Feldraine
Mindestbreite: > 2 m
Mindestlänge: -
Beschreibung
- Überwiegend mit Gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite von mehr als 2 Metern, auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet. Sie müssen innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an diese angrenzen.
- Nicht zu den Feldrainen zählen Bankette, Gräben und Böschungen entlang von Straßen/Wegen und Fließgewässern.
Weitere Informationen
- Teil der Gesamtfläche zu der das LE in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang steht (Grenzt das LE an einen Acker, gehört es zur landwirtschaftlich genutzten Fläche der Ackerparzelle). 2)
- Dürfen nicht beseitigt werden 1)
Rechtsgrundlagen
1) Paragraf 23 Absatz 1 Ziffer 6 GAP-Konditionalitäten-Verordnung
2) Paragraf 11 Absatz 5 Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vom 19.12.2022 (GAPInVeKoS-V)
Stand 02/2024