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Förderung der Naturparke

Im Zuge der GAP-SP Umsetzung wurde auch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuwendungen für Naturparke in Baden-Württemberg (VwV NPBW) überarbeitet und neu aufgestellt.

Ziel:

  • Erhaltung der Vielfalt, Wiederherstellung, Eigenart und Schönheit von Natur Landschaft und Kultur in den Naturparken
  • Pflege und Entwicklung der Naturparke als vorbildliche Erholungslandschaften und Förderung eines naturverträglichen Tourismus
  • Integrierte Entwicklung des ländlichen Raums
  • Förderung des Bewusstseins für den Wert einer intakten Umwelt
  • Unterstützung der Maßnahmenträger bei ihren Aufgaben

Mittelherkunft:

EU, Baden-Württemberg, Lotteriemittel der Glücksspirale

Zuwendungsempfänger/-innen:

Natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts

Förderfähige Maßnahmen:

Zuwendungen werden für Maßnahmen gewährt, die den Zielsetzungen des Naturparks und insbesondere der jeweiligen Naturparkpläne entsprechen und denen in rechtlicher Hinsicht keine Bedenken entgegenstehen:

  • Entwicklung des Erholungswertes

    nachgewiesene Ausgaben für Investitionen in Infrastruktureinrichtungen für eine integrierte, umweltangepasste und nachhaltige Erholung sowie in diesem Zusammenhang erforderlich werdende Maßnahmen der Landschaftspflege, des Naturschutzes und Maßnahmen zur Sicherung der Infrastruktureinrichtungen,
    der Bau von Wegen, inklusive der Bauplanung, Bauausführung und der Bauleitung, wenn diese Wege ausschließlich für Zwecke der Erholung genutzt werden und nicht über zwei Meter breit sind; förderfähig sind auch Wege über zwei Meter Breite, wenn es sich um gekennzeichnete barrierefreie Wege handelt und
    nachgewiesene Ausgaben für Investitionen und Studien im Zusammenhang mit der Neuanlage, Entwicklung, Errichtung sowie Aufwertung von Besucherleitsystemen und die Bereitstellung von Besucherinformationen.

  • Natürliches Erbe
    Studien über natürlich vorkommende Arten und Lebensräume sowie über Auswirkungen von Land- und Erholungsnutzungen auf die Arten- und Lebensräume. Investitionen in Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes soweit sich deren Fördernotwendigkeit aus einer Studie ergibt.
  • Kulturelles Erbe
    Investitionen und Studien im Zusammenhang mit Aktionen zur Erhaltung und Entwicklung des materiellen kulturellen Erbes; hierzu zählen insbesondere kulturhistorisch bedeutsame und landschaftsprägende Bauwerke einschließlich der sie umgebenden Kulturlandschaft und Studien zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes, die einen direkten Naturparkbezug aufweisen.
  • Sensibilisierung
    Maßnahmen zur Sensibilisierung der Bevölkerung für sämtliche Aspekte im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Auftrag und den besonderen Zielsetzungen des Naturparks, unter anderem die Bereitstellung und Vermittlung von naturparkrelevanten Informationen insbesondere durch Flyer, Broschüren, Ausstellungen, Informationstafeln, Interaktive Informations- und Bildungsmodule, Veranstaltungen, Bildungsangebote.
  • Die Fördertatbestände „Naturparkpläne“ und „Projektkoordination“ können ausschließlich von den Naturparkvereinen oder Naturparkfördervereinen beantragt werden.

Fördervoraussetzungen:

Eine Förderung erfolgt nur für Maßnahmen im ländlichen Gebiet gemäß GAP-SP und nur, wenn die Maßnahmen in Gebieten durchgeführt werden, die rechtskräftig als Naturpark ausgewiesen sind oder für die ein Verfahren zur Ausweisung nach gleichen Bestimmungen eingeleitet wurde. Zudem darf mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden sein.

Für Maßnahmen innerhalb bebauter Ortsteile kann keine Zuwendung gewährt werden, ausgenommen sind Studien, Maßnahmen der Besucherlenkung und die Bereitstellung von Besucherinformation sowie Maßnahmen die unter den Punkt „Sensibilisierung“ fallen.

Art und Höhe der Förderung:

  • Zuwendung wird zur Projektförderung als Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt
  • Nur die Nettokosten sind förderfähig
  • Höhe der Zuwendung:

    Tabelle 1 Fördermaßnahmen Naturparke
    Fördermaßnahme Fördersatzhöhe der zuwendungsfähigen Kosten
    Entwicklung des Erholungswertes 60 %
    Natürliches Erbe 70 %
    Kulturelles Erbe 65 %
    Sensibilisierung 60 %

  •  Mindestauszahlungsbetrag:
    • 4000 € bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Gemeinden, Landkreise)
    • 500 € bei natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts

Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen, Auflagen sowie Art und Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte der VwV Naturparke

Antragstellung:

Dem Antrag auf Gewährung einer Förderung sind beizufügen:

o Projekt-/Vorhabensbeschreibung
o Kostenplan
o Kostenplausibilisierung 
o Lageplan, Bauplan (bei Wegebau, Pavillon o. ä.)
o Erforderliche behördliche Genehmigungen
o Finanzierungsnachweis (bei EU-Kofinanzierten Maßnahmen ab förderfähigen Gesamtausgaben > 20.000 € netto) 
o Einverständniserklärung der Eigentümer (falls erforderlich)
o Angaben zum Unternehmen (erforderlich für Große Unternehmen und Kommunen bei Maßnahme „Entwicklung des Erholungswertes“)

Die Formblätter zur Einreichung dieser Unterlagen sind mit dem Antragsformular verlinkt, weitere Vordrucke können über die Naturpark-Geschäftsstellen bezogen werden.

Zweckbindungsfrist:

  • Eine Zweckbindungsfrist von grundsätzlich zehn Jahren ab 1. Januar des auf die Abschlusszahlung folgenden Kalenderjahres ist einzuhalten
  • Bei materiellen Investitionsvorhaben wie beispielsweise für Maschinen, technische Einrichtungen, Ausstattung und Geräte gilt davon abweichend eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren.
  • Die Zweckbindungsfrist von fünf Jahren gilt nicht für Maßnahmen, die aufgrund ihrer Art keiner mehrjährigen Zweckbindung unterworfen werden können

Weitere Informationen

Schutzgebietsverzeichnis (LUBW)

Link zu den Naturparken in Baden-Württemberg (mit Kontaktseite)



Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter dem Button   am rechten bzw. unteren Bildrand.

Stand 07/2024

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