Ziel der Förderung:
- Unterstützung, wenn landwirtschaftliche Betriebe zusätzliche Einkommensquellen aus selbständiger Tätigkeit schaffen.
- Förderung alternativer Entwicklungen für landwirtschaftliche Betriebe.
- Erhaltung der Wirtschaftskraft im Ländlichen Raum.
Mittelherkunft:
· EU-Mittel im Rahmen des GAP-Strategieplanes, Bund, Land
Zuwendungsempfänger: Wer wird gefördert?
- Unternehmen der Landwirtschaft (einschließlich Fischerei- und Aquakulturunternehmen), des Wein- und Gartenbaus (alle Rechtsformen).
- Von Landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer (Einzelunternehmen), deren Ehegatten und Ehegattinnen sowie mitarbeitende Familienangehörige,
soweit sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbstständige Existenz gründen oder
weiterentwickeln.
♦ Dabei
müssen folgende beide Voraussetzungen im Hinblick auf das landwirtschaftliche Unternehmen erfüllt sein:
-
- Mindestens 25 % der Umsatzerlöse aus Bodenbewirtschaftung bzw. bodengebundener Tierhaltung und
- Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
- Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
Förderfähige Maßnahmen: Was wird gefördert?
Investitionen in Gebäude und technische Anlagen zur
- Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu landwirtschaftsnahen Produkten,
- Verarbeitung und/oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
Beispiele: Hofladen, Hofkäserei
- Bereitstellung von Dienstleistungen, insbesondere in landwirtschafts- und hauswirtschaftsnahen Bereichen.
Beispiele: Bau von Ställen für Pensionspferdehaltung, Ferienwohnungen für Gästebeherbergung auf dem Bauernhof, Gastronomieangebote (Hofcafés etc.)
Sonstige Bestimmungen/Einschränkungen:
- Bei Investitionen im Bereich „Gästebeherbergung auf dem Bauernhof“ erfolgt eine Förderung von maximal 25 Gästebetten.
- Bei Investitionen in die Pensionspferdehaltung sind bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung zu erfüllen.
- Bei Brennereien sind nur Investitionen im Bereich Direktvermarktung von Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennereien mit einer jährlichen Alkoholproduktion von bis zu 10 hl zuwendungsfähig.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Investitionen zur Erzeugung ausschließlich landwirtschaftlicher Produkte
- Aufwendungen, die den Erstverkauf oder die Vorbereitung von landwirtschaftlichen Primärprodukten an Wiederverkäufer und Verarbeiter betreffen
- Förderung von Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft
- Investitionen in Wohnungen, Verwaltungsgebäude und separate Gebäude mit Sozialräumen
- genehmigungspflichtige Vorhaben, für die keine Genehmigung vorliegt und die nicht im Einklang mit den für das Vorhaben einschlägigen umweltrechtlichen
- Vorgaben stehen
- Landkauf
- Umsatzsteuer, Skonti, Beiträge, unbare Eigenleistung und sonstige Preisnachlässe.
- Zinsen, laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen
- Erwerb von Produktionsrechten, Gesellschaftsanteilen sowie Ersatzinvestitionen
- Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz oder das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz begünstigt werden können
- Investitionen, die allein der Erfüllung gesetzlicher Standards und Auflagen dienen.
Förderungsausschluss:
- Investitionen zur Erzeugung ausschließlich landwirtschaftlicher Produkte
- Biogasanlagen und andere durch die Novelle des EEG begünstigte Anlagen
- Förderung von Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft
- Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebäude
- Landkauf
- Umsatzsteuer, Skonti, Beiträge, unbare Eigenleistung und sonstige Preisnachlässe.
- Zinsen, laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen
- Erwerb von Produktionsrechten, Gesellschaftsanteilen sowie Ersatzinvestitionen
Fördervoraussetzungen:
- Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der Maßnahme mittels eines Investitions- und Marketingkonzepts.
- Fachliche Qualifikation, die dem Investitionsziel angemessen ist.
- Positive Einkünfte im Einkommensteuerbescheid (im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide)
dürfen 140.000 € je Jahr bei Unverheirateten bzw. 170.000 € je Jahr bei Verheirateten nicht überschreiten.
Wie sieht die Förderung aus?
- Mindestinvestitionsvolumens von 20.000 € förderfähigen Kosten.
- Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses als De-minimis Beihilfe.
- Fördersatz: 25 Prozent der förderfähigen Kosten.
- Die Zuwendung im Rahmen eines Förderantrags ist auf max. 200.000 € begrenzt.
Sofern folgende Obergrenze eingehalten wird:
- Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen (unabhängig vom Beihilfegebenden): max. 300 000 €, bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren.
Wichtige Hinweise:
- Vor Bewilligung Ihres Förderantrages darf nicht mit dem Vorhaben begonnen werden!
- Das gleiche Vorhaben darf grundsätzlich nicht mit anderen öffentlichen Förderprogrammen gefördert werden.
Ausnahme: Die Kombination mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank, InvestEU oder der Förderbank des Landes sind unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenze von 300.000 € in drei Jahren möglich.
Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen, Auflagen sowie Art und Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte der Verwaltungsvorschrift zur einzelbetrieblichen Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen. |
Beratung, Antragstellung und Information:
- Die Beratung erfolgt im Fachbereich Landwirtschaft des zuständigen
Landratsamtes.
- Die Antragstellung erfolgt beim zuständigen Regierungspräsidium, Referat 32 mittels Vordruck (ggf. unter Beteiligung eines Betreuers).
Untere Landwirtschaftsbehörden
Stand: 05/2025
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