Ausgleichszulage Landwirtschaft (AZL)

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Ziel

Die Ausgleichszulage soll durch die Förderung der dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen in benachteiligten Gebieten (Berggebiete, naturbedingt benachteiligte Gebiete und Gebiete mit spezifischen Nachteilen) zur Erhaltung der Landschaft sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsmaßnahmen beitragen. Sie dient auch der Erhaltung und der Verbesserung der biologischen Vielfalt und trägt zur Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert bei.

Informationen zur Gebietskulisse

Unterlagen (Karten, Gebietslisten und Fachartikel) zur Gebietsabgrenzung und weitere Informationen finden Sie hier...

Mittelherkunft

EU, Bund, Land Baden-Württemberg

Zuwendungsempfänger

  • Aktive Betriebsinhaber gemäß § 9 Absatz 2 Zweite GAPRefVO BW in Verbindung mit § 8 GAPDZV als natürliche oder juristische Person oder als Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen.

  • Der Betriebssitz im Sinne von § 2 GAPInVeKoSV muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegen. Gehört der Betrieb zu einem Unternehmen, muss der Unternehmenssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegen.

  • Die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand beträgt weniger als 25 Prozent.

Förderfähige Maßnahmen

Gefördert wird die Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit, die Erhaltung traditioneller Bewirtschaftungsformen sowie der Ausgleich ständiger natürlicher und wirtschaftlicher Nachteile in den benachteiligten Gebieten in Baden-Württemberg.

Für benachteiligte Gebiete gilt die Gebietskulisse mit den Gebietskategorien

  • Berggebiete,
  • aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete,
  • aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete.

Fördervoraussetzungen

Voraussetzung für die Berücksichtigung von Flächen in der AZL ist, dass 

  • die Schlaggröße mindestens 100 m2 beträgt.
  • die Flächen der antragstellenden Person am 15. Mai des Antragsjahres zur Verfügung stehen (§ 9 Absatz 1 Zweite GAPRefVO BW in Verbindung mit § 13 GAPDZV).
  • die Flächen förderfähig sind (im Sinne von § 9 Absatz 3 der Zweiten GAPRefVO BW in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und Absatz 2 der GAPDZV)
  • die Flächen während des gesamten Kalenderjahres ausschließlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden oder hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden, wenn die Fläche auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird (§ 9 Absatz 1 Zweite GAPRefVO BW in Verbindung mit § 12 GAPDZV).
  • die Flächen als Ackerland, Dauergrünland oder als Dauerkultur (jeweils einschl. aus der Erzeugung genommene oder stillgelegte landwirtschaftliche Flächen) von der antragstellenden Person bewirtschaftet werden (§ 9 Absatz 1 Zweite GAPRefVO BW in Verbindung mit § 4 GAPDZV).
  • die Flächen in den abgegrenzten und genehmigten Fördergebieten in Baden-Württemberg liegen.

Art und Höhe der Förderung

  • In den Berggebieten werden die Ausgleichsleistungen je Hektar zuwendungsfähiger Fläche nach der Ertragsmesszahl (EMZ) der Gemarkung gestaffelt.
  • In den aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten werden die Ausgleichsleistungen je Hektar zuwendungsfähiger Fläche differenziert nach Bewirtschaftungssystem des Betriebs und Ertragsmesszahl (EMZ) der Gemarkung, wobei sich das Bewirtschaftungssystem nach dem Futterbauanteil eines Betriebs an seiner LF richtet.
  • In den aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebieten werden die Ausgleichsleistungen je Hektar zuwendungsfähiger Fläche gewährt.
  • Für die Prämiendifferenzierung nach der Ertragsmesszahl (EMZ) werden die Gemarkungsdaten der Oberfinanzdirektion Karlsruhe zu Grunde gelegt.
  • Mindestbewilligungsbetrag 250 € je Antrag.
  • Ab einer angemeldeten Fläche von 100 ha erfolgt eine degressive Staffelung.

1. Berggebiete

Höhe der Zuwendung:

Tabelle
 Ertragsmesszahl der Gemarkung 
 Ausgleichszahlung bis zu (Euro/ha)
   EMZ bis 19,9  140
   EMZ 20,0 bis 24,9  130
   EMZ 25,0 bis 29,9  120
   EMZ 30,0 bis 34,9  110
   EMZ ab 35,0  100

2. Andere Gebiete als Berggebiete, die aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt sind ("Nicht-Berggebiete")

Höhe der Zuwendung:

Tabelle
Bewirtschaftungssystem 1) Futterbau Gemischt Marktfrucht
 Ertragsmesszahl der Gemarkung
 Ausgleichszahlung bis zu (Euro/ha)
   EMZ bis 24,9 80
70 45
   EMZ 25,0 bis 29,9 70
60 40
   EMZ 30,0 bis 34,9 60 50 35
   EMZ 35,0 bis 39,9 50 40 30
   EMZ 40,0 bis 46,6 40 30 25

1) Unterscheidung nach Bewirtschaftungssystem:

  • Futterbaubetrieb; Betriebe mit einem Anteil Grünland und Ackerfutter an der landwirtschaftlichen Fläche des Betriebes von mindestens 70 %
  • Gemischtbetrieb; Betriebe mit einem Anteil Grünland und Ackerfutter an der landwirtschaftlichen Fläche des Betriebes von mindestens 30 % und weniger als 70 %
  • Marktfruchtbetrieb; Betriebe mit einem Anteil Grünland und Ackerfutter an der landwirtschaftlichen Fläche des Betriebes von weniger als 30 %

3. Aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

Höhe der Zuwendung:

Ausgleichszahlung bis zu 40 Euro/ha landwirtschaftlich genutzter Fläche.

Die Teilnahme an der AZL wird vorbehaltlich ausreichend verfügbarer Finanzmittel angeboten.

Die Fördersätze können unter Beachtung der allgemeinen Fördergrenzen durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zwecks Anpassung an die verfügbaren Haushaltsmittel insgesamt oder teilweise verändert oder gekürzt werden.

Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen, Auflagen sowie Art und Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte der AZL-Verwaltungsvorschrift.

Antragstellung

Untere Landwirtschaftsbehörde beim Landratsamt bis 15. Mai des Jahres mit FIONA im Rahmen des Gemeinsamer Antrags.

Unterlagen (Karten, Gebietslisten und Fachartikel) zur Gebietsabgrenzung und weitere Informationen finden Sie hier...

Stand: 01/2026

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