Betriebe, die bereit sind Tieren und Pflanzen in den Agrarökosystemen mehr Freiraum für ihre Entwicklung und Ausbreitung zu
bieten, können über diese Öko-Regelungen gefördert werden. Gefördert werden nichtproduktive Flächen auf
Ackerland und in Dauerkulturen sowie Altgrasstreifen und -flächen auf Dauergrünland.
Auf Ackerland müssen diese Flächen über den Mindestumfang der Konditionalität (GLÖZ 8) hinausgehen. Betriebe, die
an der ÖR teilnehmen wollen, müssen mindestens 1 % und können maximal 6 % ihrer Ackerfläche oder ihrer
Dauergrünlandfläche in diese Öko-Regelung einbringen.
Die Anlage der Brache kann durch zulassen der Selbstbegrünung oder durch eine aktive
Begrünung (keine landwirtschaftliche Kultur in Reinsaat) erfolgen. Ab dem 15. August des Antragsjahres ist die Aussaat von Raps und
Wintergerste möglich, ab dem 1. September kann eine Winterkultur angelegt sowie eine Beweidung durch Schafe oder Ziegen
durchgeführt werden.
Die Anlage von Blühstreifen auf Ackerland (auf den o. g. mind. 1 bis max. 6 % der
Ackerfläche) und auf Dauerkulturflächen wird gefördert. Dafür ist eine
Mischung aus verschiedenen Arten zu verwenden.
Die Blühflächen können auch im zweiten Jahr ohne Neuanlage wieder beantragt werden, wenn entsprechend eine mehrjährige
Mischung zur Aussaat verwendet wurde. Der Aufwuchs muss bis einschließlich 31. Dezember des Antragsjahres stehen bleiben. Liegt die
Öko-Regelung zwei Jahre nacheinander ohne Umbruch und Neuanlage auf der selben Fläche, ist im zweiten Jahr ab dem 15. August die
Aussaat von Winterraps und Wintergerste und ab dem 1. September die Anlage einer anderen Winterkultur oder eine Beweidung durch Schafe oder
Ziegen möglich.
Altgrasstreifen oder -flächen auf Dauergrünland müssen einen Gesamtumfang
von mindestens 1 % haben und dürfen höchstens bis 6 % des förderfähigen DGL umfassen. Im einzelnen
Dauergrünlandschlag, dürfen sie höchstens 20 % der Fläche ausmachen. Die Mindestgröße der Altgrasstreifen
oder Altgrasflächen muss 0,1 ha betragen und sie dürfen sich höchstens in zwei aufeinanderfolgenden Jahren auf derselben
Stelle befinden. Eine Beweidung oder Schnittnutzung ist ab dem 1. September zulässig.
Die vorgesehene jährliche Förderhöhe beträgt für das erste Prozent Ackerland 1.300 EUR / ha, bis zum zweiten
Prozent 500 EUR / ha und danach bis zum sechsten Prozentpunkt 300 EUR / ha. Die Anlage eines Blühstreifens oder einer
Blühfläche wird mit 150 EUR / ha gefördert. Für Altgrasstreifen oder -flächen sind Förderbeträge
für das erste Prozent in Höhe von 900 EUR / ha, bis zum zweiten Prozent in Höhe von 400 EUR / ha und danach bis zum sechsten
Prozentpunkt in Höhe von 200 EUR / ha vorgesehen.
Wenn ein Betrieb noch mehr für die Biodiversität tun will, gib es im bekannten Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl
(FAKT) des Landes Baden-Württemberg weitergehende und mehrjährige Angebote wie „E7 - Anlage von Blüh-, Brut- und
Rückzugsflächen (Lebensräume für Niederwild)“ und „E8 - Brachebegrünung mit mehrjährigen
Blühmischungen“.
Je vielfältiger die Kulturen eines Betriebes, desto höher ist in der Regel auch die Agro-Biodiversität. Der Anbau von Leguminosen reduziert die Abhängigkeit von Dünge- und Futtermittelimporten.
Auf dem förderfähigen Ackerland des Betriebs mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes sind mindestens fünf
verschiedene Hauptfruchtarten im Antragsjahr anzubauen. Jede Hauptfruchtart muss auf mindestens 10 Prozent und darf auf höchstens 30
Prozent der Fläche angebaut werden. Der Anteil von Getreide darf maximal 66 % der Ackerfläche umfassen, es müssen mind. 10 %
Leguminosen (einschließlich Gemenge, wenn Leguminosen überwiegen) vorhanden sein. Wenn mehr als fünf Hauptfruchtarten
angebaut werden, können die Anteile zu den Mindestanteilen zusammengefasst werden. Sommer und Winterkulturen einer Art gelten als
unterschiedliche Kulturen. Dinkel gilt als eine andere Kulturart als Weizen.
Die vorgesehene jährliche Förderhöhe beträgt 45 EUR / ha.
Agroforst kann zur Bindung von CO2 aus der Atmosphäre beitragen und hat durch seine strukturellen Wirkungen vor allem auf großen Acker- und Grünlandschlägen positive Auswirkungen auf die Agro-Biodiversität.
Förderfähig ist die Fläche der auf Ackerland oder Dauergrünland vorhandenen Gehölzstreifen, die in der Summe
zwischen mind. 2 % und max. 35 % des Schlages umfassen dürfen. Durch eine Negativliste werden nachteilige invasive Gehölze von
der Förderung ausgeschlossen.
Die vorgesehene jährliche Förderhöhe beträgt 60 EUR / ha Gehölzfläche.
Um die Betriebe zu fördern, die ihr Dauergrünland extensiv bewirtschaften und damit in der Regel das Grundwasser schonen, Pflanzenschutz reduzieren und artenreichere Bestände haben, wird diese Öko-Regelung eingeführt.
Im Gesamtbetrieb ist jährlich durchschnittlich ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressenden
Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähiges Dauergrünland einzuhalten. Über einen Umrechnungsschlüssel
werden alle gehaltenen Tiere des Betriebes zu den o.g. Viehbesatzdichten gezählt. Die Verwendung von Dünger einschließlich
Wirtschaftsdüngern ist nur in dem Umfang erlaubt, der dem Dunganfall von höchstens 1,4 RGV je Hektar förderfähigem
Dauergrünland entspricht. Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden. Es gilt ein Pflugverbot im Antragsjahr.
Die vorgesehene jährliche Förderhöhe beträgt 115 EUR / ha in 2023 und wird ab 2024 auf 100 EUR / ha
verringert.
Um den Erhalt von artenreichem Dauergrünland zu stärken sind Dauergrünlandflächen förderfähig, auf denen das Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten aus der Landesliste der Kennarten oder Kennartengruppe für artenreiches Grünland nachgewiesen wird. Diese Kennartenliste ist u.a. in folgender Broschüre zu finden: Kennarten des Artenreichen Grünlands im Rahmen der Öko-Regelung 5 und FAKT II
Die vorgesehene jährliche Förderhöhe beträgt zunächst 240 EUR / ha und wird bis 2026 auf 210 EUR / ha verringert.
Wird bei dem Anbau von Acker- und Dauerkulturen auf den Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln verzichtet, dient dies der Steigerung der Agro-Biodiversität, dem Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer.
Begünstigungsfähig sind einzelne förderfähige Ackerflächen oder Dauerkulturflächen des Betriebs, auf denen keine chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel angewendet werden. Es muss nicht das gesamte Ackerland oder alle Flächen einer Kultur in die Öko-Regelung aufgenommen werden.
Die Verpflichtung gilt bei beantragtem Sommergetreide (einschließlich Mais), Eiweißpflanzen (einschließlich Gemenge, außer Ackerfutter), Sommerölsaaten, Hackfrüchte und Feldgemüse vom 1. Januar bis zur Ernte, aber mindestens bis 31. August.
Für Ackerland zur Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen und als Ackerfutter genutzte Eiweißpflanzen (auch Gemenge) gilt die Verpflichtung bis einschließlich den 15. November des Antragsjahres.
Die vorgesehene jährliche Förderhöhe beträgt 130 EUR / ha in 2023 und verringert sich im Zeitablauf bis 2026 auf 110 EUR / ha. Zudem erfolgen Abschläge für Ackerfutter, da zu dessen Erzeugung in der Regel weniger Pflanzenschutzmittel benötigt werden.
Auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen in Natura 2000-Gebieten dürfen keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen und keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorgenommen werden. Die vorgesehene jährliche Förderhöhe beträgt 40 EUR / ha.
(Quelle: BMEL
Zusammenfassung zum GAP-Strategieplan 2023-2027)
Öko-Regelung | Kurzbeschreibung | Prämienhöhe |
ÖR 1 Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen (Ackerbrache/Blüh-/Altgrasstreifen und -flächen) |
Gefördert werden nichtproduktive Flächen auf Ackerland und in Dauerkulturen sowie Altgrasstreifen und -flächen auf
Dauergrünland. Auf Ackerland müssen diese Flächen über den Mindestumfang von GLÖZ 8 der Konditionalität
hinausgehen. Fristen und Zeiträume siehe oben. |
1a) zusätzliche Stilllegung AL
1b) Blühstreifen/-flächen AL
1c) Blühstreifen/-flächen in DK
1d) Altgrasstreifen
|
ÖR 2 Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens fünf Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 %. |
Auf dem förderfähigen Ackerland des Betriebs mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes sind mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten im Antragsjahr anzubauen. Jede Hauptfruchtart muss auf mindestens 10 Prozent und darf auf höchstens 30 Prozent der Fläche. Der Anteil von Getreide darf maximal 66 % der Ackerfläche umfassen. | 45 €/ha |
ÖR 3 Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland |
Förderfähig ist die Fläche der auf Ackerland oder Dauergrünland vorhandenen Gehölzstreifen. Durch eine Negativliste werden nachteilige invasive Gehölze von der Förderung ausgeschlossen. | 60 €/ha |
ÖR 4 Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebes |
Im Gesamtbetrieb ist jährlich durchschnittlich ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4
raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähiges Dauergrünland einzuhalten. Die Verwendung von
Dünger einschließlich Wirtschaftsdüngern ist nur in dem Umfang erlaubt, der dem Dunganfall von höchstens 1,4 RGV je
Hektar förderfähigem Dauergrünland entspricht. Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden. Es gilt ein Pflugverbot für das Antragsjahr. |
2023: 115 €/ha ab 2024: 100 €/ha |
ÖR 5 Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von einzelnen Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten |
Es sind Dauergrünlandflächen förderfähig, auf denen das Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten aus der Landesliste der Kennarten oder Kennartengruppe für artenreiches Grünland nachgewiesen wird |
2023: 240 €/ha bis 2026: 210 €/ha |
ÖR 6 Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln (Verzicht auf PSM) |
Begünstigungsfähig sind vom Antragsteller bezeichnetes förderfähiges Ackerland und bezeichnete
förderfähige Dauerkulturflächen des Betriebs, auf denen keine chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel angewendet werden.
Die Verpflichtung gilt vom 1. Januar bis zur Ernte, aber mindestens bis zum 31. August. Für Ackerfutter gilt die Verpflichtung bis zum
15. November des Antragsjahres. |
2023: 130 €/ha bis 2026: 110 €/ha |
ÖR 7 Landbewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten entsprechend der Schutzziele |
Auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen in Natura 2000-Gebieten dürfen keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen und keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorgenommen werden. | 40 €/ha |
Weitergehende Informationen zu den Öko-Regelungen können Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft finden.