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Öko-Regelungen (ÖR)

(Quelle: BMEL Zusammenfassung zum GAP-Strategieplan 2023-2027)



Öko-Regelung Kurzbeschreibung Prämienhöhe 2024

ÖR 1

Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen (Ackerbrache/Blüh-/Altgrasstreifen und -flächen)

Gefördert werden nichtproduktive Flächen auf Ackerland und in Dauerkulturen sowie Altgrasstreifen und -flächen auf Dauergrünland. Auf Ackerland müssen diese Flächen über den Mindestumfang von GLÖZ 8 der Konditionalität hinausgehen.
Es können maximal 6 % der Ackerfläche beziehungsweise 1% - 6 % der Dauergrünlandfläche eines Betriebes in diese Öko-Regelung eingebracht werden. Die Anlage von Blühstreifen auf Ackerland (auf den o. g. max. 6 % der Ackerfläche) und Dauerkulturflächen wird gesondert gefördert (ÖR 1b, 1c).

Fristen und Zeiträume siehe oben.

1a) zusätzliche Stilllegung AL

 1%/1 ha 1.300 €/ha

 2% 500 €/ha

 3-6% 300 €/ha
 

1b) Blühstreifen/-flächen AL

1a) + 200 €/ha
 

1c) Blühstreifen/-flächen in DK

200 €/ha
 

1d) Altgrasstreifen

1% 900 €/ha

2% 400 €/ha

3% bis 6% 200 €/ha

ÖR 2

Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens fünf Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 %.

Auf dem förderfähigen Ackerland des Betriebs mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes sind mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten im Antragsjahr anzubauen. Jede Hauptfruchtart muss auf mindestens 10 Prozent und darf auf höchstens 30 Prozent der Fläche. Der Anteil von Getreide darf maximal 66 % der Ackerfläche umfassen. 60 €/ha

ÖR 3

Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland 

Förderfähig ist die Fläche der auf Ackerland oder Dauergrünland vorhandenen Gehölzstreifen. Durch eine Negativliste werden nachteilige invasive Gehölze von der Förderung ausgeschlossen. 200 €/ha

ÖR 4

Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebes 

Im Gesamtbetrieb ist jährlich durchschnittlich ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähiges Dauergrünland einzuhalten. Die Verwendung von Dünger einschließlich Wirtschaftsdüngern ist nur in dem Umfang erlaubt, der dem Dunganfall von höchstens 1,4 RGV je Hektar förderfähigem Dauergrünland entspricht (140 kg N/ha). Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden. 
Es gilt ein Pflugverbot für das Antragsjahr.

100 €/ha

ÖR 5

Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von einzelnen Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten

Es sind Dauergrünlandflächen förderfähig, auf denen das Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten aus der Landesliste der Kennarten oder Kennartengruppe für artenreiches Grünland nachgewiesen wird

240 €/ha

bis 2026: 210 €/ha

ÖR 6

Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln (Verzicht auf PSM)

Begünstigungsfähig sind vom Antragsteller bezeichnetes förderfähiges Ackerland und bezeichnete förderfähige Dauerkulturflächen des Betriebs, auf denen keine chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel angewendet werden. Die Verpflichtung gilt vom 1. Januar bis zur Ernte, aber mindestens bis zum 31. August. Für Ackerfutter gilt die Verpflichtung bis zum 15. November des Antragsjahres.

150 €/ha, bei Ackerfutter 50 €/ha

bis 2026: 110 €/ha

ÖR 7

Landbewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten entsprechend der Schutzziele

Auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen in Natura 2000-Gebieten dürfen keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen und keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorgenommen werden. 40 €/ha

Weitergehende Informationen zu den Öko-Regelungen können Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft finden sowie in den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Gemeinsamen Antrag auf der Seite Formulare/Merkblätter/Informationen zum Gemeinsamen Antrag.

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