Betriebe, die bereit sind Tieren und Pflanzen in den Agrarökosystemen mehr Freiraum für ihre Entwicklung und Ausbreitung zu bieten, können über diese Öko-Regelungen gefördert werden. Gefördert werden nichtproduktive Flächen (Brache) auf Ackerland und in Dauerkulturen sowie Altgrasstreifen und -flächen auf Dauergrünland, die mindestens 0,1 ha groß sind.
Betriebe, die an der ÖR teilnehmen wollen können ab dem Jahr 2025 maximal 8 % ihrer Ackerfläche bzw. 6 % ihrer Dauergrünlandfläche in diese Öko-Regelungen einbringen.
Die Anlage der Brache kann durch Zulassen der Selbstbegrünung oder durch eine aktive Begrünung erfolgen. Bei einer aktiven Begrünung muss die Saatgutmischung ab dem Jahr 2025 mindestens 5 krautartige zweikeimblättrige Arten (z. B. Klee, Senf o.ä.) enthalten, Gräser dürfen aber weiter enthalten sein. Ab dem 15. August des Antragsjahres ist die Aussaat von Raps und Wintergerste möglich, ab dem 1. September kann eine Winterkultur angelegt sowie eine Beweidung durch Schafe oder Ziegen durchgeführt werden.
Die Anlage von Blühstreifen auf Ackerland (auf den o. g. max. 8 % der
Ackerfläche) und auf Dauerkulturflächen wird gefördert. Dafür ist eine
Mischung aus verschiedenen Arten zu verwenden, die für die Blühmischung bei Öko-Regelungen zugelassen sind.
Die Blühflächen können auch im zweiten Jahr ohne Neuanlage wieder beantragt werden, wenn entsprechend eine mehrjährige
Mischung zur Aussaat verwendet wurde. Der Aufwuchs muss bis einschließlich 31. Dezember des Antragsjahres stehen bleiben. Liegt die
Öko-Regelung zwei Jahre nacheinander ohne Umbruch und Neuanlage auf derselben Fläche, ist im zweiten Jahr ab dem 1. September die
Anlage einer anderen Winterkultur möglich.
Altgrasstreifen oder -flächen auf Dauergrünland müssen einen Gesamtumfang von mindestens 1 % haben und dürfen höchstens bis 6 % des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs umfassen. Begünstigungsfähig sind Altgrasstreifen oder -flächen höchstens im Umfang von 20 Prozent einer förderfähigen Dauergrünlandfläche. Allerdings kann ein Altgrasstreifen/-fläche immer nur Teil eines Schlages sein und nie ein gesamter Schlag als Altgrasfläche gefördert werden, da dieser immer vom bewirtschafteten Teil des Schlags unterscheidbar bleiben muss. Die Mindestgröße der Altgrasstreifen oder Altgrasflächen ist 0,1 ha. Eine Beweidung oder Schnittnutzung ist ab dem 1. September zulässig und muss auch mindestens in jedem zweiten Jahr erfolgen, wobei Mulchen ganzjährig nicht möglich ist.
Die vorgesehene jährliche Förderhöhe beträgt für das erste Prozent Ackerland 1.300 EUR / ha, bis zum zweiten Prozent 500 EUR / ha und danach bis zum achten Prozentpunkt 300 EUR / ha. Betriebe mit mehr als 10 ha Ackerland können für das erste Hektar Brache den höchsten Förderbetrag von 1.300 EUR/ha bekommen, auch wenn dies mehr als 8 % der Ackerfläche des Betriebs ausmacht. Ab dem Jahr 2026 gilt diese Regelungen auch für Weinbaubetriebe, die weniger als 10 ha Ackerland bewirtschaften. Die Anlage eines Blühstreifens oder einer Blühfläche wird mit 200 EUR / ha gefördert. Für Altgrasstreifen oder -flächen sind ab dem Jahr 2026 Förderbeträge für das erste Prozent in Höhe von 1.000 EUR / ha, bis zum dritten Prozent in Höhe von 450 EUR / ha und danach bis zum sechsten Prozentpunkt in Höhe von 200 EUR / ha vorgesehen. Betriebe können seit dem Jahr 2025 für das erste Hektar Altgrasstreifen/-fläche den höchsten Förderbetrag von 1.000 EUR/ha bekommen, auch wenn dies mehr als 6 % der Dauergrünlandfläche des Betriebs ausmacht.
Wenn ein Betrieb noch mehr für die Biodiversität tun will, gib es im bekannten Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl
(FAKT) des Landes Baden-Württemberg weitergehende und mehrjährige Angebote wie „E7 - Anlage von Blüh-, Brut- und
Rückzugsflächen (Lebensräume für Niederwild)“ und „E8 - Brachebegrünung mit mehrjährigen
Blühmischungen“.
Ergänzende Informationen
Ergänzende Informationen zu den u.s. beiden Dokumenten folgen in Kürze.
Broschüren des LTZ Augustenberg
Je vielfältiger die Kulturen eines Betriebes, desto höher ist in der Regel auch die Agro-Biodiversität. Der Anbau von Leguminosen reduziert die Abhängigkeit von Dünge- und Futtermittelimporten.
Auf dem förderfähigen Ackerland des Betriebs mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes (einschl. Konditionalitäts-Landschaftselemente) sind mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten im Antragsjahr anzubauen. Jede Hauptfruchtart muss auf mindestens 10 Prozent und darf auf höchstens 30 Prozent der Fläche angebaut werden. Der Anteil von Getreide darf maximal 66 % der Ackerfläche umfassen, es müssen mind. 10 % Leguminosen (einschließlich Gemenge, wenn Leguminosen überwiegen) vorhanden sein. Wenn mehr als fünf Hauptfruchtarten angebaut werden, können die Anteile zu den Mindestanteilen zusammengefasst werden. Sommer und Winterkulturen einer Art gelten als unterschiedliche Kulturen. Dinkel gilt als eine andere Kulturart als Weizen. Ab dem Jahr 2025 kommt die Hauptfruchtart „Beetweiser Anbau von mindestens fünf verschiedene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen“ neu hinzu. Die Verpflichtung zur Bereitstellung von mindestens fünf Hauptfruchtarten gilt auch dann als erfüllt, wenn der Anteil des beetweisen Anbau mindestens 40 % des förderfähigen Ackerlands (einschl. Konditionalitäts-Landschaftselemente) mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlands des Betriebs einnimmt und gleichzeitig der Mindestanteil von 10 % Leguminosen erfüllt wird.
Die vorgesehene jährliche Förderhöhe beträgt ab dem Antragsjahr 2024 60 EUR / ha.
Ergänzende Informationen
Agroforst kann zur Bindung von CO2 aus der Atmosphäre beitragen und hat durch seine strukturellen Wirkungen vor allem auf großen Acker- und Grünlandschlägen positive Auswirkungen auf die Agro-Biodiversität.
Förderfähig ist die Fläche der auf Ackerland oder Dauergrünland vorhandenen Gehölzstreifen, die in der Summe
zwischen mind. 2 % und max. 35 % des Schlages umfassen dürfen. Durch eine Negativliste werden nachteilige invasive Gehölze von
der Förderung ausgeschlossen.
Die vorgesehene jährliche Förderhöhe beträgt ab dem Antragsjahr 2026 600 EUR / ha Gehölzfläche.
Um die Betriebe zu fördern, die ihr Dauergrünland extensiv bewirtschaften und damit in der Regel das Grundwasser schonen, Pflanzenschutz reduzieren und artenreichere Bestände haben, wird diese Öko-Regelung eingeführt.
Im Gesamtbetrieb ist jährlich durchschnittlich ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressenden
Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähiges Dauergrünland einzuhalten. Über einen Umrechnungsschlüssel
werden alle gehaltenen und als Raufutterfresser eingestuften Tiere des Betriebes zu den o.g. Viehbesatzdichten gezählt. Die Verwendung
von Dünger einschließlich Wirtschaftsdüngern ist nur in dem Umfang erlaubt, der dem Dunganfall von höchstens 1,4 RGV je
Hektar förderfähigem Dauergrünland entspricht (140 kg N/ha). Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden. Es
gilt ein Pflugverbot im Antragsjahr.
Die vorgesehene jährliche Förderhöhe beträgt ab dem Antragsjahr 100 EUR/ha Dauergrünland.
Um den Erhalt von artenreichem Dauergrünland zu stärken sind Dauergrünlandflächen förderfähig, auf denen das Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten aus der Landesliste der Kennarten oder Kennartengruppe für artenreiches Grünland nachgewiesen wird. Der Nachweis muss jährlich erfolgen. Die Kennartenliste ist u.a. in folgender Broschüre zu finden: Kennarten des Artenreichen Grünlands im Rahmen der Öko-Regelung 5 und FAKT II
Die vorgesehene jährliche Förderhöhe beträgt ab 2026 210 EUR/ha.
Ergänzende Informationen
Wird bei dem Anbau von Acker- und Dauerkulturen auf den Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln verzichtet, dient dies der Steigerung der Agro-Biodiversität, dem Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer.
Begünstigungsfähig sind einzelne förderfähige Ackerflächen oder Dauerkulturflächen des Betriebs, auf denen keine chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel angewendet werden. Es muss nicht das gesamte Ackerland oder alle Flächen einer Kultur in die Öko-Regelung aufgenommen werden.
Die Verpflichtung gilt bei beantragtem Sommergetreide (einschließlich Mais), Eiweißpflanzen (einschließlich Gemenge, außer Ackerfutter), Sommerölsaaten, Hackfrüchte und Feldgemüse vom 1. Januar bis zur Ernte, aber mindestens bis 31. August.
Für Ackerland zur Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen und als Ackerfutter genutzte Eiweißpflanzen (auch Gemenge) gilt die Verpflichtung bis einschließlich den 15. November des Antragsjahres.
Die vorgesehene jährliche Förderhöhe beträgt ab dem Antragsjahr 2024 150 EUR / ha. Zudem erfolgen Abschläge
für Ackerfutter, da zu dessen Erzeugung in der Regel weniger Pflanzenschutzmittel benötigt werden. Die jährliche
Förderhöhe beträgt damit 50 EUR/ha.
Auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen in Natura 2000-Gebieten dürfen keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen und keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorgenommen werden. Die vorgesehene jährliche Förderhöhe beträgt 40 EUR / ha.
Kurzübersicht
(Quelle: BMLEH Zusammenfassung zum GAP-Strategieplan 2023-2027)
| Öko-Regelung | Kurzbeschreibung | Prämienhöhe 2026 |
|
ÖR 1 Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen (Ackerbrache/Blüh-/Altgrasstreifen und -flächen) |
Gefördert werden nichtproduktive Flächen auf Ackerland und in Dauerkulturen sowie Altgrasstreifen und -flächen auf
Dauergrünland. Es können maximal 8 % der Ackerfläche beziehungsweise 1% - 6 % der Dauergrünlandfläche eines
Betriebes in diese Öko-Regelung eingebracht werden. Die Anlage von Blühstreifen auf Ackerland (auf den o. g. max. 8 % der
Ackerfläche) und Dauerkulturflächen wird gesondert gefördert (ÖR 1b, 1c). Fristen und Zeiträume siehe oben. |
1a) zusätzliche Stilllegung AL bis 1 %/1 ha 1.300 €/ha über 1 bis 2 % 500 €/ha über 2 bis 8 % 300 €/ha 1b) Blühstreifen/-flächen AL 1a) + 200 €/ha 1c) Blühstreifen/-flächen in DK 200 €/ha 1d) Altgrasstreifen/-flächen bis 1 %/1 ha 1.000 €/ha über 1 bis 3 % 450 €/ha über 3 bis 6 % 200 €/ha |
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ÖR 2 Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens fünf Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 %. |
Auf dem förderfähigen Ackerland des Betriebs (einschl. Konditionalitäts-Landschaftselemente) mit
Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes sind mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten im Antragsjahr anzubauen. Jede
Hauptfruchtart muss auf mindestens 10 Prozent und darf auf höchstens 30 Prozent der Fläche. Der Anteil von Getreide darf maximal
66 % der Ackerfläche umfassen. Die Verpflichtung zur Bereitstellung von mindestens fünf Hauptfruchtarten gilt auch dann als
erfüllt, wenn der Anteil des beetweisen Anbau mindestens 40 % des förderfähigen Ackerlands Ackerlands des Betriebs einnimmt
und gleichzeitig der Mindestanteil von 10 % Leguminosen erfüllt wird. |
60 €/ha |
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ÖR 3 Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland |
Förderfähig ist die Fläche der auf Ackerland oder Dauergrünland vorhandenen Gehölzstreifen. Durch eine Negativliste werden nachteilige invasive Gehölze von der Förderung ausgeschlossen. | 600 €/ha |
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ÖR 4 Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebes |
Im Gesamtbetrieb ist jährlich durchschnittlich ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4
raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähiges Dauergrünland einzuhalten. Die Verwendung von
Dünger einschließlich Wirtschaftsdüngern ist nur in dem Umfang erlaubt, der dem Dunganfall von höchstens 1,4 RGV je
Hektar förderfähigem Dauergrünland entspricht (140 kg N/ha). Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet
werden. Es gilt ein Pflugverbot für das Antragsjahr. |
100 €/ha |
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ÖR 5 Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von einzelnen Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten |
Es sind Dauergrünlandflächen förderfähig, auf denen das Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten aus der Landesliste der Kennarten oder Kennartengruppe für artenreiches Grünland nachgewiesen wird |
210 €/ha |
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ÖR 6 Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln (Verzicht auf PSM) |
Begünstigungsfähig sind vom Antragsteller bezeichnetes förderfähiges Ackerland und bezeichnete
förderfähige Dauerkulturflächen des Betriebs, auf denen keine chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel angewendet werden.
Die Verpflichtung gilt vom 1. Januar bis zur Ernte, aber mindestens bis zum 31. August. Für Ackerfutter und Dauerkulturen gilt die
Verpflichtung bis zum 15. November des Antragsjahres. |
150 €/ha, bei Ackerfutter 50 €/ha |
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ÖR 7 Landbewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten entsprechend der Schutzziele |
Auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen in Natura 2000-Gebieten dürfen keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen und keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorgenommen werden. | 40 €/ha |
Weitergehende Informationen zu den Öko-Regelungen können Sie auf der Internetseite des Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat finden sowie in den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Gemeinsamen Antrag auf der Seite Formulare/Merkblätter/Informationen zum Gemeinsamen Antrag.
Stand 02/2026