Allgemeine Informationen zur Forstwirtschaftlichen Förderung

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Neu im Bereich Nachhaltige Waldwirtschaft (NWW): Teildigitalisierung der Förderabwicklung jetzt auch im EU-Förderbereich

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass ab dem 1. August 2026 die teildigitalisierte Förderabwicklung auch für EU-kofinanzierte Maßnahmen im Förderbereich NWW zugelassen ist. Dies umfasst die Fördermaßnahmen:

  • Bodenschutzkalkung,
  • Infrastruktur,
  • Waldbiotope und
  • Holzerntetechnik.

Sie können damit analog zum Verfahren bei den nationalen Fördermaßnahmen Förderanträge und Zahlanträge sowie zugehörige Unterlagen in allen oben genannten Förderbereichen im PDF-Format als Anlage zu einer E-Mail bei der Unteren Forstbehörde einreichen. Bis zur Einführung eines volldigitalisierten Antragsverfahrens ist aber auch noch eine Antragstellung in Papierform möglich.

Weitere Informationen finden Sie im Dokument „Vorgaben zur digitalen Antragstellung“.

Die Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen für eine Nachhaltige Waldwirtschaft (VwV NWW) vom 13. Juli 2020 ist noch bis Ende 2026 gültig. Im Rahmen einer umfangreichen Novellierung wird die VwV derzeit überarbeitet. In Anlehnung an den Masterplan zur modernen Verwaltung soll im Rahmen der Novellierung eine forstliche Förderlandschaft geschaffen werden, die modern, digital und bürgernah ist.

Aus einer Verwaltungsvorschrift werden mehrere thematisch abgegrenzte kleinere Verwaltungsvorschriften. So sind bereits die Verwaltungsvorschrift über die Förderung von Bodenschonenden Holzerntetechniken und die Verwaltungsvorschrift über die Förderung Forstwirtschaftlicher Infrastruktur bereits veröffentlicht und in Kraft getreten. Die Bereiche der Förderung von Bodenschutzkalkungen, Förderung von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen und die  Förderung von Waldnaturschutzmaßnahmen folgen. Die Förderung von waldbaulichen Maßnahmen wird komplett modernisiert und in ein volldigitales Förderverfahren umgewandelt. Die Themenbereiche werden ihren eigenen Auftritt hier im Förderwegweiser erhalten. Ziel:

Die Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift dienen der nachhaltigen Sicherung und Entwicklung der Waldfunktionen im Interesse der Allgemeinheit gemäß § 1 des Landeswaldgesetzes (LWaldG).

Ziel:

Die Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift dienen der nachhaltigen Sicherung und Entwicklung der Waldfunktionen im Interesse der Allgemeinheit gemäß § 1 des Landeswaldgesetzes (LWaldG).

Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen, Auflagen sowie Art und Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte der Verwaltungsvorschrift Nachhaltige Waldwirtschaft.

Stand: Juli 2026