Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften Baden-Württemberg
- §15 Satz 2 Nummer 1 bis 4 Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Beratung, die Betreuung und deren Förderung im Privatwald (Privatwaldverordnung - PWaldVO)
- Die unteren Forstbehörden und die nach § 49 LWaldG vertraglich hiermit beauftragten Körperschaften sind verpflichtet, die Waldbesitzenden durch Beratung bei der nachhaltigen Erfüllung der Ziele des Landeswaldgesetztes zu unterstützen. Die Umsetzung der Beratung erfolgt im Rahmen ihrer organisatorischen Möglichkeiten.
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