Ziel
Weinbausteillagen mit hohem ökologischen Entwicklungspotenzial sollen durch den Verzicht auf maschinelle Bewirtschaftungsmaßnahmen (Schlepper, schwere selbstfahrende Maschinen) ökologisch weiter aufgewertet werden.
Mittelherkunft
Land Baden-Württemberg
Zuwendungsempfangende
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Terrassenweinbergen oder sehr steilen Weinbergen, wenn diese als Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.
Zuwendungsfähige Maßnahmen
Die Zuwendung wird für Aufwendungen gewährt, die durch die besonders umweltschonende und ökologisch vorteilhafte Pflege von Terrassenweinbergen oder sehr steilen Weinbergen unter Verzicht auf maschinelle Bewirtschaftungsverfahren entstehen.
Zuwendungsvoraussetzungen
- Förderfähig sind nur Terrassenweinberge oder Weinberge mit einer überwiegenden Hangneigung von mind. 45 % (sehr steile Weinberge) innerhalb der Weinanbaugebiete Baden und Württemberg.
- Die Vorgaben zum Handarbeitsweinbau gemäß Nr. 4 der VwV Förderung Handarbeitsweinbau müssen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren eingehalten werden.
- Die Bewirtschaftung der geförderten Flächen muss mit den Umweltschutzvorschriften der Europäischen Union und den nationalen Vorschriften in Einklang stehen.
Form und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung in Form eines Zuschusses beträgt 5.000 Euro je Hektar und Jahr. Übersteigt die Summe des beantragten Fördervolumens pro Jahr das im betreffenden Jahr zur Verfügung stehende Fördervolumen wird die Zuwendung prozentual gekürzt.
Zuwendungen unter 150 Euro je Antrag werden nicht gewährt.
Förderausschluss
- Die Zuwendung wird keinem Unternehmen gewährt, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
- Die Zuwendung wird keinem Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gemäß Art. 2 Nummer 59 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 gewährt.
Antragstellung und Verfahren
Die Stellung eines Förderantrags ist für das Antragsjahr 2026 notwendig, wenn bisher keine Förderung Handarbeitsweinbau beantragt und erhalten wurde.
Die Stellung eines Erweiterungsantrags ist für das Antragsjahr 2026 notwendig, wenn bereits eine laufende Verpflichtung besteht und zusätzliche Flurstücke beantragt werden sollen.
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich im System FIONA. Ab dem Antragsjahr 2026 wird die Beantragung von Förderantrag und Erweiterungsantrag in den Gemeinsamen Antrag integriert. Für beide ist die Ausschlussfrist der 15. Mai 2026.
Für die in jedem Förderantrag oder Erweiterungsantrag angegebenen Flurstücke wird ein 5-jähriger Verpflichtungszeitraum eingegangen. Maßgeblich für die Förderung ist die in der Weinbaukartei zum Flurstück hinterlegte Fläche.
Innerhalb des 5-jährigen Zeitraum ist jährlich ein Antrag auf Auszahlung im Rahmen des Gemeinsamen Antrags über FIONA zu stellen. Dabei können nur Flurstücke beantragt werden, für die auch ein Förderantrag oder Erweiterungsantrag vorliegt. Frist zur Stellung des Auszahlungsantrags ist der 15. Mai 2026.
Im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen werden die zur Auszahlung beantragten Flächen stichprobenartig auf die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen kontrolliert. Zusätzlich werden bei einem Teil der Anträge Bodenuntersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen über raubmilbenschonenden Pflanzenschutz angefordert. Wird die Mitwirkungspflicht verletzt oder werden Fördervoraussetzungen nicht eingehalten, kann dies zur Kürzung oder Ablehnung des Antrags führen.
Die Antragstellung erfolgt online über FIONA. Weitere Informationen zur Online-Beantragung erhalten Sie bei Bedarf auch an Ihrer zuständigen Unteren Landwirtschaftsbehörde im Landratsamt (ULB)
Die vollständige Beschreibung des Förderprogramms entnehmen Sie bitte den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Gemeinsamen Antrag des jeweiligen Jahres (auf der Seite Formulare / Merkblätter / Informationen zum Gemeinsamen Antrag) bzw. der Extern: Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum über die Gewährung von Zuschüssen für Agrarumweltmaßnahmen durch Handarbeitsbewirtschaftung im Weinbau (VwV Förderung Handarbeitsweinbau) in der jeweils gültigen Fassung.
Stand: 12/2025
Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter dem Button am rechten bzw. unteren Bildrand. ![]()