Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen

Rechtsgrundlagen

Richtlinien

Die im Rahmen der Informations- und Sichtbarkeitsverpflichtungen zu erfüllenden Verpflichtungen im Rahmen der ELER- bzw. GAK-geförderten Vorhaben unterscheiden sich hinsichtlich der einzuhaltenden Zeiträume voneinander. 
Es ergeben sich Pflichten im Bereich der ELER-geförderten Vorhaben und Projekte, die lediglich den Durchführungszeitraum eines Vorhabens betreffen und Pflichten, die für die Dauer von 5 Jahren ausgehend vom 1.1. des Folgejahres nach Abschlusszahlung gelten.
Für Vorhaben und Projekte, die GAK-Fördermittel beinhalten, erstrecken sich die Verpflichtungen teilweise sogar bis zum Ende der Zweckbindungsfrist.

Das beiliegende Schaubild soll diesbezüglich eine Übersicht darstellen: Schaubild Verpflichtungszeiträume

Merkblätter

Die Begünstigten von Förderprogrammen im Rahmen des nationalen GAP-Strategieplans 2023-2027 in Baden-Württemberg müssen gemäß der GAP-Strategieplan-Verordnung (EU) 2021/2115 (Artikel 123 Absatz 2 Buchstabe j) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/129 (Artikel 5 und 6 sowie Anhang II und III ) Auflagen zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit einhalten. 
Ziel der von der Europäischen Union geforderten Informations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen ist es, den Beitrag der Europäischen Union zur Förderung des Vorhabens bekannt zu machen. Gleichzeitig soll mit der Öffentlichkeitsarbeit auch das Engagement der Begünstigten für die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raumes, der Landschaft und der Landwirtschaft hervorgehoben werden.
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg informiert mit den unten aufgeführten förderprogrammspezifischen Merkblättern über die Informations- und Sichtbarkeitsverpflichtungen für Begünstigte, die im Rahmen der Förderperiode der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) 2023 bis 2027 eine finanzielle Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) erhalten.

Ebenso sind Begünstigte, die Mittel des Bundes im Rahmen der „Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) erhalten, dazu verpflichtet, den Beitrag des Bundes und des Landes zur Förderung des Vorhabens im Rahmen der GAK bekannt zu machen.
Das Merkblatt zu den Informations- und Sichtbarkeitsvorschriften im Rahmen von Vorhaben mit Unterstützung durch die „Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) soll über die hierbei einzuhaltenden Verpflichtungen informieren.

Anhang

Die hier dargestellten Anhänge zu den Merkblättern der Informations- und Sichtbarkeitsverpflichtungen sollen die Begünstigten bei der Umsetzung der Verpflichtungen unterstützen. 
So enthält Anhang I Textbeispiele zu jedem Förderprogramm, welche die Begünstigten auf Ihren offiziellen Webseiten und Sozialen Medien verwenden können. 
Musterbeispiele zur Erstellung der Erläuterungstafeln sind in Anhang II einzusehen.
Eine Übersicht zu den Logos und Bildwortmarken, die bei der Umsetzung der Informations- und Sichtbarkeitsverpflichtungen verwendet werden müssen, finden Sie in Anhang III.

Logos

Bitte beachten Sie bei Verwendung der Logos die jeweils geltenden Regelungen. 
Diese sind in Anhang III (siehe oben) für Sie zusammengefasst.
Die Genehmigung zur Nutzung des Landeswappens ist im Zusammenhang mit vom Land finanziell unterstützten Vorhaben nicht erforderlich, wenn das Landeswappen genutzt wird, um auf die Förderung des Landes hinzuweisen.
Bei der Erstellung von Informations- und Kommunikationsmaterialien sollte das MLR-Logo 3a mit Zusatz „Gefördert durch“ genutzt werden.

 

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