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Auswahlkriterien und Auswahltermine

Einreichung von Förderanträgen zum Ende der Förderperiode im EMFF

Im Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) können grundsätzlich nur die Vorhaben gefördert werden, die den europäischen Fördervoraussetzungen der zu Grunde liegenden EU-Verordnung entsprechen. Gleichzeitig müssen die sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Förderung der Fischerei nach der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (VwV Fischereiförderung) gegeben sein.

In Baden-Württemberg wird in folgenden zwei Prioritäten eine Fischereiförderung angeboten:

  • Priorität 2: Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourcenschonenden, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Aquakultur,
  • Priorität 5: Maßnahmen im Bereich der Verarbeitung.

Im Sinne einer effizienten und gerechten Fördermittelverwendung erfolgt die Auswahl der tatsächlich zu fördernden Projekte anhand im Vorfeld beschlossener Auswahlkriterien. 

Der Auswahlprozess ist zweistufig.

  1. In der ersten Stufe wird bei jedem geplanten Fördervorhaben geprüft, inwiefern dieses "allgemeinen Kriterien" erfüllt. Dabei sind je nach zu Grunde liegender Priorität unterschiedliche Kriterien relevant. Ein Vorhaben muss mindestens eines der allgemeinen Kriterien erfüllen, um grundsätzlich förderfähig zu sein.
  2. Die Auswahl in der zweiten Stufe erfolgt ebenfalls prioritätsbezogen. Die zweite Stufe des Auswahlverfahrens wird eingeführt, wenn es sich abzeichnet, dass innerhalb der jeweiligen Priorität die voraussichtliche Nachfrage größer sein könnte wie die verfügbaren Finanzmittel. Es wird dann geprüft, ob das geplante Projekt „spezifische Kriterien“ erfüllt. Die spezifischen Kriterien sind unterschiedlich gewichtet. Es erfolgt eine Reihung der eingereichten Fördervorhaben nach erreichter Punktzahl. Werden mehrere spezifische Kriterien erfüllt, so werden die Punkte addiert, d.h. das geplante Vorhaben steigt in der Reihung. Falls die eingereichten Anträge mehr Haushaltsmittel binden als in der jeweiligen Priorität verfügbar sind, erfolgt die Auswahl entsprechend der Reihung. Haben zwei oder mehr Vorhaben dieselbe Punktezahl erreicht, werden zur Entscheidungsfindung die allgemeinen Kriterien herangezogen. Sofern weiterhin Anträge gleich gewichtet sein sollten, entscheidet das Eingangsdatum des Förderantrags.

Detaillierte Auflistung der spezifischen Auswahlkriterien: 

Priorität Nr. 2: Nachhaltige Entwicklung der Aquakultur

Priorität Nr. 5: Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen


Anträge der Priorität 2 - Aquakultur

Im Herbst 2020 wurde für die Priorität 2 erstmalig die zweite Stufe des Auswahlverfahrens eingeführt. Im Jahr 2022 findet die voraussichtlich letzte Auswahlrunde für die zweite Stufe (Anträge der Priorität 2 - Aquakultur) am 12. April 2022 statt.

Anträge im Bereich Aquakultur, die bis zum 11. April 2022 bei der Bewilligungsbehörde (Regierungspräsidium Tübingen, Referat 31) eingehen, grundsätzlich förderfähig sind und durch die Bewilligungsbehörde bis zum Auswahltermin bearbeitet werden können, werden entsprechend der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens mit Punkten bewertet und wie folgt berücksichtigt: Anträge mit hoher Punktzahl werden denen mit geringerer Punkteanzahl vorgezogen, solange bis das für die Auswahlrunde verfügbare Budget ausgeschöpft ist. Es ist derzeit kein weiterer Auswahltermin im EMFF vorgesehen.

Hinweis: Vorhaben, die im Jahr 2019 oder später bewilligt werden, müssen so rechtzeitig abgeschlossen sein, dass der Verwendungsnachweis spätestens am 31. August 2022 zur Prüfung vorliegt.


Anträge der Priorität 5 - Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen

Bei Förderanträge im Bereich der Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, gilt die erste Stufe des Auswahlverfahrens. Bewilligungen sind grundsätzlich nur möglich, sofern sicher davon auszugehen ist, dass der Verwendungsnachweis rechtzeitig vorliegt (siehe Hinweis).

Hinweis: Vorhaben, die im Jahr 2019 oder später bewilligt werden, müssen so rechtzeitig abgeschlossen sein, dass der Verwendungsnachweis spätestens am 31. August 2022 zur Prüfung vorliegt.

 



Stand: 08/2021

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