbesondere die besonders geschützten Steinriegel gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 6 NatSchG.
Weitere Informationen
- Teil der Gesamtfläche zu der das LE in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang steht (Grenzt das LE an einen Acker, gehört es zur landwirtschaftlich genutzten Fläche der Ackerparzelle). 5)
- Dürfen nicht beseitigt werden 4)
- Bei Fels- und Steinriegeln gilt die Obergrenze von 2.000 Quadratmetern für jedes einzelne Element, d.h. auf einem Schlag können mehrere Elemente vorkommen, die für sich jeweils die Obergrenze einhalten.
Rechtsgrundlagen
1) Artikel 45 Absatz 2 VO (EU) Nr. 639/2014 vom 11.03.2014 - zur Ergänzung der VO 1307/2013
2) Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der VO (EU) Nr. 1307/2013 vom 17.12.2013 - mit Vorschriften über Direktzahlungen
3) Paragraf 25 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 03.11.2014
4) Paragraf 23 Absatz 1 Ziffer 8 GAP-Konditionalitäten-Verordnung
5) Paragraf 19 Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vom 24.02.2015 (InVeKoS-V)
Stand 11/2022
Steckbrief Ökologische Vorrangfläche - Landschaftselement
Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen
Gewichtungsfaktor | Mindestgröße | Maximalgröße |
1,0 | --- | ≤ 2000 m² |
Beschreibung
Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen mit einer Größe von höchstens 2.000 Quadratmetern
-
Meist natürlich entstandene, überwiegend aus Fels oder Steinen bestehende Flächen, z.B. Felsen oder Felsvorsprünge, die in der landwirtschaftlichen Fläche enthalten sind beziehungsweise direkt an diese angrenzen und somit unmittelbar Teil der landwirtschaftlichen Parzelle sind.
-
Zu den oben genannten Steinriegeln gehören insbesondere die besonders geschützten Steinriegel gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 6 NatSchG.
Hinweise zur Antragstellung als Ökologische Vorrangfläche
- Nutzcode 077 (Fels- und Steinriegel, Lesesteinwälle ÖVF (CC-LE)); ÖVF-Code: 01
Weitere Informationen
- Teil der Gesamtfläche zu der das LE in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang steht (Grenzt das LE an einen Acker, gehört es zur landwirtschaftlich genutzten Fläche der Ackerparzelle). 5)
- Dürfen nicht beseitigt werden 4)
-
Bei Fels- und Steinriegeln gilt die Obergrenze von 2.000 Quadratmetern für jedes einzelne Element, d.h. auf einem Schlag können mehrere Elemente vorkommen, die für sich jeweils die Obergrenze einhalten.
Rechtsgrundlagen
1) Artikel 45 Absatz 2 VO (EU) Nr. 639/2014 vom 11.03.2014 - zur Ergänzung der VO 1307/2013
2) Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der VO (EU) Nr. 1307/2013 vom 17.12.2013 - mit Vorschriften über Direktzahlungen
3) Paragraf 25 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 03.11.2014
4) Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 8 Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
5) Paragraf 19 Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vom 24.02.2015 (InVeKoS-V)
LEL Schwäbisch Gmünd, Stand 04/2021