Im Zuge der GAP-SP
Umsetzung wurde auch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und
Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuwendungen für Naturparke in Baden-Württemberg (VwV NPBW) überarbeitet
und neu aufgestellt.
Ziel:
- Erhaltung der Vielfalt, Wiederherstellung, Eigenart und Schönheit von Natur Landschaft und Kultur in den Naturparken
- Pflege und Entwicklung der Naturparke als vorbildliche Erholungslandschaften und Förderung eines naturverträglichen Tourismus
- Integrierte Entwicklung des ländlichen Raums
- Förderung des Bewusstseins für den Wert einer intakten Umwelt
- Unterstützung der Maßnahmenträger bei ihren Aufgaben
Mittelherkunft:
EU, Baden-Württemberg, Lotteriemittel der Glücksspirale
Zuwendungsempfänger/-innen:
Natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
Förderfähige Maßnahmen:
Zuwendungen werden für Maßnahmen gewährt, die den Zielsetzungen des Naturparks und insbesondere der jeweiligen Naturparkpläne entsprechen und denen in rechtlicher Hinsicht keine Bedenken entgegenstehen:
- Entwicklung des Erholungswertes
nachgewiesene Ausgaben für Investitionen in Infrastruktureinrichtungen für eine integrierte, umweltangepasste und nachhaltige Erholung sowie in diesem Zusammenhang erforderlich werdende Maßnahmen der Landschaftspflege, des Naturschutzes und Maßnahmen zur Sicherung der Infrastruktureinrichtungen,
der Bau von Wegen, inklusive der Bauplanung, Bauausführung und der Bauleitung, wenn diese Wege ausschließlich für Zwecke der Erholung genutzt werden und nicht über zwei Meter breit sind; förderfähig sind auch Wege über zwei Meter Breite, wenn es sich um gekennzeichnete barrierefreie Wege handelt und
nachgewiesene Ausgaben für Investitionen und Studien im Zusammenhang mit der Neuanlage, Entwicklung, Errichtung sowie Aufwertung von Besucherleitsystemen und die Bereitstellung von Besucherinformationen. - Natürliches Erbe
Studien über natürlich vorkommende Arten und Lebensräume sowie über Auswirkungen von Land- und Erholungsnutzungen auf die Arten- und Lebensräume. Investitionen in Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes soweit sich deren Fördernotwendigkeit aus einer Studie ergibt. - Kulturelles Erbe
Investitionen und Studien im Zusammenhang mit Aktionen zur Erhaltung und Entwicklung des materiellen kulturellen Erbes; hierzu zählen insbesondere kulturhistorisch bedeutsame und landschaftsprägende Bauwerke einschließlich der sie umgebenden Kulturlandschaft und Studien zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes, die einen direkten Naturparkbezug aufweisen. - Sensibilisierung
Maßnahmen zur Sensibilisierung der Bevölkerung für sämtliche Aspekte im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Auftrag und den besonderen Zielsetzungen des Naturparks, unter anderem die Bereitstellung und Vermittlung von naturparkrelevanten Informationen insbesondere durch Flyer, Broschüren, Ausstellungen, Informationstafeln, Interaktive Informations- und Bildungsmodule, Veranstaltungen, Bildungsangebote.
- Die Fördertatbestände „Naturparkpläne“ und „Projektkoordination“ können ausschließlich von den Naturparkvereinen oder Naturparkfördervereinen beantragt werden.
Fördervoraussetzungen:
Eine Förderung erfolgt nur für Maßnahmen im ländlichen Gebiet gemäß GAP-SP und nur, wenn die
Maßnahmen in Gebieten durchgeführt werden, die rechtskräftig als Naturpark ausgewiesen sind oder für die ein Verfahren
zur Ausweisung nach gleichen Bestimmungen eingeleitet wurde. Zudem darf mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden sein.
Für Maßnahmen innerhalb bebauter Ortsteile kann keine Zuwendung gewährt werden, ausgenommen sind Studien, Maßnahmen der Besucherlenkung und die Bereitstellung von Besucherinformation sowie Maßnahmen die unter den Punkt „Sensibilisierung“ fallen.
Art und Höhe der Förderung:
- Zuwendung wird zur Projektförderung als Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt
- Nur die Nettokosten sind förderfähig
- Höhe der Zuwendung:
Tabelle 1: Fördermaßnahmen Naturparke Fördermaßnahme Fördersatzhöhe der zuwendungsfähigen Kosten Entwicklung des Erholungswertes 60 %
Natürliches Erbe 70 %
Kulturelles Erbe 65 %
Sensibilisierung 60 %
- Mindestauszahlungsbetrag:
- 4000 € bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Gemeinden, Landkreise)
- 500 € bei natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts
Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen, Auflagen sowie Art und Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte der VwV Naturparke. |
Antragstellung:
o Projekt-/Vorhabensbeschreibung
o Kostenplan
o Kostenplausibilisierung
o Lageplan, Bauplan (bei Wegebau, Pavillon o. ä.)
o Erforderliche behördliche Genehmigungen
o Finanzierungsnachweis (bei EU-Kofinanzierten Maßnahmen ab förderfähigen Gesamtausgaben > 20.000 €
netto)
o Einverständniserklärung der Eigentümer (falls erforderlich)
o Angaben zum Unternehmen (erforderlich für Große Unternehmen und Kommunen bei Maßnahme „Entwicklung des
Erholungswertes“)
Die Formblätter zur Einreichung dieser Unterlagen sind mit dem Antragsformular verlinkt, weitere Vordrucke können über die Naturpark-Geschäftsstellen bezogen werden.
- Antragstellung vor Beginn der Maßnahme bei der jeweiligen Naturpark-Geschäftsstelle
- Bewilligungsbehörde: Forstdirektion Freiburg Ref. 82 Fachbereich Forstliche Förderung für Maßnahmen der Naturparkförderung
Zweckbindungsfrist:
- Eine Zweckbindungsfrist von grundsätzlich zehn Jahren ab 1. Januar des auf die Abschlusszahlung folgenden Kalenderjahres ist einzuhalten
- Bei materiellen Investitionsvorhaben wie beispielsweise für Maschinen, technische Einrichtungen, Ausstattung und Geräte gilt davon abweichend eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren.
-
Die Zweckbindungsfrist von fünf Jahren gilt nicht für Maßnahmen, die aufgrund ihrer Art keiner mehrjährigen Zweckbindung unterworfen werden können
Weitere Informationen
Schutzgebietsverzeichnis (LUBW)
Link zu den Naturparken in Baden-Württemberg (mit Kontaktseite)
Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter dem Button am rechten bzw. unteren Bildrand.
Stand 07/2024