(Förderperiode 2023-2027)
Terrassen
- Mindestgröße:
- Maximalgröße:
Beschreibung
- Von Menschen unter Verwendung von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertikale Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern. Hilfsmaterialien in diesem Sinne können z. B. Gabionen und Mauern sein.
- Trocken- und Natursteinmauern, die zugleich Bestandteil einer Terrasse sind, dürfen nicht beseitigt werden.
Weitere Informationen
- Teil der Gesamtfläche zu der das LE in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang steht (Grenzt das LE z.B. an einen Acker, gehört es zur landwirtschaftlich genutzten Fläche der Ackerparzelle) 5)
- Dürfen nicht beseitigt werden; auch dürfen Trocken- und Natursteinmauern die zugleich Bestandteil einer Terrasse sind, nicht beseitigt werden 4)
Rechtsgrundlagen
1) Artikel 4 Absatz 3 VO (EU) Nr. 639/2014 vom 11.03.2014 - zur Ergänzung der VO 1307/2013
2) Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der VO (EU) Nr. 1307/2013 vom 17.12.2013 - mit Vorschriften über Direktzahlungen
3) Paragraf 26 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 03.11.2014
4) Paragraf 23 Absatz 1 Ziffer 9 GAP-Konditionalitäten-Verordnung
5) Paragraf 19 Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vom 24.02.2015 (InVeKoS-V)
6) Anhang III VO (EU) 2021/2115 - GLÖZ 8
Stand 11/2022