Ziel der Förderung:
- Unterstützung, wenn landwirtschaftliche Betriebe zusätzliche Einkommensquellen aus selbständiger Tätigkeit schaffen.
- Förderung alternativer Entwicklungen für landwirtschaftliche Betriebe.
- Erhaltung der Wirtschaftskraft im Ländlichen Raum.
Mittelherkunft:
· EU-Mittel im Rahmen des GAP-Strategieplanes, Bund, Land
Zuwendungsempfänger: Wer wird gefördert?
- Unternehmen der Landwirtschaft (einschließlich Fischerei- und Aquakulturunternehmen), des Wein- und Gartenbaus (alle Rechtsformen).
- Von Landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer (Einzelunternehmen), deren Ehegatten und Ehegattinnen sowie mitarbeitende Familienangehörige,
soweit sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbstständige Existenz gründen oder
weiterentwickeln.
♦ Dabei
müssen folgende beide Voraussetzungen im Hinblick auf das landwirtschaftliche Unternehmen erfüllt sein:
-
- Mindestens 25 % der Umsatzerlöse aus Bodenbewirtschaftung bzw. bodengebundener Tierhaltung und
- Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
- Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
Förderfähige Maßnahmen: Was wird gefördert?
Investitionen in Gebäude und technische Anlagen zur
- Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu landwirtschaftsnahen Produkten,
- Verarbeitung und/oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
Beispiele: Hofladen, Hofkäserei
- Bereitstellung von Dienstleistungen, insbesondere in landwirtschafts- und hauswirtschaftsnahen Bereichen.
Beispiele: Bau von Ställen für Pensionspferdehaltung, Ferienwohnungen für Gästebeherbergung auf dem Bauernhof, Gastronomieangebote (Hofcafés etc.)
Sonstige Bestimmungen/Einschränkungen:
- Bei Investitionen im Bereich „Gästebeherbergung auf dem Bauernhof“ erfolgt eine Förderung von maximal 25 Gästebetten.
- Bei Investitionen in die Pensionspferdehaltung sind bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung zu erfüllen.
- Bei Brennereien sind nur Investitionen im Bereich Direktvermarktung von Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennereien mit einer jährlichen Alkoholproduktion von bis zu 10 hl zuwendungsfähig.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Investitionen zur Erzeugung ausschließlich landwirtschaftlicher Produkte
- Aufwendungen, die den Erstverkauf oder die Vorbereitung von landwirtschaftlichen Primärprodukten an Wiederverkäufer und Verarbeiter betreffen
- Förderung von Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft
- Investitionen in Wohnungen, Verwaltungsgebäude und separate Gebäude mit Sozialräumen
- genehmigungspflichtige Vorhaben, für die keine Genehmigung vorliegt und die nicht im Einklang mit den für das Vorhaben einschlägigen umweltrechtlichen
- Vorgaben stehen
- Landkauf
- Umsatzsteuer, Skonti, Beiträge, unbare Eigenleistung und sonstige Preisnachlässe.
- Zinsen, laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen
- Erwerb von Produktionsrechten, Gesellschaftsanteilen sowie Ersatzinvestitionen
- Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz oder das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz begünstigt werden können
- Investitionen, die allein der Erfüllung gesetzlicher Standards und Auflagen dienen.
Förderungsausschluss:
- Investitionen zur Erzeugung ausschließlich landwirtschaftlicher Produkte
- Biogasanlagen und andere durch die Novelle des EEG begünstigte Anlagen
- Förderung von Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft
- Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebäude
- Landkauf
- Umsatzsteuer, Skonti, Beiträge, unbare Eigenleistung und sonstige Preisnachlässe.
- Zinsen, laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen
- Erwerb von Produktionsrechten, Gesellschaftsanteilen sowie Ersatzinvestitionen
Fördervoraussetzungen:
- Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der Maßnahme mittels eines Investitions- und Marketingkonzepts.
- Fachliche Qualifikation, die dem Investitionsziel angemessen ist.
- Positive Einkünfte im Einkommensteuerbescheid (im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide)
dürfen 140.000 € je Jahr bei Unverheirateten bzw. 170.000 € je Jahr bei Verheirateten nicht überschreiten.
Wie sieht die Förderung aus?
- Mindestinvestitionsvolumens von 20.000 € förderfähigen Kosten.
- Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses als De-minimis Beihilfe.
- Fördersatz: 25 Prozent der förderfähigen Kosten.
- Die Zuwendung im Rahmen eines Förderantrags ist auf max. 200.000 € begrenzt.
Sofern folgende Obergrenze eingehalten wird:
- Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen (unabhängig vom Beihilfegebenden): max. 300 000 €, bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren.
Wichtige Hinweise:
- Vor Bewilligung Ihres Förderantrages darf nicht mit dem Vorhaben begonnen werden!
- Das gleiche Vorhaben darf grundsätzlich nicht mit anderen öffentlichen Förderprogrammen gefördert werden.
Ausnahme: Die Kombination mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank, InvestEU oder der Förderbank des Landes sind unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenze von 300.000 € in drei Jahren möglich.
Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen, Auflagen sowie Art und Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte der Verwaltungsvorschrift zur einzelbetrieblichen Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen. |
Beratung, Antragstellung und Information:
- Die Beratung erfolgt im Fachbereich Landwirtschaft des zuständigen
Landratsamtes.
- Die Antragstellung erfolgt beim zuständigen Regierungspräsidium, Referat 32 mittels Vordruck (ggf. unter Beteiligung eines Betreuers).
Untere Landwirtschaftsbehörden
Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter dem Button am
rechten bzw. unteren Bildrand.
Stand: 05/2025