Landschaftspflegerichtlinie (LPR)
Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Förderung und Entwicklung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur (Landschaftspflegerichtlinie 2015 - LPR) bildet die Rechtsgrundlage und ist das zentrale Instrument für die Förderung im Naturschutz. Sie wurde zuletzt im Juni 2020 um weitere Fördertatbestände zum Herdenschutz erweitert.
Nähere Informationen erhalten Sie bei den Unteren Naturschutzbehörden und den Geschäftsstellen der Landschaftserhaltungsverbände.
Ziel
- Schutz, Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und der vielfältigen Landschaft als Lebensgrundlage und als Erholungsraum
- Schutz und Erhaltung von Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensräume
- Sicherung und Entwicklung der Kulturlandschaft durch nachhaltige Landbewirtschaftung unter Berücksichtigung von Naturschutzbelangen
- Herdenschutz
Mittelherkunft
EU, Bund, Baden-Württemberg
Zuwendungsempfänger
Maßnahmenspezifisch, z.B. Landwirtinnen und Landwirte, Verbände oder Vereine, sonstige Personen des Privatrechts, Kommunen (Stadt- und Landkreise, Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände), Zwischenstelle (Kommune, Gebietskörperschaft) etc.
Zuwendungsfähige Maßnahmen
- Vertragsnaturschutz - insbesondere mit Landwirten:
- Extensivierung der Landbewirtschaftung
- Wiederaufnahme oder Beibehaltung einer extensiven Bewirtschaftung
- Pflege und Entwicklung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen
- Ackernutzung in Naturschutzgebieten
- Biotopgestaltung, Biotopneuanlage, Artenschutz, Biotop- und Landschaftspflege
- Grunderwerb zur Biotopentwicklung
- Investitionen und Dienstleistungen zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege (z.B. Maschineninvestitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zum Erhalt der Kulturlandschaft, Erstellung von Konzeptionen zur Biotopvernetzung und zum landesweiten Biotopverbund oder zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Studien und Konzepte und deren Umsetzung, Managementpläne Natura 2000, Projekte und Aktionen zur Sensibilisierung für den Erhalt des natürlichen Erbes, Landschaftserhaltungsverbände, PLENUM, Herdenschutz)
- Investitionen in kleine landwirtschaftliche Betriebe
Zuwendungsvoraussetzungen
- Zuwendungen werden ausschließlich in bestimmten Schutz- und Vorranggebieten oder in Projektgebieten gewährt (z.B. Biosphären-, Natur-, Landschaftsschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete, landesweiter Biotopverbund, Projektgebiete für den Artenschutz, PLENUM-Gebiete, Gebiete zur Biotopvernetzung und Mindestflur, LEADER-Gebiete, Fördergebiet Wolfsprävention.
- Bei flächenbezogenen Maßnahmen muss der Zuwendungsempfänger seinen Betriebssitz (bei Privatpersonen seinen Wohnsitz) in einem EU-Mitgliedstaat haben.
- Eine Förderung wird zusammen mit den Pflegeinhalten in der Regel über einen LPR-Vertrag festgelegt. Es muss ein öffentliches Interesse an der Pflegeleistung bestehen. Die Pflegeverpflichtungen werden an die örtlichen Gegebenheiten und das auf der Fläche erwünschte naturschutzfachliche Ziel ausgerichtet.
Art und Höhe der Förderung
- Zuwendung auf Vertragsbasis mit fünfjähriger Laufzeit. Die Höhe der Förderung wird über Ausgleichssätze für Einkommenseinbußen bzw. anfallende Kosten und Mehrarbeit ermittelt (Vertragsnaturschutz)
- Projektförderung über Anträge mit unterschiedlichen Zuschüssen je nach Maßnahme und Zuwendungsempfänger
- Dienstleistungen bei Aufträgen als Vollfinanzierung
- Entschädigungen für Aufwendungen
- Mindestauszahlungsbetrag: 50 €
Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen, Auflagen sowie Art und Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte der Landschaftspflegerichtlinie. |
Antragstellung/Vertragsabschluss
- Maßnahmenspezifisch: Untere Naturschutzbehörden, Untere Landwirtschaftsbehörde, Regierungspräsidien
- Antragstellung für Maßnahmen und Projekte nach der Landschaftspflegerichtlinie, die nicht über den GA abgewickelt werden, sind bei den unteren Verwaltungsbehörden für das Folgejahr in der Regel bis 15.11.einzureichen. Förderanträge befinden sich im Förderwegweiser unter Förder- und Zahlungsanträge.
- Vertragsnaturschutz (Teil A): Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen unterer Verwaltungsbehörde und Bewirtschaftenden mit fünfjähriger Laufzeit, Auszahlungsantrag an Untere Landwirtschaftsbehörde bis 15. Mai des Jahres über den Gemeinsamen Antrag. Bei Fragen stehen auch die Landschaftserhaltungsverbände zur Verfügung.
-
Herdenschutzmaßnahmen innerhalb des Fördergebiets Wolfsprävention können bei dem für den Betriebssitz zuständigen Landratsamt – untere Naturschutzbehörde – beantragt werden.
- Förderanträge befinden sich im Förderwegweiser unter Förder- und Zahlungsanträge.
Weitere Informationen zum Herdenschutz sind auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg unter dem Thema „Der Wolf in Baden-Württemberg“ verfügbar.
Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter dem Button am
rechten bzw. unteren Bildrand.
Stand: 01/2021