Direktzahlungen 2022

Ziel

  • Abbau handelsverzerrender Stützungsmaßnahmen durch Entkopplung der Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebe von der Produktion
  • Ausrichtung der landwirtschaftlichen Produktion an den Marktbedürfnissen
  • Einkommenssicherung für landwirtschaftliche Betriebe
  • Bindung der einzelbetrieblichen Zahlungen an die Einhaltung von Umwelt-, Lebensmittelsicherheits- und Tierschutzauflagen
  • Bindung der Agrarzahlungen an ökologische Gemeinwohlleistungen

Mittelherkunft

EU

Zuwendungsempfänger

Natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikel 52 Vertrag über die Europäische Union in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union befindet, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und bei denen eine sogenannte "aktive Betriebsinhaberschaft" gegeben ist.

Förderfähige Maßnahmen

Gewährung von sogenannten Direktzahlungen für die Bewirtschaftung bestimmter landwirtschaftlich genutzter oder aus der Erzeugung genommener Flächen mit der Verpflichtung („Cross Compliance") zur

  • Einhaltung von gesetzlichen Standards in den Bereichen Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz und der
  • Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand.

Mit der Beantragung der Basisprämie erfolgt zwingend auch die Beantragung der sogenannten Greeningprämie. Bei letzterer sind Greeninganforderungen einzuhalten. Darunter werden dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landwirtschaftsmethoden verstanden.

Fördervoraussetzungen

  • Antragsteller müssen Zahlungsansprüche (ZA) besitzen und diese mit beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen einlösen („aktivieren"). Die Aktivierung der ZA erfolgt durch Beantragung der Basisprämie.
  • Die ZA-Erstzuweisung erfolgte auf Antrag im Jahr 2015 auf Basis der im Jahr 2015 bewirtschafteten beihilfefähigen Flächen. In wenigen bestimmten Fallkonstellationen ist eine ZA-Erstzuweisung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt möglich.
  • Direktzahlungen (wie auch die Zuweisung von ZA) werden ab einer Mindestschlaggröße von 0,1 ha gewährt.
  • Der Wert eines Zahlungsanspruches wird jährlich auf Basis der in Baden-Württemberg ermittelten beantragten beihilfefähigen Fläche und dem in Baden-Württemberg zur Verfügung stehenden Finanzvolumen (regionale Obergrenze) für die Basisprämie ermittelt. Für Deutschland belief sich der Wert eines ZA für das Antragsjahr 2021 auf 170,77 Euro. Der exakte ZA-Wert für das Antragsjahr 2022 kann erst Ende des Jahres 2022 ermittelt und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
  • Die Greeningprämie wurde im Antragsjahr 2020 mit 83,17 Euro je Hektar festgelegt. Die Prämienhöhe ist bundeseinheitlich festgelegt, wird aber wie die Basisprämie jährlich neu ermittelt. Die Zahlung wird sich in den Folgejahren auf einer vergleichbaren Prämienhöhe bewegen.
  • Des Weiteren kann auf Grundlage aktivierter ZA zusätzlich die Umverteilungs- und ggf. Junglandwirteprämie beantragt werden.

Art und Höhe der Förderung

Im Rahmen der Direktzahlungen werden folgende Zahlungen angeboten:

  • Basisprämie einschließlich einer Zahlung für die dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (sogenannte "Greeningprämie")
  • Umverteilungsprämie
  • Zahlung für Junglandwirte

Die Basisprämie wird ermittelt, indem die beihilfefähige Hektarzahl mit dem Wert der beantragten Zahlungsansprüche multipliziert wird. Die Basisprämie wird maximal in dem Umfang gewährt, wie gleichzeitig ZA und beihilfefähige Fläche zur Verfügung stehen.

Mit Beantragung der Basisprämie und der damit zwingend verbundenen Beantragung der Greeningprämie, sind die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungs-methoden einzuhalten (Greeninganforderungen).

Die Greeninganforderungen sind:

  • Anbaudiversifizierung
  • Dauergrünlanderhalt
  • Erbringung von im Umweltinteresse genutzten Flächen, sogenannten ökologischen Vorrangflächen (ÖVF)

Nach der EG-Ökoverordnung haben ökologisch wirtschaftende Betriebe automatisch Anrecht auf die Greeningprämie, ohne diese Greeninganforderungen erfüllen zu müssen.

Die Umverteilungsprämie konnte bereits im Antragsjahr 2014 erstmalig beantragt werden.
Da die Umverteilungsprämie für die ersten 46 aktivierten Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers gewährt wird, ist ihre Beantragung nur möglich, wenn auch eine Beantragung der Basisprämie (inklusive Greeningprämie) erfolgt.
Die Umverteilungsprämie ist eine bundeseinheitliche, zweistufige Prämie. Für die zu berücksichtigenden Zahlungsansprüche 1 bis 30 wird ein Prämienwert von 50,12 Euro festgesetzt. Für die weiteren 16 berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche wird der Prämienwert auf 30,07 Euro festgesetzt.

Junglandwirtinnen und Junglandwirten, die ein Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben, kann auf Antrag und bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen eine Zahlung für Junglandwirte gewährt werden. Für maximal 90 vom Betriebsinhaber aktivierte Zahlungsansprüche wird nach derzeitiger Schätzung ein Betrag von 44,27 Euro je Hektar gewährt.

Die Beantragung der Junglandwirteprämie ist nur dann möglich, wenn die Basisprämie (inklusive Greeningprämie) beantragt wurde.

Fördervoraussetzungen:

  • Im Jahr der erstmaligen positiven Bewilligung der Basisprämie darf das 41. Lebensjahr noch nicht vollendet sein.
  • Des Weiteren ist zu beachten, dass nur diejenigen einen Antrag auf die Junglandwirteprämie stellen können, die sich zum ersten Mal niedergelassen haben. Unter Niederlassung wird der Zeitpunkt verstanden, zu dem der landwirtschaftliche Betrieb auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung geführt wird.
  • Bei denjenigen, bei denen die Voraussetzungen vorliegen, wird die Prämie maximal für einen Zeitraum von 5 Jahren gewährt.

Im Antragsjahr 2021 ergab sich für einen Betrieb mit 46 ha baden-württembergischen Flächen zum Beispiel folgender Wert für die Direktzahlungen je Hektar:

Direktzahlung (2020)
Euro je Hektar
Basisprämie (170,77 €/ha) in Verbindung mit Greeningprämie (83,17 €/ha)  253,94 Euro

Umverteilungsprämie für maximal 46 ha
- für die ersten 30 ha je 50,12 €/ha
- für die weiteren 16 ha je 30,07 €/ha
somit durchschnittlicher Prämiensatz

43,15 Euro

Junglandwirteprämie  für maximal 90 ha 44,27 Euro
Summe Direktzahlungen je ha ca. 341 Euro

Daneben bestand im Jahr 2015 einmalig die Möglichkeit, an der sogenannten Kleinerzeugerregelung teilzunehmen. Ein Ausstieg in den Folgejahren ist möglich; ein Wiedereinstieg ist aber ausgeschlossen. Dabei kann der Ausstieg nur jeweils im Rahmen des Antragsverfahrens zum Gemeinsamen Antrag geltend gemacht werden.

  • Ein an der Kleinerzeugerregelung teilnehmender Betrieb unterliegt grundsätzlich weder den Vorschriften des Greening noch den Cross Compliance Anforderungen.
  • Die Zahlung im Rahmen dieser Regelung ergibt sich aus der Summe der Ansprüche aus den einzelnen Direktzahlungen, also der Basisprämie, der Greeningprämie und der Umverteilungsprämie sowie gegebenenfalls auch der Zahlung für Junglandwirte. D. h. auch Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung müssen die entsprechenden Anträge für die einzelnen Direktzahlungen stellen. Allerdings ist der Anspruch auf maximal 1.250 Euro je Betrieb und Jahr begrenzt.
  • Sonderbedingungen gelten für Betriebsinhaber, die einen an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betrieb im Rahmen der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge erhalten haben.

Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen, Auflagen sowie Art und Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Gemeinsamen Antrag des jeweiligen Jahres, die auf dieser Seite  abgerufen werden können.

 Antragstellung

  • Die Antragstellung ist ausschließlich online über www.fiona-antrag.de möglich (weitere Informationen zur online-Beantragung erhalten Sie bei Bedarf auch an Ihrer zuständigen Unteren Landwirtschaftsbehörde im Landratsamt (ULB).
  • Antragsfrist für den Antrag auf Direktzahlungen 2022 ist der 16. Mai 2022 (Gemeinsamer Antrag). Entsprechendes gilt für den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen 2022 (nur für bestimmte Sonderkonstellationen möglich).

 Weitere Informationen erhalten Sie in den Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag 2022.


Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter dem Button am rechten bzw. unteren Bildrand.

Stand: 03/2022

 

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