Die erweiterte Konditionalität löst in der GAP-Förderperiode 2023 bis 2027 das bisher bekannte System des Cross
Compliance ab. Die Vorschriften zur Konditionalität gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2115 (GAP-Strategieplan-V)
enthalten Grundanforderungen der Betriebsführung (GAB) sowie Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen
Zustand von Flächen (GLÖZ). Diese Grundbedingungen muss jeder Betrieb einhalten, der Direktzahlungen oder flächen- und
tierbezogene Fördermaßnahmen des ländlichen Raumes beantragt.
(Die genauen Regelungen für das Antragsjahr 2025 können folgender Broschüre entnommen werden: Informationsbroschüre
über die einzuhaltenden Verpflichtungen bei der Konditionalität 2025 )
Seit dem Jahr 2025 ist die Gewährung von Agrarzahlungen auch an die Einhaltung von Vorschriften im Hinblick auf bestimmte Arbeits- und Beschäftigungs- sowie Arbeitsschutzbedingungen geknüpft; die sogenannte „soziale Konditionalität“ (Artikel 14 GAP-Strategieplan-V). Die genauen Regelungen für das Antragsjahr 2025 können der „Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Verpflichtungen bei der sozialen Konditionalität im Jahr 2025“ entnommen werden:
Anhang III der GAP-Strategieplan-V enthält die folgenden Vorschriften zur Konditionalität nach Artikel 12, die durch die deutsche GAP-Konditionalitäten-Verordnung konkretisiert wurde:
GLÖZ-Standards
Die aus dem Greening bekannten Maßnahmenbereiche des Dauergrünlandumbruchverbots, der Anbaudiversifizierung und der Bereitstellung von Ökologischen Vorrangflächen wurden mit Beginn dieser Förderperiode in den GLÖZ-Standards verankert und sind somit fester Bestandteil der Konditionalität; somit werden diese Verpflichtungen zukünftig nicht mehr extra entlohnt. Sie finden sich unter den GLÖZ-Standards 1, sowie 7 – 9 wieder.
Dieser GLÖZ-Standard verpflichtet die Mitgliedsstaaten Dauergrünland zu erhalten. In Deutschland gilt die Einhaltung dieser Verpflichtung auf regionaler Ebene (in Baden-Württemberg gilt das ganze Land als eine Region). Jede Region hat jährlich auf der Grundlage der Anträge auf Zahlungen den Anteil des Dauergrünlands an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche zu ermitteln und der Europäischen Kommission mitzuteilen. Verglichen wird dieser jährlich neu ermittelte Wert mit einem Basiswert. Dieser errechnet sich aus dem Anteil der Dauergrünlandflächen des Jahres 2018 an der im Jahr 2018 von den Antragstellern angegebenen landwirtschaftlichen Fläche.
In Fortführung der Regelungen im Greening darf Dauergrünland im Rahmen dieses GLÖZ-Standards nur noch mit Genehmigung in eine andere landwirtschaftliche Nutzung umgewandelt werden. Die Genehmigung ist bei der zuständigen Unteren Landwirtschaftsbehörde zu beantragen. Eine Genehmigung wird nicht erteilt, wenn andere Rechtsvorschriften oder Verpflichtungen des Landwirts gegenüber öffentlichen Stellen einer Umwandlung entgegenstehen oder das Dauergrünland auf regionaler Ebene um mehr als 4 % abgenommen hat.
Im Regelfall wird eine Genehmigung nur erteilt, wenn an anderer Stelle in derselben Region eine andere Fläche mit der
entsprechenden Hektarzahl neu als Dauergrünland (Ersatzgrünland) angelegt wird. Dagegen wird eine Genehmigung ohne Verpflichtung
zur Neuanlage von Dauergrünland erteilt, wenn das Dauergrünland im Rahmen von Agrarumwelt-Klima-Maßnahmen der zweiten
Säule der GAP entstanden ist oder wenn das Dauergrünland erst ab dem 1. Januar 2015 neu entstanden ist. Die Umwandlung von
insgesamt bis zu 500 m² Dauergrünland in einer Region je Begünstigtem und Jahr wird als Bagatelle bewertet und bedarf keiner
Genehmigung. Dabei ist jedoch zu beachten, dass andere Rechtsvorschriften wie das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) sowie die
Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung (SchALVO) keine Bagatellgrenze vorsehen. Zudem gilt in Wasserschutzgebieten nach SchALVO ein
generelles Umbruchverbot.
Dauergrünland, das ab dem 1. Januar 2021 neu entstanden ist, kann, vorbehaltlich anderer rechtlicher Regelungen, ohne Genehmigung umgewandelt werden; allerdings ist die Umwandlung im nächsten Gemeinsamen Antrag der zuständigen Unteren Landwirtschaftsbehörde anzuzeigen.
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- Antrag auf Genehmigung der Erneuerung von Dauergrünland (entsprechend der EU-DG-Definition), das
bereits am 31. Dezember 2014 als solches bestanden hat
Antrag Erneuerung Dauergrünland (Stand: 14.08.2024) - Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland (entsprechend der EU-DG-Definition), das
bereits am 31. Dezember 2014 als solches bestanden hat
Antrag Umwandlung Dauergrünland (Stand: 14.08.2024) - Antrag auf Genehmigung der Umwandlung bzw. Erneuerung von „neuem“ Dauergrünland
(entsprechend der EU-DG-Definition), das zwischen dem 1. Januar 2015 und 31. Dezember 2020 neu entstanden ist, sofern es sich nicht um
Ersatzgrünland bzw. rückumgewandeltes Dauergrünland handelt
Antrag Umwandlung neues DG ab 2015 (Stand: 14.08.2024) - Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland gemäß LLG, das bereits am 31.
Dezember 2014 als solches bestanden hat, in eine Dauerkultur nach der Dauergrünlandverordnung
Antrag Umwandlung altes Dauergrünland zu Dauerkulturen ohne Ausgleich (Stand: 14.08.2024)
- Zustimmungserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers über die Neuanlage /
Erneuerung von Dauergrünland gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
(GAPKondG) und § 27a Abs. 2 Nummer 1 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG)
Zustimmungserklärung Neuanlage Dauergrünland (Stand: 14.08.2024) - Zustimmungserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers über die Umwandlung
von Dauergrünland gemäß § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (GAPKondG) und § 27a Abs. 2 Nummer 1 des
Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) in eine andere Nutzung (Acker, Dauerkultur u. a.)
Zustimmungserklärung Umwandlung Dauergrünland (Stand: 14.08.2024) - Bereitschaftserklärung der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters über die Neuanlage von
Dauergrünland gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (GAPKondG) und § 27a Abs. 2
Nummer 1 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG)
Bereitschaftserklärung des anderen Bewirtschafters zur Neuanlage von DG (Stand 14.08.2024)
- Anzeigeformular zur Anwendung der Pflugregelung
nach § 41 Absatz 8 der GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Verordnung (GAPInVeKoSV)
Anzeigeformular zur Pflugregelung (Stand: 14.08.2024)
Im Rahmen dieses GLÖZ-Standards sind Feuchtgebiete und Moore als Gebietskulisse durch die Länder auszuweisen, wobei zu beachten ist, dass auf den betreffenden Flächen weiterhin landwirtschaftliche Tätigkeiten stattfinden können, die geeignet sind, die Weitereinstufung der Flächen als landwirtschaftliche Flächen zu ermöglichen.
In diesen ausgewiesenen Feuchtgebieten und Mooren darf Dauergrünland nicht gepflügt oder in eine andere landwirtschaftliche Nutzung umgewandelt werden. Obstbaum-Dauerkulturen dürfen in diesen Gebieten nicht in Ackerland umgewandelt werden. Auf landwirtschaftlichen Flächen in den Feuchtgebieten und Mooren darf
- kein Eingriff in das Bodenprofil mit schweren Baumaschinen,
- keine Bodenwendung tiefer als 30 cm (über die normale Pflugtiefe hinaus) sowi
- keine Auf- und Übersandung
vorgenommen werden.
Für das Roden und die Neuanpflanzung oder Neuansaat von Dauerkulturen ist, soweit erforderlich, eine Bodenwendung von mehr als 30 cm nach guter fachlicher Praxis zulässig.
Die Anlage einer Paludikultur auf Dauergrünland in der GLÖZ-2-Kulisse ist von dem Dauergrünlandumwandlungsverbot ausgenommen. Dies gilt aber aus Gründen des Biodiversitätsschutzes nicht in Gebieten mit besonders schützenswertem Dauergrünland (FFH-/ Vogelschutzgebiete oder gesetzlich geschützten Biotopen).
Darüber hinaus ist in diesen ausgewiesenen Feuchtgebieten und Mooren eine Neuanlage einer Anlage zur Entwässerung nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Naturschutz- und der Wasserbehörde möglich.
Die Instandsetzung und Erneuerung von Anlagen zur Entwässerung ist nur zulässig, wenn keine Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus erfolgt; eine Ausnahme mit Tieferlegung ist durch die zuständige Behörde nur im Einvernehmen mit der Naturschutz- und der Wasserbehörde dann möglich, wenn dies zur Sicherstellung der lw. Nutzung der Fläche zwingend erforderlich ist und dies zu keiner Beeinträchtigung der Natur oder Umwelt auf der Fläche führt.
Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden.
Dieser GLÖZ-Standard gibt vor, dass auf landwirtschaftlichen Flächen, die an Gewässer angrenzen, im Abstand von 3 m (gemessen ab der Böschungsoberkante) keine Pflanzenschutzmittel, Biozidprodukte und Düngemittel angewendet werden dürfen. Hiervon ausgenommen sind kleinere Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.
Bitte beachten: In Baden-Württemberg dürfen nach §29 Wassergesetz keine Dünge- und Pflanzenschutzmittel in einem Bereich von 5 m eingesetzt oder gelagert werden!
Ergänzende Information
Merkblätter für die Umweltgerechte Landbewirtschaftung, Merkblatt Nr. 36: Gewässerrandstreifen in Baden-Württemberg - Anforderungen und praktische Umsetzung für die Landwirtschaft, LTZ Augustenberg
Die Mindestanforderungen zur Begrenzung von Erosion richten sich nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung der
landwirtschaftlichen Flächen. Hierzu teilen die Länder die landwirtschaftlichen Flächen je nach Grad der Wasser- oder
Winderosionsgefährdung bestimmten Klassen zu.
Ackerflächen in der Wassererosionsstufe KWasser1, dürfen vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig. Jedoch ist das Pflügen in dem oben genannten Zeitraum möglich, wenn mindestens eine der gleichwertigen Maßnahme zum Erosionsschutz umgesetzt wird:
- Bewirtschaftung quer zum Hang
- Anlage von Erosionsschutzstreifen (bei Schlägen größer 0,6 ha)
- Pflugfurche (raue Winterfurche) mit nachfolgender früher Sommerkultur
- Rasenbildende Kultur als Vorfurcht oder
- Abdecken der Fläche.
Ackerflächen in der Wassererosionsstufe KWasser2, dürfen vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November. Jedoch ist das Pflügen zwischen dem 1. Dezember und dem 15. Januar des Folgejahres erlaubt, wenn die Bewirtschaftung quer zum Hang erfolgt und zusätzlich die Anlage von Erosionsschutzstreifen (bei Schlägen größer 0,6 ha) erfolgt.
Auch erlaubt ist das Pflügen zwischen dem 16. Januar und dem 15. Februar, wenn die Bewirtschaftung quer zum Hang erfolgt und zusätzlich mindestens eine der gleichwertigen Maßnahmen zum Erosionsschutz umgesetzt wird:
- Anlage von Erosionsschutzstreifen (bei Schlägen größer 0,6 ha)
- Pflugfurche (raue Winterfurche) mit nachfolgender früher Sommerkultur
- Rasenbildende Kultur als Vorfurcht oder
- Abdecken der Fläche.
Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 cm und mehr ist das Pflügen verboten.
Jedoch ist das Pflügen vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr zulässig, wenn die Bewirtschaftung quer zum Hang erfolgt und zusätzlich mindestens eine der gleichwertigen Maßnahmen zum Erosionsschutz umgesetzt wird:
- Anlage von Erosionsschutzstreifen (bei Schlägen größer 0,6 ha),
- Rasenbildende Kultur als Vorfurcht oder
- Abdecken der Fläche.
Detaillierte Informationen zu den gleichwertigen Maßnahmen zum Erosionsschutz finden Sie in dem Informationsblatt Mindestpraktiken der Bodenbewirtschaftung zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5)
Beim Anbau früher Sommerkulturen, ausgenommen Reihenkulturen, ist für Betriebe, die nach der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert sind (Öko-Betriebe), auf KWasser1- und KWasser2-Ackerflächen ab dem Jahr 2025 eine raue Winterfurche zugelassen. Bei Sommer-Reihenkulturen ist für die genannten zertifizierten Betriebe auf KWasser2-Ackerflächen ein Pflügen nur in Verbindung mit dem vorhergehenden Anbau einer Winterzwischenfrucht (auch als Untersaat) zulässig und wenn das Pflügen gemäß guter fachlicher Praxis unmittelbar vor der Einsaat erfolgt.
Ackerflächen in der Winderosionsstufe KWind, die nicht in eine Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen sind, dürfen nur bei Aussaat vor dem 1. März gepflügt werden. Abweichend hiervon ist das Pflügen – außer bei Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 cm und mehr – ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit vor dem 1. Oktober Grünstreifen mit einer Breite von mindestens 2,5 m und in einem Abstand von höchstens 100 m quer zur Hauptwindrichtung eingesät werden oder ein Agroforstsystem mit den Gehölzstreifen quer zur Hauptwindrichtung angelegt wird oder im Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen, soweit die Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden oder falls unmittelbar nach dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden.
Auf mindestens 80 % des Ackerlandes eines Betriebes ist eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. Die Mindestbodenbedeckung hat zu erfolgen durch
- in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis angebaute mehrjährige Kulturen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche vorhanden sind,
- in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur oder dem Pflügen angebaute Winterkulturen,
- einen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis möglichst früh nach der
Ernte der Hauptkultur etablierten Bestand von Begrünungen, einschließlich Selbstbegrünungen, oder Zwischenfrüchten, der
mindestens bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche vorhanden ist,
Zwischenfrüchte dürfen, auch vor dem 31. Dezember, geerntet und genutzt werden. Ebenfalls ist eine Beweidung dieser Flächen durch Schafe und Ziegen möglich, soweit die Mindestbodenbedeckung bestehen bleibt; - den Verzicht auf Pflügen ab der Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres.
Möglich sind Stoppelbrachen, Mulchauflagen, das Belassen von Ernteresten und eine mulchende nichtwendende Bodenbearbeitung;
eine mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung, auch in mehreren Arbeitsgängen, ist möglich, sofern die Mindestbodenbedeckung im Verpflichtungszeitraum an jedem Tag gewährleistet ist;
oder - das Abdecken durch Folien, Vliese, engmaschige Netze oder Ähnlichem zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres, sofern nicht der Reihenschluss der angebauten Kultur schon vorher erfolgt.
Für Ackerflächen mit frühen Sommerkulturen, deren Aussaat in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zum frühesten möglichen Zeitpunkt erfolgt, kann die Mindestbodenbedeckung von der Ernte der Hauptkultur bis zum 15. Oktober erbracht werden. Frühe Sommerkulturen sind Sommergetreide – mit Ausnahme von Mais und Hirse –, Leguminosen – mit Ausnahme von Sojabohnen –, Sonnenblumen, Sommerraps, Sommerrübsen, Körnersenf, Körnerhanf, Leindotter, Lein, Mohn, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Faserhanf, Buchweizen, Amaranth, Quinoa, Kleegras, Klee- bzw. Luzernegras-Gemisch, Ackergras, Grünlandeinsaat, Kartoffeln, Rüben, Gemüsekulturen (z.B. Radieschen, Rettich, Salate, Möhren, Petersilie, Pastinaken, Spinat).
Für Ackerflächen mit schweren Böden, oder Böden mit mindestens 17 Prozent Tongehalt, kann die Mindestbodenbedeckung nach Wahl des Antragstellers auch ab der Ernte der Hauptkultur bis zum 1. Oktober des Antragjahres erfolgen.
Die Mindestbodenbedeckung muss im gesamten Zeitraum bestehen. Bei aktiver Ansaat ist es ausreichend, wenn die betreffenden Kulturen unter Beachtung der guten fachlichen Praxis und den örtlichen Witterungsverhältnissen möglichst frühzeitig ausgesät sind. Ein Wechsel zwischen den Arten der Mindestbodenbedeckung ist erlaubt, solange dieser Wechsel in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis erfolgt und im gesamten Verpflichtungszeitraum gewährleistet ist.
Eine wendende Bodenbearbeitung ist zulässig, sofern sie dem Wechsel der Art der Mindestbodenbedeckung in Form einer unverzüglichen Ansaat dient.
Auf Ackerland mit zur Bestellung im Folgejahr vorgeformten Dämmen ist vom 15. November des Antragjahres bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres eine Begrünung, einschließlich Selbstbegrünung zwischen den Dämmen zuzulassen.
In Obstbaumkulturen und auf Weinbauflächen darf eine vorhandene Begrünung zwischen den Reihen in der Zeit vom 15. November des Antragjahres bis zum Ablauf des 31. Dezembers des Antragsjahres nicht beseitigt werden.
Brachliegende Ackerflächen sind der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen. Die Begrünung durch Aussaat darf nicht allein durch Gräser oder durch Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Ein Umbruch mit unverzüglich folgender Ansaat ist zu Pflegezwecken oder zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sowie Öko-Regelungen außerhalb eines Zeitraumes vom 1. April bis 15. August eines Jahres zulässig. Ein solcher Umbruch ist auch innerhalb dieses Zeitraums zulässig, wenn der Betriebsinhaber einer Verpflichtung zur Anlage von Blühflächen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder Öko-Regelung unterliegt und dieser Verpflichtung durch Neuansaat während dieses Zeitraums nachkommen muss. Bei einer Anlage von Streifen oder Teilflächen auf einer ansonsten einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche, die dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten, gelten die oben genannten Vorgaben zum Umbruch nicht. Hierbei kann es sich zum Beispiel um Blühflächen und Bejagungsschneisen aber auch um sog. Kiebitz- oder Lerchenfenster o.ä. handeln.
Im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August eines Jahres ist das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf brachliegendem oder stillgelegtem Acker- und Dauergrünland verboten. Davon ausgenommen sind bewirtschaftete Streuobstwiesen, auf denen der Aufwuchs nicht genutzt wird.
Auf jedem Ackerschlag müssen im Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens zwei verschiedene Hauptkulturen angebaut werden.
Auf mindestens 33 % des Ackerlandes des Betriebes ist ein jährlicher Wechsel der Hauptkultur vorzunehmen oder vor dem erneuten Anbau derselben Hauptkultur eine Zwischenfrucht, die mindestens bis zum Ablauf des 31. Dezember auf der Fläche vorhanden ist, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis anzubauen.
Davon ausgenommen sind Ackerflächen mit mehrjährigen Kulturen (z. B. Erdbeeren), Gras oder andere Grünfutterpflanzen, feinkörnige Leguminosen sowie brachliegende Flächen.
Die Verpflichtung zum jährlichen Fruchtwechsel gilt in dem Umfang als erfüllt, soweit auf einer Ackerfläche beetweise verschiedene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen angebaut oder die Ackerfläche als wissenschaftliche Versuchsfläche mit einer oder mehreren beihilfefähigen Kulturarten genutzt wird.
Sommer- und Winterkultur einer Kulturart, z. B. Sommergerste und Wintergerste, gelten als zwei verschiedene Kulturen.
Der Anbau von Mais zur Herstellung von anerkanntem Saatgut, von Tabak und von Roggen ist von der Verpflichtung zum Fruchtwechsel ausgenommen.
Ausgenommen vom verpflichtenden Fruchtwechsel sind
- Betriebe mit einer Gesamtgröße von bis zu 10 ha Ackerland,
- Grünfutterbetriebe, wenn mehr als 75 Prozent des Ackerlands als Gras oder Grünfutterpflanzen genutzt wird, dem Anbau von Leguminosen dient oder brachliegt; bei einer verbleibenden Gesamtgröße von bis zu 50 ha Ackerland,
- Betriebe, bei denen mehr als 75 Prozent der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland sind, für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient; bei einer verbleibenden Gesamtgröße von bis zu 50 ha Ackerland.
Für Betriebe, die nach der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert sind (Öko-Betriebe), gelten die Verpflichtungen des Fruchtwechsels als erfüllt.
Das schon bei Cross Compliance bestehende Beseitigungsverbot von Landschaftselementen ist im Rahmen der Konditionalität weiterhin zu beachten.
Weitere Informationen erhalten Sie hier: Landschaftselemente
Ferner ist ein Schnittverbot bei Hecken und Knicks, Bäume in Baumreihen, Feldgehölzen und Einzelbäume im Zeitraum vom 1. März bis 30. September einzuhalten. Zulässig sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen.
Als umweltsensibel gilt das am 1. Januar 2015 bestehende Dauergrünland in FFH- und Vogelschutzgebieten. Dieses umweltsensible Dauergrünland darf nicht in eine andere landwirtschaftliche Nutzung umgewandelt oder gepflügt werden. Eine flache Bodenbearbeitung in der bestehenden Narbe zur Erneuerung der Grasnarbe bei bestehendem Dauergrünland gilt nicht als Pflügen. Die bestehende Grasnarbe darf dabei nicht zerstört werden.
In FFH-Gebieten, Vogelschutzgebieten sowie gesetzlich geschützten Biotopen ist eine flache Bodenbearbeitung zur Narbenerneuerung in der bestehenden Narbe jedoch nur mit vorheriger Anzeige möglich und wenn keine Klima-, Umwelt- oder Naturschutzgründe entgegenstehen. Keiner Anzeige bedürfen Maßnahmen zur naturschutzfachlichen Aufwertung der Flächen mit Zustimmung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde.
Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)
Gegenüber den bis Ende 2022 im Rahmen von Cross Compliance geltenden Vorgaben kommt es ab 2023 bei den Grundanforderungen an die
Betriebsführung zu einigen Änderungen. So fallen die Regelungen zur Tierkennzeichnung sowie die TSE-Verordnung weg.
Demgegenüber kommen neue Anforderungen durch die Wasserrahmenrichtlinie sowie die Richtlinie für die nachhaltige Verwendung von
Pestiziden hinzu.
Im Einzelnen zählen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung im Rahmen der Konditionalität die folgenden Richtlinien
und Verordnungen:
GAB |
Rechtsakt | Für Konditionalität relevante Artikel |
GAB 1 (neu) |
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) | Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e und, hinsichtlich verpflichtender Anforderungen zur Kontrolle diffuser Quellen der Verschmutzung durch Phosphate, Buchstabe h |
GAB 2 | Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1) | Artikel 4 und 5 |
GAB 3 |
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) | Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4 |
GAB 4 |
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) | Artikel 6 Absätze 1 und 2 |
GAB 5 |
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) | Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absatz 1 sowie Artikel 18, 19 und 20 |
GAB 6 |
Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3) | Artikel 3 Buchstaben a, b, d und e und Artikel 4, 5 und 7 |
GAB 7 |
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) | Artikel 55 Sätze 1 und 2 |
GAB 8 (neu) |
Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) |
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 bis 5 |
GAB 9 |
Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7) | Artikel 3 und 4 |
GAB 10 |
Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5) | Artikel 3 und 4 |
GAB 11 |
Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23) | Artikel 4 |
Hinweis: Die EU-Verordnungen/-Richtlinie zur Tierkennzeichnung sind zwar künftig nicht mehr grundsätzlich für den Erhalt von Zahlungen im Rahmen der GAP verpflichtend und somit nicht mehr sanktionsrelevant. Es gilt jedoch zu beachten, dass diese Verordnungen weiterhin im Rahmen des Fachrechts einzuhalten sind und von den Unteren Veterinärbehörden kontrolliert werden.
Bei der Beantragung von gekoppelten Direktzahlungen für Mutterschafe, Mutterziegen und Mutterkühe sind die Auflagen natürlich auch Grundlage für den Erhalt. Die Kontrollen umfassen auch die Kennzeichnung und Registrierung der genannten Tierarten.
Detaillierte Informationen zu den GLÖZ-Standards und den Grundanforderungen an die Betriebsführung sind in der Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Verpflichtungen bei der Konditionalität 2025 zu finden.