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Allgemeine Informationen zum GAP-Strategieplan Deutschland ab 2023

In der Förderperiode 2023 - 2027 gibt es je Mitgliedstaat einen gemeinsamen nationalen GAP-Strategieplan zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP).

Der GAP-Strategieplan führt die 1. Säule der GAP, d.h. die Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebe und die Sektorprogramme Obst & Gemüse, Bienenzuchterzeugnisse, Wein und Hopfen, sowie die 2. Säule der GAP, d. h. die Förderprogramme der Länder zur Entwicklung der ländlichen Räume, in einem Plan zusammen. 

Die Erstellung des GAP-Strategieplans für Deutschland, sowie dessen weitere Entwicklung, wird durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) in enger Abstimmung mit den Bundesressorts, der Ländern sowie Verbänden und Interessensgruppen koordiniert. Baden-Württemberg bringt sich dabei aktiv in die Prozesse ein.

Am 21. November 2022 wurde der GAP-Strategieplan Deutschland von der Europäischen Kommission genehmigt.

Was ist neu?

Die bisherige Form der Finanzierung der 1. Säule durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) sowie der 2. Säule durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) mit nationaler Kofinanzierung der Mitgliedstaaten bleibt bestehen. 

Unter der sogenannten „Grünen Architektur“ werden in der GAP neue Instrumente für eine Erweiterung und Verbesserung des bisherigen Systems im Sinne des Green Deals der EU in den Bereichen Umwelt-, Klima- und Biodiversitätsschutz eingeführt: 

  • Die erweiterte Konditionalität setzt sich aus den bisherigen Greening-Anforderungen und der Cross-Compliance zusammen. Mit dieser erweiterten Konditionalität werden die Direktzahlungen und die Förder- und Ausgleichszahlungen künftig an zum Teil weiter entwickelte Anforderungen geknüpft.

    Die erweiterte Konditionalität bestimmt die Grundvoraussetzungen, die die Landwirtinnen und Landwirte erfüllen müssen, wenn sie Direktzahlungen oder flächen- und tierbezogene Zahlungen der 2. Säule beantragen, und umfasst neun Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ), sowie elf Rechtsakte zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB).

    Weitere Informationen erhalten Sie hier: erweiterte Konditionalität
     
  • Alle Mitgliedstaaten müssen künftig Öko-Regelungen anbieten, die für Landwirtinnen und Landwirte jedoch freiwillig sind. Sie sind bundeseinheitlich, einjährig und ihre Finanzierung erfolgt aus der ersten Säule der GAP. Deutschland wird sieben Öko-Regelungen anbieten und dafür 23 Prozent der Mittel der Direktzahlungen aufwenden.

    Weitere Informationen erhalten Sie hier: Öko-Regelungen
     

  • Die Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) der 2. Säule der GAP dienen übergeordneten Zielen wie dem Erhalt von Ökosystemen oder der Ressourceneffizienz und unterstützen den Green Deal mit seiner Farm to Fork-Strategie und der Biodiversitätsstrategie 2030. Alle EU-Mitgliedstaaten müssen AUKM und Tierwohlmaßnahmen anbieten und dafür mindestens 35 Prozent ihres Budgets für die ländliche Entwicklung (ELER-Mittel) aufwenden. Außerdem wird mit der Umschichtung von Mitteln aus der 1. Säule der Mittelrahmen in der 2. Säule gestärkt. In Deutschland steigen die Mittel aus der Umschichtung von zehn Prozent im Jahr 2023 auf 15 Prozent im Jahr 2027. 


Abbildung 1: Vergleich der GAP-Förderperioden 2014 - 2022 und 2023 - 2027

  • Zusätzlich können die Mitgliedsstaaten zur Unterstützung der Grünen Architektur Maßnahmen im Bereich folgender Handlungsfelder anbieten:
    • Beratung 
    • Wissenstransfer und Forschung 
    • Förderung von Kooperationen
    • Förderung von Innovationen
    • Investitionen
    • Tierwohlförderung
    • Kompensation gebietsbezogener Nachteile
Handlungsfelder Green Deal

Sektorprogramme der 1. Säule

Im Hinblick auf die Absatzförderung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte sind Interventionen für bestimmte Sektoren der Landwirtschaft in Artikel 43 der GAP-Strategieplanverordnung für die Mitgliedsstaaten im Bereich der 1. Säule verpflichtend vorgeschrieben. Dies betrifft die Sektoren in den Bereichen Obst und Gemüse, Wein und Bienenzuchterzeugnisse. Deren Umsetzung wird über das BMEL koordiniert, die Finanzierung der Sektorbereiche erfolgt aus der 1. Säule und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL).
Die Interventionen zu Obst und Gemüse umfassen Interventionen zu

  • Absatzförderung und Kommunikation
  • Beratungsdienst und technische Hilfe
  • Ernteversicherung
  • Investition und Forschung
  • Qualitätsregelungen
  • Ökologische/biologische oder integrierte Erzeugung

Im Weinsektor werden in Baden-Württemberg folgende Interventionen angeboten:

  • Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
  • Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Wein
  • Binnenmarktförderung

Die Förderung des Bienenzuchtsektors zielt ab auf die Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse, die Stabilisierung der Bienenvölkeranzahl und die Verbesserung der Bienengesundheit. Außerdem soll eine flächendeckende Bestäubungsleistung sichergestellt werden und die Biodiversität erhalten werden. Hierfür werden in Baden-Württemberg folgende Interventionsbereiche angewandt:

  • Aufbau, Verbesserung und Verbreitung des Imkereiwissens durch technische und fachliche Hilfe
  • Verbesserung der Vermarktungsbedingungen durch Unterstützung von Analysen
  • Durchführung und Anwendung von Forschungsprojekten

Ziele der EU 

Die GAP ist darauf ausgerichtet, die nachhaltige Entwicklung im Bereich des Agrar- und Ernährungssektors und der Ländlichen Räume zu verbessern und verfolgt drei übergeordnete Ziele. Um diese übergeordneten Ziele erreichen zu können, sind in der GAP-Strategieplan-Verordnung neun spezifische Ziele sowie ein Querschnittsziel festgelegt (VO (EU) 2021/2015 Artikel 6):

Direktzahlungen und Öko-Regelungen

Informationen zu den Direktzahlungen beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

Ab dem Jahr 2023 gibt es im Bereich der 1. Säule folgende Interventionen mit dem primären Ziel der Einkommensstützung sowie sieben Öko-Regelungen. 

Überblick über die Maßnahmen im Bereich der 1.Säule (ohne Sektorprogramme)

Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

Zur Stärkung der Resilienz der landwirtschaftlichen Betriebe und Stabilisierung der landwirtschaftlichen Einkommen wird die Einkommensgrundstützung gewährt. Diese ist im Zeitablauf wegen der zunehmenden Umschichtung in die 2. Säule leicht rückläufig (der vorgesehene Betrag sinkt voraussichtlich von rd. 158 EUR/ha in 2023 auf rd. 149 EUR/ha in 2026). 

Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit

Zwölf Prozent der Mittel für Direktzahlungen (korrigierte nationale Obergrenze nach Umschichtung in die 2. Säule) werden zur Förderung kleinerer und mittlerer Betriebe eingesetzt. 

Für bis zu 60 ha je Antragsteller wird eine höhere Förderung, die Umverteilungseinkommensstützung ausgezahlt: Für die ersten 40 ha beträgt die vorgesehene Prämie in 2023 rd. 69 EUR/ha (absinkend bis 2026 auf 65 EUR/ha) und für weitere 20 ha 41 EUR/ha (absinkend bis 2026 auf 39 EUR/ha).

Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte

Rd. 147 Mio. Euro/Jahr (ca. 3 Prozent der Direktzahlungsmittel), werden als Top-up bei den Direktzahlungen für die Förderung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten (bis 40 Jahre bei erster Antragstellung) eingesetzt. Maximal 120 ha je Betrieb können für diese Zusatzförderung für maximal fünf Jahre berücksichtigt werden. Die vorgesehene jährliche Zahlung beträgt rd. 134 EUR/ha und Jahr. Hinzu kommen Förderungen in der 2. Säule (s. u.). 

Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Rindfleisch (Mutterkühe)

Für die Haltung von Mutterkühen in Betrieben ohne Milchproduktion wird ein Budget von etwa einem Prozent der korrigierten Obergrenze der Direktzahlungen als gekoppelte Zahlung vorgesehen. Die vorgesehene Zahlung beläuft sich in 2023 auf rd. 77 Euro/Tier und ist im Zeitablauf wegen der steigenden Umschichtung in die 2. Säule leicht rückläufig.

Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch (Mutterschafe und -ziegen)

Für die Haltung von Mutterschafen und -ziegen wird ein Budget von etwa einem Prozent der korrigierten Obergrenze der Direktzahlungen als gekoppelte Zahlung vorgesehen. Die vorgesehene Zahlung beläuft sich in 2023 auf rd. 34 Euro/Tier und ist im Zeitablauf wegen der steigenden Umschichtung in die 2. Säule leicht rückläufig. 

(Quelle BMEL Zusammenfassung zum GAP-Strategieplan 2023-2027)

Tabelle 1: Überblick über Direktzahlungen im GAP-Strategieplan Deutschland (Quelle: BMEL)

Bezeichnung

%-Anteil

an DZ

Fördervolumen

2023-2027

Förderprämie             
Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit („Basisprämie“) 12,8 Mrd. €

2023: ca. 158 €/ha

2027: ca. 149 €/ha

Ergänzende Umverteilungseinkommens- stützung für Nachhaltigkeit („Umverteilungsprämie“) 

12 2,6 Mrd. €

2023:

Hektar 1- 40: ca. 69 €/ha

Hektar 41 – 60: ca. 41 €/ha


Bis 2027:

Hektar 1- 40: ca. 65 €/ha

Hektar 41 – 60: ca. 39 €/ha

Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte (bis 40 Jahre bei Antragsstellung, max. 5 Jahre) 3
ca. 737 Mio. €

bis 120 ha:

134 €/ha

Gekoppelte Einkommensstützung für die Sektoren Rind-, Schaf- und Ziegenfleisch  2
429 Mio. €

Mutterkühe: 

77 €/Tier

Mutterschafe und 

-ziegen: 

34 €/Tier

Öko-Regelungen

Die Öko-Regelungen sind ein neues Instrument im Rahmen der Direktzahlungen der 1. Säule, mit dem zusätzliche Beiträge zu Umwelt-, Klima- und Biodiversitätsschutz honoriert werden können. Die Öko-Regelungen sind einjährig. Grundsätzlich gehen ihre Anforderungen über die Anforderungen der Konditionalität hinaus. 

Deutschland bietet ab 2023 sieben Öko-Regelungen an. 
Weitere Informationen erhalten Sie hier: Öko-Regelungen

2. Säule der GAP in Baden-Württemberg

In der GAP-Förderperiode 2023 bis 2027 wird Baden-Württemberg neue Akzente setzen. So liegt neben der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und dem Ausbau von regionalen Wertschöpfungsketten ein Fokus auf der Stärkung der Umwelt- und klimabezogenen Maßnahmen. Vor allem die Förderung der Biodiversität im Einklang mit dem Biodiversitätsstärkungsgesetz von Baden-Württemberg und die Reduktion des chemisch-synthetischen Pflanzenschutzes sollen erreicht werden. Weiterhin hat sich Baden-Württemberg das Ziel gesetzt, den Ökolandbau bis 2030 auf 30 Prozent bis 40 Prozent in der Fläche auszuweiten. 

Um den Beitrag der Landwirtschaft zum Klimaschutz zu stärken, wird das bekannten Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT II) um weitere Maßnahmen erweitert. Die Förderung von Ertragsversicherungen im Obst- und Weinbau, das als Förderprogramm in den GAP-Strategieplan integriert wurde, soll zudem die Anpassungen an den Klimawandel für Obst- und Weinbaubetriebe gewährleisten. Mit dem Förderprogramm Klimaprämie Privatwald wird die Klimaresilienz der Wälder unterstützt. 

Für eine zukunftsfähige Nutztierhaltung in Baden-Württemberg wurden die Fördermöglichkeiten über das Agrarinvestitionsförderungsprogramm sowie über neue FAKT-Maßnahmen zur Förderung des Tierwohls erweitert. 

Für die Stärkung des Wissenstransfers und des Wissensaustauschs sind ebenfalls neue Maßnahmen im Bereich der Weiterbildung im GAP-Strategieplan enthalten.

Geplante Förderprogramme der 2. Säule in Baden-Württemberg

Insgesamt stehen 16 Förderprogramme in der neuen Förderperiode in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit, Umwelt-, Klima-, Ressourcenschutz und Tierwohl sowie im Bereich der ländlichen Entwicklung zur Verfügung:

  1. Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT II)
  2. Landschaftspflegerichtlinie (LPR)
  3. Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AZL)
  4. Nachhaltige Waldwirtschaft (NWW)   
  5. Umweltzulage Wald (UZW)
  6. Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) inkl. Junglandwirteförderung
  7. Förderung von Investitionen in kleine landwirtschaftliche Betriebe (IklB) 
  8. Diversifizierung (DIV)
  9. Marktstrukturverbesserung
  10. Förderung von Ertragsversicherungen im Obst- und Weinbau 
  11. Naturparke
  12. Innovative Maßnahmen für Frauen im ländlichen Raum (IMF)    
  13. Regionalentwicklungsprogramm LEADER
  14. Zusammenarbeit / Europäische Innovationspartnerschaft (EIP)
  15. Beratung landwirtschaftlicher Betriebe
  16. Weiterbildungsoffensive in der Landwirtschaft und im Ländlichen Raum

Finanzausstattung

Für die Förderperiode 2023 bis 2027 stehen Baden-Württemberg 707 Mio. Euro Mittel aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zur Verfügung. Die EU-Gelder für die Entwicklung des ländlichen Raums werden durch nationale und Landesmittel im Umfang von rund 821 Millionen Euro ergänzt. 

Das Finanzvolumen für die baden-württembergischen Förderprogramme für die 2. Säule als Teilplan im GAP-Strategieplan für Deutschland umfasst in der Laufzeit von 2023 bis 2027 insgesamt 1,47 Mrd. Euro (ohne Technische Hilfe).

Die Förderschwerpunkte für gesellschaftliche Leistungen im Umwelt- und Klimaschutz, die durch Programme wie die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) und das Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) einschließlich der Förderung des ökologischen Landbaus umgesetzt werden, binden ca. 50 Prozent des gesamten Fördervolumens in der 2. Säule. Zu berücksichtigen ist dabei, dass durch die Einführung freiwilliger Öko-Regelungen in den Direktzahlungen der 1. Säule gleichartige Maßnahmen im Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) nicht mehr angeboten werden können. Der Schwerpunkt Wirtschaftlichkeit umfasst rund 21 Prozent des Förderrahmens. Auf die übrigen Programme Nachhaltige Waldwirtschaft (NWW), Umweltzulage Wald (UZW), Naturparke Baden-Württemberg entfallen rund 4 Prozent. Die Förderung von Wissen, Beratung und Innovation in der Landwirtschaft und im Ländlichen Raum binden ca. 5 Prozent des Fördervolumens. Die Finanzausstattung des Regionalprogramms LEADER umfasst 5 Prozent der Gesamtmittel bzw. 6,6 Prozent der ELER-Mittel (EU gibt einen Mindestanteil von mind. 5 Prozent der ELER-Mittel vor). LEADER unterstützt das bürgerschaftliche Engagement und trägt zur Stärkung der Bürgergesellschaft und des gesellschaftlichen Zusammenhalts maßgeblich bei. 
Als Beitrag zur Finanzierung des Mehraufwandes für die operative Umsetzung (v. a. verwaltungs- und EDV-technische) stellt die GAP-Strategieplanverordnung in begrenztem Umfang zusätzlich EU-Mittel zur sogenannten „Technischen Hilfe“ bereit.

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