Ziel(e)
- Anreiz zur Weidehaltung von Milchkühen und/oder weiblichen Nachzuchtrindern einer Milchrasse
- Steigerung der Tiergesundheit und des Tierwohls durch den zusätzlichen Bewegungsfreiraum und eine reizstärkere Umgebung, sowie die Möglichkeit des Auslebens arttypischer Verhaltensweisen im Freien
- Erhaltung und Pflege einer attraktiven Kulturlandschaft
Fördersatz/Prämie/Zuschusshöhe
50 Euro je GV
Fördervoraussetzungen/Auflagen
Das Unternehmen muss eine Betriebsniederlassung in Baden-Württemberg haben.
Förderfähig sind nur Milchkühe einer Milchrasse oder weibliche Rinder einer Milchrasse, welche am 1. Juni des Antragsjahres mindestens 1 Jahr alt sind.
Es sind nur Milchrassen mit in der Liste aufgeführtem HIT-Rasseschlüssel förderfähig.
Antragsberechtigt sind für die Weidegruppen:
- Milchkühe einer Milchrasse: nur aktive Milcherzeuger (G1.1).
- Weibliche Rinder über 1 Jahr einer Milchrasse: nur aktive Milcherzeugungs- und Rinderaufzuchtbetriebe für Rinder, welche aus Milchviehbetrieben abgegeben werden (G1.2).
Der Nachweis zur Milcherzeugung muss mit dem Förderantrag eingereicht werden.
Der Nachweis der Weidetage erfolgt über das Weidetagebuch (mit Anlagen), welches der zuständigen ULB nach dem Weidezeitraum vorzulegen ist.
- Mindestens 0,15 ha Weidefläche je beantragter RGV im Weidezeitraum vom 1. Juni bis 30. September (FAKT-Code 29).
- Tiere müssen grundsätzlich mind. im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September auf der Weide sein.
- Führen eines Weidetagebuches nach amtlichem Muster für die beantragten Weidegruppen. Auch digital möglich.
- Freier Zugang zu einer Tränkevorrichtung.
- Weidefläche in ordnungsgemäßem Zustand, Überbeweidung ist zu vermeiden.
Sonstiges
- Es handelt sich um eine Maßnahme mit einjährigem Verpflichtungszeitraum.
- Förderfähig sind nur aktive Milcherzeuger beziehungsweise Rinder aus Milchviehbetrieben.
Ziel(e)
- Förderung tiergerechter Mastschweinehaltung in Anlehnung an Kriterien des Deutschen Tierschutzbundes (DTB) – erhöhte Anforderungen
- Verbesserung der Tierhaltung im Bereich Tierschutz und Tiergesundheit
- Verbraucher erhält die Möglichkeit, Haltungsbedingungen in seine Kaufentscheidung einfließen zu lassen
- Unterstützung der Primärerzeugung (Landwirte/Tierhalter) bei der Umsetzung der gesellschaftlichen Anforderungen an eine tiergerechte Nutztierhaltung
Fördersatz/Prämie/Zuschusshöhe
14 Euro je erzeugtes Mastschwein
Fördervoraussetzungen/Auflagen
Das Unternehmen muss eine Betriebsniederlassung in Baden-Württemberg haben. Die Betriebsstätten, in denen die Tiere gehalten werden, müssen in Baden-Württemberg liegen.
Es sind nur Ställe mit mindestens 20 Stallplätzen förderfähig.
Das Formblatt "Tiergerechte Mastschweinehaltung - Einstiegsstufe" (mit den Anlagen Lageplan, Stall- und Buchtenpläne mit Belegungszahlen sowie exemplarischer Möblierungsplan Bucht) muss mit dem Förderantrag eingereicht werden.
Gewicht in kg | Stallplatz in qm je Tier | davon Liegebereich in qm je Tier |
unter 50 | 0,70 |
0,25 |
unter 120 | 1,10 |
0,60 |
über 120 | 1,60 |
0,90 |
- Liegebereich planbefestigt, ggf. mit leichtem Gefälle oder Drainage (max. 3 Prozent Perforation).
- Minimaleinstreu (Getreidestroh ohne Mais) oder verformbare Matte im Liegebereich.
- Je 12 Tiere mind. 1 Platz am Beschäftigungsautomat, Raufe oder einer vergleichbaren Vorrichtung mit Stroh, Heu, Miscanthus, zusätzlich aufgehängte organische Materialien (wie Hanfseile, Weichholzbalken an Kette) als Beschäftigungsmaterial (mind. 2 Stück je 12 Tiere).
- Unterstützung der Thermoregulation an heißen Tagen.
- Für jeden Stall ist ein gesondertes Bestandsverzeichnis zu führen.
- Vorlage des/der Bestandsverzeichnisse/s sowie von Einkaufs-/ Zugangs- und Verkaufs-/Abgangsbelegen nach Ablauf des Antragsjahres bei der zuständigen ULB.
- Vorlage des aktuellen Bescheids der Tierseuchenkasse nach Ablauf des Antragsjahres bei der zuständigen ULB. Ab dem
Antragsjahr 2025 ist der Nachweis nicht mehr erforderlich.
- Vom teilnehmenden Betrieb müssen mindestens 1 ha LF bewirtschaftet werden.
Sonstiges
Es handelt sich um eine Maßnahme mit einjährigem Verpflichtungszeitraum.
Zur Bewertung der Belegdichte ist das o.g. Formblatt "Tiergerechte Mastschweinehaltung – Einstiegsstufe" u.a. mit der Anlage Stall- und Buchtenpläne zum Förderantrag einzureichen.
Aus dem Gesamtgewicht für eine Gruppe Ferkel ergibt sich ein durchschnittliches Einstallgewicht. Es können nur Ferkel von 30
kg (+/- 5 kg) akzeptiert bzw. gefördert werden. 35 kg ist deshalb die Obergrenze.
Erst ab 100 kg Lebendgewicht gelten die Tiere als erzeugte Mastschweine und sind förderfähig. Bei der Umrechnung von Schlacht- auf Lebendgewicht wird eine Ausschlachtung von 80 Prozent angenommen.
Ziel(e)
- Förderung tiergerechter Mastschweinehaltung in Anlehnung an Kriterien des Deutschen Tierschutzbundes (DTB) – erhöhte Anforderungen
- Verbesserung der Tierhaltung im Bereich Tierschutz und Tiergesundheit
- Verbraucher erhält die Möglichkeit, Haltungsbedingungen in seine Kaufentscheidung einfließen zu lassen
- Unterstützung der Primärerzeugung (Landwirte/Tierhalter) bei der Umsetzung der gesellschaftlichen Anforderungen an eine tiergerechte Nutztierhaltung
Fördersatz/Prämie/Zuschusshöhe
23 Euro je erzeugtes Mastschwein
Fördervoraussetzungen/Auflagen
Das Unternehmen muss eine Betriebsniederlassung in Baden-Württemberg haben.
Die Betriebsstätten, in denen die Tiere gehalten werden, müssen in Baden-Württemberg liegen.
Es sind nur Ställe mit mindestens 20 Stallplätzen förderfähig.
Das Formblatt "Tiergerechte Mastschweinehaltung - Premiumstufe" (mit den Anlagen Lageplan, Stall- und Buchten-pläne mit Belegungszahlen sowie exemplarischer Möblierungsplan Bucht) muss mit dem Förderantrag eingereicht werden.
- Platzangebot je Tier
Gewicht in kg |
Stallplatz in qm je Tier |
davon Liegebereich in qm je Tier |
zuzüglich Auslauf in qm je Tier |
unter 50 |
0,50 |
0,25 |
0,30 |
unter 120 |
1,00 |
0,60 |
0,50 |
über 120 |
1,50 |
0,90 |
Erfolgt die Haltung in einem Offenfrontstall, ist das vorgegebene Platzangebot ebenfalls einzuhalten.
- Liegebereich planbefestigt, ggf. mit leichtem Gefälle oder Drainage (max. 3 Prozent Perforation).
- Langstroh oder Ähnliches (durchschnittlich > 5 cm) als Einstreu (weitgehend flächendeckend und trocken) und als Beschäftigungsmaterial im Liegebereich.
- Trennung von Liege-, Aktivitäts- und Kotbereich; mehrere Temperaturzonen.
- Unterstützung der Thermoregulation an heißen Tagen.
- Je 24 Tiere mind. 1 Platz zum Saufen aus offener Wasserfläche.
- Für jeden Stall ist ein gesondertes Bestandsverzeichnis zu führen.
- Vorlage des/der Bestandsverzeichnisse/s sowie von Einkaufs-/ Zugangs- und Verkaufs-/Abgangsbelegen nach Ablauf des Antragsjahres bei der zuständigen ULB.
- Vorlage des aktuellen Bescheids der Tierseuchenkasse nach Ablauf des Antragsjahres bei der zuständigen ULB. Ab dem
Antragsjahr 2025 ist der Nachweis nicht mehr erforderlich.
- Vom teilnehmenden Betrieb müssen mindestens 1 ha LF bewirtschaftet werden.
Sonstiges
Es handelt sich um eine Maßnahme mit einjährigem Verpflichtungszeitraum.
Zur Bewertung der Belegdichte ist das Formblatt "Tiergerechte Mastschweinehaltung Premiumstufe" mit Anlagen (Lageplan, Stall-und Buchtenpläne mit Belegungszahlen sowie exemplarischer Möblierungsplan Bucht) zum Förderantrag vorzulegen.
Aus dem Gesamtgewicht für eine Gruppe Ferkel ergibt sich ein durchschnittliches Einstallgewicht. Es können nur Ferkel von 30
kg (+/- 5 kg) akzeptiert bzw. gefördert werden. 35 kg ist deshalb die Obergrenze.
Erst ab 100 kg Lebendgewicht gelten die Tiere als erzeugte Mastschweine und sind förderfähig. Bei der Umrechnung von Schlacht- auf Lebendgewicht wird eine Ausschlachtung von 80 Prozent angenommen.
Ziel(e)
- Förderung tiergerechter Masthühnerhaltung in Anlehnung an Kriterien des Deutschen Tierschutzbundes (DTB) – erhöhte Anforderungen
- Verbesserung der Tierhaltung im Bereich Tierschutz und Tiergesundheit
- Verbraucher erhält die Möglichkeit, Haltungsbedingungen in seine Kaufentscheidung einfließen zu lassen
- Unterstützung der Primärerzeugung (Landwirte/Tierhalter) bei der Umsetzung der gesellschaftlichen Anforderungen an eine tiergerechte Nutztierhaltung
Fördersatz/Prämie/Zuschusshöhe
25 Euro je 100 erzeugte Tiere
Fördervoraussetzungen/Auflagen
Das Unternehmen muss eine Betriebsniederlassung in Baden-Württemberg haben. Die Betriebsstätten, in denen die Tiere gehalten werden, müssen in Baden-Württemberg liegen.
Es sind nur Ställe mit mindestens 150 Stallplätzen förderfähig.
Das Formblatt "Tiergerechte Masthühnerhaltung - Einstiegsstufe" (mit den Anlagen Lageplan, Stall- und Abteilpläne mit Belegungszahlen sowie exemplarischer Möblierungsplan Abteil) muss mit dem Förderantrag eingereicht werden.
- Höheres Platzangebot je Tier, d.h. ein Tierbesatz von max. 25 kg/m² bezogen auf die Stallgrundfläche. Kaltscharrraum kann insoweit auf die Besatzdichte angerechnet werden, dass eine Besatzdichte von max. 29 kg/m² bezogen auf die Stallinnenfläche nicht überschritten wird. Ausnahmen für Mobilställe.
- Überdachter, befestigter, an den Seiten zu mind. 50 Prozent licht- und luftdurchlässiger und windgeschützter Kaltscharrraum, der mind. 20 Prozent der Stallgrundfläche entspricht und mind. 3 m Raumtiefe (an einer Längsseite des Stalles) hat, der den Tieren spätestens ab Beginn der 4. Lebenswoche uneingeschränkt von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang zugänglich ist.
- Änderung ab 2024: Zugang muss uneingeschränkt spätestens ab 10 Uhr bis zum Sonnenuntergang zugänglich sein.
- Verwendung von Zuchtlinien mit einer max. durchschnittlichen Tageszunahme von 45 Gramm.
- Zur Beschäftigung ab der Einstallung pro 2.000 Tiere mind. drei Ballen mit Langstroh, Heu- oder Luzerne (Standardgröße Kleinballen/HD-Ballen), die erneuert werden, sobald sie aufgelöst sind; in Betrieben <2.000 Tiere mind. zwei Ballen.
- Pro 1.000 Tiere mindestens 15 m Sitzstangen im Stall in 10 - 30 cm Höhe oder höhenverstellbar.
- Für jeden Stall ist ein gesondertes Bestandsverzeichnis zu führen.
- Vorlage des/der Bestandsverzeichnisse/s sowie von Einkaufs- und Verkaufs-/Abgangsbelegen nach Ablauf des Antragsjahres bei der zuständigen ULB.
- Vom teilnehmenden Betrieb müssen mindestens 1 ha LF bewirtschaftet werden.
Sonstiges
Es handelt sich um eine Maßnahme mit einjährigem Verpflichtungszeitraum.
Zur Bewertung der Belegdichte ist das Formblatt ,,Tiergerechte Masthühnerhaltung - Einstiegsstufe" mit Anlagen (Lageplan, Stall- und Abteilpläne mit Belegungszahlen sowie exemplarischer Möblierungsplan Abteil) zum Förderantrag vorzulegen.
Ziel(e)
- Förderung tiergerechter Masthühnerhaltung in Anlehnung an Kriterien des Deutschen Tierschutzbundes (DTB) – erhöhte Anforderungen
- Verbesserung der Tierhaltung im Bereich Tierschutz und Tiergesundheit
- Verbraucher erhält die Möglichkeit, Haltungsbedingungen in seine Kaufentscheidung einfließen zu lassen
- Unterstützung der Primärerzeugung (Landwirte/Tierhalter) bei der Umsetzung der gesellschaftlichen Anforderungen an eine tiergerechte Nutztierhaltung
Fördersatz/Prämie/Zuschusshöhe
65 Euro je 100 erzeugte Tiere
Fördervoraussetzungen/Auflagen
Das Unternehmen muss eine Betriebsniederlassung in Baden-Württemberg haben. Die Betriebsstätten, in denen die Tiere gehalten werden, müssen in Baden-Württemberg liegen.
Es sind nur Ställe mit mindestens 150 Stallplätzen förderfähig.
Das Formblatt "Tiergerechte Masthühnerhaltung - Premiumstufe" (mit den Anlagen Lageplan, Stall- und Abteilpläne mit Belegungszahlen sowie exemplarischer Möblierungsplan Abteil) muss mit dem Förderantrag eingereicht werden.
- Höheres Platzangebot je Tier, d.h. ein Tierbesatz von max. 21 kg/m² bezogen auf die Stallgrundfläche. Kaltscharrraum kann insoweit auf die Besatzdichte angerechnet werden, dass eine Besatzdichte von max. 25 kg/m² bezogen auf die Stallinnenfläche nicht überschritten wird. Ausnahmen für Mobilställe.
- Überdachter, befestigter, an den Seiten zu mind. 50 Prozent licht- und luftdurchlässiger und
windgeschützter Kaltscharrraum, der mind. 20 Prozent der Stallgrundfläche entspricht und mind. 3 m Raumtiefe (an einer
Längsseite des Stalles) hat, der den Tieren spätestens ab Beginn der 4. Lebenswoche uneingeschränkt von Sonnenauf- bis
Sonnenuntergang zugänglich ist.
- Änderung ab 2024: Zugang muss uneingeschränkt spätestens ab 10 Uhr bis zum Sonnenuntergang zugänglich sein.
- Für mind. 1/3 des Lebens der Tiere Grünauslauf von 4 m² pro Tier, der tagsüber für die Tiere
uneingeschränkt zugänglich sein muss.
- Änderung ab 2024: Für mind. 1/3 des Lebens der Tiere Grünauslauf von min. 2 m² pro Tier. Grünauslauf muss tagsüber für die Tiere uneingeschränkt spätestens ab 10 Uhr bis zum Sonnenuntergang zugänglich sein.
- Verwendung von Zuchtlinien mit einer max. durchschnittlichen Tageszunahme von 45 Gramm.
- Mastdauer der Tiere mindestens 56 Tage.
- Zur Beschäftigung ab der Einstallung pro 2.000 Tiere mind. drei Ballen mit Langstroh, Heu- oder Luzerne (Standardgröße Kleinballen/HD-Ballen), die erneuert werden, sobald sie aufgelöst sind; in Betrieben <2.000 Tiere mind. zwei Ballen.
- Pro 1.000 Tiere mindestens 15 m Sitzstangen im Stall in 10 - 30 cm Höhe oder höhenverstellbar.
- Für jeden Stall ist ein gesondertes Bestandsverzeichnis zu führen.
- Vorlage des/der Bestandsverzeichnisse/s sowie von Einkaufs- und Verkaufs-/Abgangsbelegen nach Ablauf des Antragsjahres bei der zuständigen ULB.
- Vom teilnehmenden Betrieb müssen mindestens 1 ha LF bewirtschaftet werden.
Sonstiges
Es handelt sich um eine Maßnahme mit einjährigem Verpflichtungszeitraum.
Zur Bewertung der Belegdichte ist das Formblatt ,,Tiergerechte Masthühnerhaltung - Premiumstufe" mit Anlagen (Lageplan, Stall- und Abteilpläne mit Belegungszahlen sowie exemplarischer Möblierungsplan Abteil) zum Förderantrag vorzulegen.
Ziel(e)
- Förderung tiergerechter Haltung von Bruderhähnen (Männliche Nachkommen von Legehybrid-Elterntieren) in
Anlehnung an Kriterien des Deutschen Tierschutzbundes (DTB) – erhöhte Anforderungen
- Verbesserung der Tierhaltung im Bereich Tierschutz und Gesundheit
- Verbraucher erhält die Möglichkeit, Haltungsbedingungen in seine Kaufentscheidung einfließen zu lassen
- Unterstützung der Primärerzeugung (Landwirte/Tierhalter) bei der Umsetzung gesellschaftlicher Anforderungen an eine tiergerechte Nutztierhaltung
Fördersatz/Prämie/Zuschusshöhe
130 Euro je 100 erzeugte Tiere
Fördervoraussetzungen/Auflagen
Das Unternehmen muss eine Betriebsniederlassung in Baden-Württemberg haben. Die Betriebsstätten, in denen die Tiere gehalten werden, müssen in Baden-Württemberg liegen.
Es sind nur Ställe mit mindestens 150 Stallplätzen förderfähig.
Änderung ab 2024: Ein Umstallen der Tiere während der Mast ist zulässig („Vor- und Endmast“) wenn die Haltungsvorgaben in beiden Ställen eingehalten werden.
Das Formblatt "Tiergerechte Masthühnerhaltung – Premiumstufe Variante Bruderhahn*" (mit den Anlagen Lageplan, Stall- und Abteilpläne mit Belegungszahlen sowie exemplarischer Möblierungsplan Abteil) muss mit dem Förderantrag eingereicht werden.
- Höheres Platzangebot je Tier, d.h. ein Tierbesatz von max. 21 kg/m² bezogen auf die Stallgrundfläche. Kaltscharrraum kann insoweit auf die Besatzdichte angerechnet werden, dass eine Besatzdichte von max. 25 kg/m² bezogen auf die Stallinnenfläche nicht überschritten wird. Ausnahmen für Mobilställe.
- Überdachter, befestigter, an den Seiten zu mind. 50 Prozent licht- und luftdurchlässiger und
windgeschützter Kaltscharrraum, der mind. 20 Prozent der Stallgrundfläche entspricht und den Tieren spätestens ab Beginn der
7. Lebenswoche uneingeschränkt von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang zugänglich ist.
- Änderung ab 2024: Zugang muss uneingeschränkt spätestens ab 10 Uhr bis zum Sonnenuntergang zugänglich sein.
- Stall und Kaltscharrraum müssen flächendeckend eingestreut sein.
- Änderung ab 2024: Planbefestigte Stallflächen sowie der Kaltscharrraum müssen flächendeckend eingestreut sein.
- Für mind. 1/3 des Lebens der Tiere Grünauslauf von 4 m² pro Tier, der tagsüber für die Tiere
uneingeschränkt zugänglich sein muss.
- Änderung ab 2024: Für mind. 1/3 des Lebens der Tiere Grünauslauf von min. 2 m² pro Tier. Grünauslauf muss tagsüber für die Tiere uneingeschränkt spätestens ab 10 Uhr bis zum Sonnenuntergang zugänglich sein.
- Verwendung von männlichen Nachkommen von Legehybriden (Bruderhahn).
- Mastdauer der Tiere mindestens 90 Tage.
- Änderung ab 2024: Mastdauer der Tiere mindestens 90 Tage oder mindestens 1,5 kg Lebendgewicht bei Schlachtung.
- Zur Beschäftigung ab der Einstallung pro 2.000 Tiere mind. fünf Ballen (Standardgröße Kleinballen/HD-Ballen) mit Langstroh, Heu- oder Luzerne, die erneuert werden, sobald sie aufgelöst sind; in Betrieben <2.000 Tiere mind. zwei Ballen.
- Angebot eines Staubbads spätestens ab dem 15. Lebenstag (<200 Tiere 2 Staubbäder à mind. 1 m², je 1.000 Tiere mind. 5 Staubbäder à mind. 1m², gleichmäßig verteilt).
- Pro 1.000 Tiere mindestens 150 m Sitzstangen im Stall über die gesamte Höhe gleichmäßig verteilt.
- Änderung ab 2024: Pro 1.000 Tiere mindestens 120 m Sitzstangen im Stall über die gesamte Höhe gleichmäßig verteilt. Bis zur 6. Lebenswoche sind min 30% vorzuhalten.
- Für jeden Stall ist ein gesondertes Bestandsverzeichnis zu führen.
- Vorlage des/der Bestandsverzeichnisse/s sowie von Einkaufs- beziehungsweise Verkaufsbelegen (beziehungsweise von Abgangsbelegen bei innerbetrieblicher Verbringung) nach Ablauf des Antragsjahres bei der zuständigen ULB.
- Zur Bewertung der Belegdichte ist das Formblatt ,,Tiergerechte Masthühnerhaltung – Premiumstufe Variante Bruderhahn" mit Anlagen (Lageplan, Stall- und Abteilpläne mit Belegungszahlen sowie exemplarischer Möblierungsplan Abteil) zum Förderantrag vorzulegen.
- Vom teilnehmenden Betrieb müssen mindestens 1 ha LF bewirtschaftet werden.
Sonstiges
Es handelt sich um eine Maßnahme mit einjährigem Verpflichtungszeitraum.
Zur Bewertung der Belegdichte ist das Formblatt ,,Tiergerechte Masthühnerhaltung – Premiumstufe Variante Bruderhahn“ mit Anlagen (Lageplan, Stall- und Abteilpläne mit Belegungszahlen sowie exemplarischer Möblierungsplan Abteil) zum Förderantrag vorzulegen.
Ziel(e)
- Förderung einer tiergerechten Aufzucht von Junghühnern (männliche und weibliche Tiere) der Zweinutzungshuhnrassen und von Kreuzungstieren mit Zweinutzungshuhnrassen
- Förderung der Haltung von Zweinutzungshühnern und von Kreuzungstieren mit Zweinutzungshuhnrassen
- Förderung der Regionalität
- Unterstützung der Primärerzeugung (Landwirte/Tierhalter) bei der Umsetzung der gesellschaftlichen Anforderungen an eine tiergerechte Nutztierhaltung
Fördersatz/Prämie/Zuschusshöhe
130 Euro je 100 erzeugte weibliche Tiere
Fördervoraussetzungen/Auflagen
Das Unternehmen muss eine Betriebsniederlassung in Baden-Württemberg haben. Die Betriebsstätten, in denen die Tiere gehalten werden, müssen in Baden-Württemberg liegen.
Es sind nur Ställe mit mindestens 150 Stallplätzen (gilt für den Zeitpunkt der Einstallung für die gesamte Gruppe von männlichen und weiblichen Tieren) förderfähig. .
Das Formblatt "Tiergerechte Junghühneraufzucht von Zweinutzungshühnern" (mit den Anlagen Lageplan, Stall- und Abteilpläne mit Belegungszahlen sowie exemplarischer Möblierungsplan Abteil) muss mit dem Förderantrag eingereicht werden.
- Aufzucht von Zweinutzungshühnern und von Kreuzungstieren mit Zweinutzungshuhnrassen (männliche und weibliche
Tiere) gemeinsam bis zum Beginn der 11. Lebenswoche. Die weiblichen Tiere werden nach der Trennung der Herde ab Beginn der 11. Lebenswoche
mindestens bis zur 20. Lebenswoche weiter gemäß den vorgegebenen Haltungskriterien gehalten.
- Änderung ab 2024: Aufzucht von Zweinutzungshühnern und von Kreuzungstieren mit Zweinutzungshuhnrassen (männliche und weibliche Tiere) gemeinsam bis eine Selektion der Tiere in weibliche und männliche Individuen und eine getrenntgeschlechtliche Aufzucht möglich ist. Die weiblichen Tiere werden nach der Trennung der Herde mindestens bis zur 20. Lebenswoche weiter gemäß den vorgegebenen Haltungskriterien gehalten.
- Höheres Platzangebot je Tier, d.h. ein Tierbesatz von max. 21 kg/m² bezogen auf die nutzbare Stallgrundfläche. Der Kaltscharraum kann insoweit auf die Besatzdichte angerechnet werden, dass eine Besatzdichte von max. 25 kg/m² bezogen auf die Stallinnenfläche (= Innenbereich) nicht überschritten wird. Ausnahmen für Mobilställe.
- Flächendeckende Einstreu in Stall und Kaltscharrraum.
- Änderung ab 2024: Planbefestigte Stallflächen sowie der Kaltscharrraum müssen flächendeckend eingestreut sein.
- Überdachter, befestigter, an den Seiten zu mind. 50 Prozent licht- und luftdurchlässiger und windgeschützter Kaltscharraum, der mind. ein Drittel der nutzbaren Stallgrundfläche entspricht und der den Tieren spätestens ab Beginn der 8. Lebenswoche uneingeschränkt zugänglich ist, sofern er verdunkelbar ist, alternativ Zugang gemäß dem Lichtprogramm.
- Für mind. 1/3 der Aufzuchtphase der weiblichen Tiere Grünauslauf von 4 m² pro Tier, der tagsüber
für die Tiere abgestimmt auf das Lichtprogramm zugänglich sein muss.
- Änderung ab 2024: Für mind. 1/3 der Aufzuchtphase der weiblichen Tiere Grünauslauf von min. 2 m² pro Tier. Grünauslauf muss tagsüber für die Tiere uneingeschränkt spätestens ab 10 Uhr bis zum Sonnenuntergang zugänglich sein.
- Zur Beschäftigung ab der Einstallung pro 2.000 Tiere mind. fünf Ballen (Standardgröße Kleinballen/HD-Ballen) mit Langstroh oder Heu-, Luzerne, die erneuert werden, sobald sie aufgelöst sind; in Betrieben <2.000 Tiere mind. zwei Ballen.
- Je 1.000 Tiere ist mind. ein weiteres Beschäftigungsmaterial anzubieten (z.B. aufgehängte Körbe mit abwechslungsreicher Befüllung).
- Angebot eines Staubbads spätestens ab dem 15. Lebenstag (<200 Tiere 2 Staubbäder à mind. 1 m², je 1.000 Tiere mind. 5 Staubbäder à mind. 1m², gleichmäßig verteilt).
- Pro 1.000 Tiere mindestens 150 m Sitzstangen im Stall in verschiedenen Höhen oder höhenverstellbar.
- Ergänzung ab 2024: Bis zur 6. Lebenswoche sind min 30% vorzuhalten.
- Für jeden Stall ist ein gesondertes Bestandsverzeichnis zu führen.
- Vorlage des/der Bestandsverzeichnisse/s sowie von Einkaufs- beziehungsweise Verkaufsbelegen (beziehungsweise von Abgangsbelegen bei innerbetrieblicher Verbringung) nach Ablauf des Antragsjahres bei der zuständigen ULB.
- Vom teilnehmenden Betrieb müssen mindestens 1 ha LF bewirtschaftet werden.
Sonstiges
Es handelt sich um eine Maßnahme mit einjährigem Verpflichtungszeitraum.
Zur Bewertung der Belegdichte ist das Formblatt ,,Tiergerechte Junghühneraufzucht von Zweinutzungshühnern*“ mit Anlagen (Lageplan, Stall- und Abteilpläne mit Belegungszahlen sowie exemplarischer Möblierungsplan Abteil) zum Förderantrag vorzulegen.
Ziel(e)
- Förderung einer tiergerechten Haltung von Legehennen der Zweinutzungshuhnrassen (reinrassig) sowie von Kreuzungstieren (Zweinutzungsrasse x Zweinutzungsrasse oder Zweinutzungsrasse x Hybrid). Reine Hybriden sind von der Fördermaßnahme ausgeschlossen.
- Förderung der Regionalität
- Unterstützung der Primärerzeugung (Landwirte/Tierhalter) bei der Umsetzung der gesellschaftlichen Anforderungen
Fördersatz/Prämie/Zuschusshöhe
8 Euro je Tier und Jahr.
Fördervoraussetzungen/Auflagen
Das Unternehmen muss eine Betriebsniederlassung in Baden-Württemberg haben. Die Betriebsstätten, in denen die Tiere gehalten werden, müssen in Baden-Württemberg liegen.
Es sind nur Ställe mit mindestens 100 Stallplätzen förderfähig.
Das Formblatt "Tiergerechte Haltung von Legehennen aus Zweinutzungshuhnrassen" (mit den Anlagen Lageplan, Stall- und Abteilpläne mit Belegungszahlen sowie exemplarischer Möblierungsplan Abteil) muss mit dem Förderantrag eingereicht werden.
- Haltung von Legehennen von Zweinutzungshuhnrassen (reinrassig)oder von Kreuzungstieren (Zweinutzungsrasse x Zweinutzungsrasse oder Zweinutzungsrasse x Hybrid).
- Höheres Platzangebot je Tier, max. 7 Hennen/m² nutzbare Stallfläche; es sind max. zwei erhöhte Ebenen
zulässig; diese müssen den Aufstieg mit breiten Rampen (mind. 1 m breit) erleichtern. Die erhöhten Ebenen können
insoweit auf die Besatzdichte angerechnet werden, dass eine Besatzdichte von max. 14 Hennen/m² bezogen auf die nutzbare
Stallgrundfläche nicht überschritten wird.
-
Änderung ab 2024: Höheres Platzangebot je Tier, max. 7 Hennen/m² nutzbare Stallgrundfläche. Die erhöhten Ebenen (maximal zwei erhöhte Ebenen zulässig) können insoweit auf die Besatzdichte angerechnet werden, dass eine Besatzdichte von max. 14 Hennen/m² bezogen auf die nutzbare Stallgrundfläche nicht überschritten wird.
-
Änderung ab 2024: Ab einem Höhenunterschied von 30 cm sind Rampen mit einem max. Steigungswinkel von 45° und min. 50 cm Breite anzubringen. Dies gilt auch für Abgänge ins Freiland. Bis 500 Tiere 2 Rampen, je weitere 500 Tiere 2 Rampen. Hüpfbretter werden nicht zur Überwindung von Höhenunterschieden anerkannt.
-
- Überdachter, befestigter, an den Seiten zu mindestens 70 Prozent licht- und luftdurchlässiger und windgeschützter Kaltscharrraum, der mindestens 1/3 der nutzbaren Stallgrundfläche entspricht und den Tieren uneingeschränkt von spätestens 10 Uhr bis Sonnenuntergang zur Verfügung steht. Er ist nicht auf die nutzbare Stallfläche anrechenbar.
- Bei Mobilställen entfällt die Vorgabe eines Kaltscharrraums. Stall und Kaltscharrraum sind flächendeckend
einzustreuen.
- Änderung ab 2024: Planbefestigte Stallflächen sowie der Kaltscharrraum müssen flächendeckend
eingestreut sein.
- Änderung ab 2024: Planbefestigte Stallflächen sowie der Kaltscharrraum müssen flächendeckend
eingestreut sein.
- Manipulierbare und zu bearbeitende Picksteine oder –schalen erforderlich, mind. 2 Stück für 100 Tiere, mind. 5 Stück je 1.000 Tiere.
- Pro Tier sind mindestens 20 cm Sitzstange vorzuhalten. Sitzstangen sind in unterschiedlichen Höhen anzubringen.
- Den Tieren muss ein Staubbad mit mind. 1 m² zur Verfügung stehen. Für je 1.000 Tiere sind insgesamt mindestens 3 m² als Staubbad mit geeignetem Material, wie Sand oder Gesteinsmehl, zur Gefiederpflege zur Verfügung zu stellen. Das Material im Staubbad muss sich von der Einstreu des Kaltscharrraums unterscheiden.
- Den Hennen muss täglich spätestens ab 10 Uhr bis zum Sonnenuntergang ein direkt zugänglicher Grünauslauf von 4 m²/Henne zur Verfügung gestellt werden.
- Förderfähig sind Legehennen frühestens ab der 21. Lebenswoche.
- Für jeden Stall ist ein gesondertes Bestandsverzeichnis zu führen.
- Vorlage des/der Bestandsverzeichnisse/s sowie von Einkaufs-/Zugangs- und Verkaufsbelegen (beziehungsweise von Abgangsbelegen bei innerbetrieblicher Verbringung) nach Ablauf des Antragsjahres bei der zuständigen ULB.
- Vom teilnehmenden Betrieb müssen mindestens 1 ha LF bewirtschaftet werden.
Sonstiges
Es handelt sich um eine einjährige Verpflichtung.
Zur Bewertung der Belegdichte ist das Formblatt ,,Tiergerechte Haltung von Legehennen aus Zweinutzungshuhnrassen“ mit Anlagen (Lageplan, Stall- und Abteilpläne mit Belegungszahlen sowie exemplarischer Möblierungsplan Abteil) zum Förderantrag vorzulegen.
Ziel(e)
- Förderung tiergerechter Ferkelerzeugung in Anlehnung an die Kriterien des Deutschen Tierschutzbundes (DTB) – erhöhte Anforderungen
- Verbesserung der Tierhaltung im Bereich Tierschutz und Tiergesundheit
- Offene/kühlere Ställe mit mehr Platz und Strukturierung à mehr Luftraum, bessere Klimatisierung, weniger Emissionen
- Regionalität fördern
- Umsetzung gesellschaftlicher Anforderungen an eine tiergerechte Nutztierhaltung
- Verbraucher erhält die Möglichkeit, Haltungsbedingungen in seine Kaufentscheidung einfließen zu lassen
- Unterstützung der Primärerzeugung (Landwirte/Tierhalter) bei der Umsetzung der gesellschaftlichen Anforderungen an eine tiergerechte Nutztierhaltung
Fördersatz/Prämie/Zuschusshöhe
- Tiergerechte Abferkelung: 110 €/Zuchtsau (Bestandssau)
- Tiergerechtes Deckzentrum: 45 €/ Zuchtsau (Bestandssau)
- Tiergerechter Wartestall: 125 €/Zuchtsau (Bestandssau)
Fördervoraussetzungen/Auflagen
Das Unternehmen muss eine Betriebsniederlassung in Baden-Württemberg haben. Die Betriebsstätten, in denen die Tiere gehalten werden, müssen in Baden-Württemberg liegen.
Es sind jeweils nur ganze Haltungsabschnitte förderfähig.
Es sind nur Betriebe mit mindestens 20 Zuchtsauen förderfähig.
Das Formblatt „Tiergerechte Ferkelerzeugung - Premiumstufe (G5)“ (mit den Anlagen Lageplan, Stall- und Abteilpläne mit Belegungszahlen für alle Haltungsabschnitte sowie exemplarischer Möblierungsplan für die beantragten Haltungsabschnitte) muss mit dem Förderantrag eingereicht werden.
Allgemein:
- Für den Sauenbestand ist ein Bestandsverzeichnis zu führen.
- Vorlage des/der Bestandsverzeichnisse/s sowie von Zugangs- und Abgangsbelegen nach Ablauf des Antragsjahres bei der zuständigen ULB.
- Vorlage des aktuellen Bescheids der Tierseuchenkasse nach Ablauf des Antragsjahres bei der zuständigen ULB. Ab dem
Antragsjahr 2025 ist der Nachweis nicht mehr erforderlich.
- Unterstützung der Thermoregulation an heißen Tagen.
- Vom teilnehmenden Betrieb müssen mindestens 1 ha LF bewirtschaftet werden.
Abferkelung:
- Brutto-Buchtengrundfläche mind. 7,5 m².
- Eine Fixierung der Sau darf nur kurzzeitig, maximal für die Dauer von Behandlungen oder anderen Eingriffen an Ferkeln und Sauen, erfolgen.
- Die Liegefläche der Sau und Ferkel umfasst mind. 4,5 m2 und ist planbefestigt; zur Unterstützung des Liegekomforts wird flächendeckend mit geeignetem Material (z.B. Stroh) eingestreut (auch bei inhomogener Verteilung reicht die Menge, um den ganzen Boden zu bedecken.
- Saufen aus offener Fläche.
Deckzentrum:
- 2 Strukturelemente (Kontaktgitter, Strukturwände zur Abgrenzung von Funktionsbereichen (Liegen, Koten, Fressen Aktivität) oder abgedeckter Liegebereich).
- Tägliches Raufutterangebot (z.B. Heu, Silage), je 12 Tiere ein Fressplatz.
- Platzangebot insgesamt mind. 5 m² pro Sau, davon mind. 1,5 m² Auslauf.
- Ausschließlich kurzzeitige Fixierung der Sau in einem Kastenstand zulässig (maximal für die Dauer einer Besamung).
- Der Liegebereich umfasst mind. 1,3 m² pro Tier; ist trocken und planbefestigt, zur Unterstützung des Liegekomforts wird flächendeckend mit geeignetem Material (z.B. Stroh) eingestreut (auch bei inhomogener Verteilung reicht die Menge, um den ganzen Boden zu bedecken).
- Je 24 Tiere mind. 1 Platz zum Saufen aus offener Wasserfläche.
Wartestall:
- 2 Strukturelemente (Kontaktgitter, Strukturwände zur Abgrenzung von Funktionsbereichen (Liegen, Koten, Fressen Aktivität) oder abgedeckter Liegebereich).
- Tägliches Raufutterangebot (z.B. Heu, Silage), je 12 Tiere ein Fressplatz.
- Platzangebot insgesamt mind. 4 m² pro Sau, davon mind. 1,5 m² Auslauf.
- Der Liegebereich umfasst mind. 1,3 m² pro Tier; ist trocken und planbefestigt, zur Unterstützung des Liegekomforts wird flächendeckend mit geeignetem Material (z.B. Stroh) eingestreut (auch bei inhomogener Verteilung reicht die Menge, um den ganzen Boden zu bedecken).
- Je 24 Tiere mind. 1 Platz zum Saufen aus offener Wasserfläche.
Sonstiges
Es handelt sich um eine einjährige Verpflichtung.
Ziel(e)
- Förderung tiergerechter Ferkelaufzucht in Anlehnung an die Kriterien des Deutschen Tierschutzbundes (DTB) – erhöhte Anforderungen
- Verbesserung der Tierhaltung im Bereich Tierschutz und Tiergesundheit
- Offene/kühlere Ställe mit mehr Platz und Strukturierung à mehr Luftraum, bessere Klimatisierung, weniger Emissionen
- Verbraucher erhält die Möglichkeit, Haltungsbedingungen in seine Kaufentscheidung einfließen zu lassen
- Unterstützung der Primärerzeugung (Landwirte/Tierhalter) bei der Umsetzung der gesellschaftlichen Anforderungen an eine tiergerechte Nutztierhaltung
Fördersatz/Prämie/Zuschusshöhe
8 Euro je erzeugtes Tier
Fördervoraussetzungen/Auflagen
Das Unternehmen muss eine Betriebsniederlassung in Baden-Württemberg haben. Die Betriebsstätten, in denen die Tiere gehalten werden, müssen in Baden-Württemberg liegen.
Es sind nur Ställe mit mindestens 50 Stallplätzen förderfähig.
- Das Platzangebot umfasst folgende Buchtenfläche pro Tier: (bei einem Auslauf muss min. 70% des Gesamtplatzangebots im Stall vorhanden sein).
Gewichtsbereich |
Gesamtfläche pro Tier |
Liegefläche |
bis 20 kg |
0,35 m² |
0,15 m² |
20-35 kg |
0,5 m² |
0,2 m² |
- Strukturelement (Kontaktgitter) zur Abgrenzung von Funktionsbereichen (Koten, Fressen Aktivität), alternatives Strukturelement im Einzelfall möglich.
- Der Liegebereich nach Tabelle muss trocken und planbefestigt sein, zur Unterstützung des Liegekomforts wird flächendeckend mit geeignetem Material (z.B. Stroh) eingestreut (auch bei inhomogener Verteilung reicht die Menge, um den ganzen Boden zu bedecken.
- Liegebereich planbefestigt, ggf. mit leichtem Gefälle oder Drainage (max. 3 Prozent Perforation).
- Im Liegebereich muss ein Mikroklima geschaffen werden, z. B. durch Abdeckung, Liegekiste, Wärmequelle.
- Tägliches Raufutterangebot (z.B. Grünfutterpellets, Heu, Silage), je 12 Tiere ein Fressplatz.
- Je 24 Tiere mind. 1 Platz zum Saufen aus offener Wasserfläche.
- Tier-Fressplatz-Verhältnis:
- Ad-Libitum (trocken): max. 3:1
- Ad-Libitum (Brei): max. 6:1
- Rationierte Fütterung: 1:1.
- Unterstützung der Thermoregulation an heißen Tagen.
- Das Formblatt „Tiergerechte Ferkelaufzucht - Premiumstufe (G6)“ (mit den Anlagen Lageplan, Stall- und Abteilpläne mit Belegungszahlen sowie exemplarischer Möblierungsplan Abteil) muss mit dem Förderantrag eingereicht werden.
- Für jeden Stall ist ein gesondertes Bestandsverzeichnis zu führen.
- Vorlage des/der Bestandsverzeichnisse/s sowie von Einkaufs-/Zugangs- und Verkaufs-/Abgangsbelegen nach Ablauf des Antragsjahres bei der zuständigen ULB.
- Vorlage des aktuellen Bescheids der Tierseuchenkasse nach Ablauf des Antragsjahres bei der zuständigen ULB. Ab dem
Antragsjahr 2025 ist der Nachweis nicht mehr erforderlich.
- Vom teilnehmenden Betrieb müssen mindestens 1 ha LF bewirtschaftet werden.
Sonstiges
Das Einstallgewicht muss durchschnittlich 7 kg (+/-1 kg) betragen. Im begründeten Einzelfall kann vom vorgegebenen
Durchschnittsgewicht abgewichen werden.
Das Ausstallgewicht muss durchschnittlich 30 kg (+/- 5 kg) betragen.
Es handelt sich um eine einjährige Verpflichtung.
Ziel(e)
- Förderung der Aufzucht männlicher Kälber aus Baden-Württemberg
- Regionale Aufzucht von Kälbern und dadurch Vermeidung von langen Transporten nicht abgesetzter männlicher Kälber
- Verbesserung im Bereich Tierschutz/Tierwohl und Tiergesundheit
- Unterstützung der Primärerzeugung bei der Umsetzung der gesellschaftlichen Anforderungen
Fördersatz/Prämie/Zuschusshöhe
35 Euro je Aufzuchtkalb
Fördervoraussetzungen/Auflagen
Das Unternehmen muss eine Betriebsniederlassung in Baden-Württemberg haben. Die Betriebsstätten, in denen die Tiere gehalten werden, müssen in Baden-Württemberg liegen.
Es sind nur Betriebe mit mindestens 10 Stallplätzen für Kälber bis zum Alter von min. 12 Wochen förderfähig.
Das Formblatt „Tiergerechte Haltung von Kälbern“ (mit den Anlagen Lageplan, Stall- und Buchtenpläne mit Belegungszahlen sowie Möblierungsplan Iglu/Bucht) muss mit dem Förderantrag eingereicht werden.
- Aufzucht männlicher Kälber aus Baden-Württemberg von spätestens ab Beginn der 7. bis mind. Ende der 12. Lebenswoche (bzw. mind. vom 43. bis einschließlich 84. Lebenstag).
- Ausschließlich Gruppenhaltung, Gruppeniglus sind möglich.
- Mind. 1,5 m²/ Tier, davon min. 1 m² als eingestreuter Liegebereich.
- Während der gesamten Haltungsdauer Tränke mit Vollmilch oder Milchaustauscher. Es wird mindestens zweimal am Tag getränkt oder ad libitum über eine Tränke Milch oder Milchaustauscher angeboten.
- Außenklimakontakt
- Je Tiergruppe mindestens 1 Putzbürste, bis zu einer Gruppengröße von 20 Tieren, je weitere 20 Tiere 1 weitere Putzbürste. D.h. ab dem 21. Tier müssen zwei Putzbürsten vorhanden sein.
- Für jedes Iglu/jede Bucht ist ein gesondertes Bestandsverzeichnis zu führen.
- Vorlage des/der Bestandsverzeichnisse/s sowie von Zugangs- und Abgangsbelegen nach Ablauf des Antragsjahres bei der zuständigen ULB.
- Die Milchgeldabrechnung ist für milchviehhaltende Betriebe mit dem Bestandsverzeichnis einzureichen (Ein Nachweis für zugekaufte Kälber ist nicht erforderlich!).
- Vom teilnehmenden Betrieb müssen mindestens 1 ha LF bewirtschaftet werden.
Sonstiges
Hinsichtlich der Kontrollierbarkeit der Maßnahme ist vorgesehen, dass sämtliche Kälber der beantragten Gruppe (Mindesthaltungszeitraum Beginn 7. bis Ende 12. Lebenswoche) im Betrieb die Vorgaben der tiergerechten Kälberaufzucht einhalten, d.h. auch wenn sie nicht förderfähig sind (weibliche Tiere und Tiere aus anderen Ländern).
Es handelt sich um eine einjährige Verpflichtung.
Stand 11/2024