Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterschafe und –ziegen sowie für Mutterkühe (Tierprämie)

Neu sind die Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterschafe –ziegen und Mutterkühe (Tierprämie).

Die Zuwendungen für die Tierprämie werden aus dem Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) finanziert. Die Beantragung hat jährlich zu erfolgen.

Diese Maßnahme kann unabhängig von anderen Direktzahlungen oder anderen Fördermaßnahmen im Gemeinsamen Antrag beantragt werden.

Wer ist antragsberechtig?

Nach § 22 Absatz 1 und § 26 Absatz 1 GAPDZG in Verbindung mit § 3a GAPDZG wird die gekoppelte Einkommensstützung nur an aktive Betriebsinhaber gewährt. Der Antragsteller muss die Voraussetzungen des § 8 GAPDZV erfüllen. Außerdem muss er eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben (Artikel 3 Verordnung (EU) 2021/2115, § 3 GAPDZV). Zu beachten ist ferner bei sehr kleinen Betrieben § 2 Absatz 2 GAPDZV, wonach eine Zahlung bei Unterschreiten einer gewissen Betriebsgröße oder Schwellenwert ausgeschlossen sein kann.

Fördervoraussetzungen

Schafe und/oder Ziegen

1. Förderfähig sind weibliche Schafe und/ oder Ziegen, 

  • die am 1. Januar 2023 mindestens 10 Monate alt sind und in der Stichtagsmeldung in der jeweiligen Altersgruppe zehn bis einschließlich 18 Monate sowie in der Altersgruppe ab 19 Monate angezeigt wurden,
  • die im Zeitraums vom 15. Mai bis zum 15. August (Haltungszeitraum) vom Betriebsinhabenden gehalten werden und
  • die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung erfüllen.

Für die Zuwendung müssen mindestens 6 Mutterschafe und oder -ziegen beantragt werden.

Ausgleichsleistung: 35 Euro je Mutterschaf oder Mutterziege

Empfehlung: Wir empfehlen für Betriebsinhabende, die nicht über die Mindestbetriebsgröße für die Direktzahlungen (1 ha) verfügen, mindestens 7 Tiere zu beantragen, um den Schwellenwert von 225 Euro zu erreichen.

Antragstellung in FIONA: Abschnitt GE 1. Für den Antrag ist die Angabe der Identifikationsnummer (Ohrmarkennummer) des einzelnen Tieres erforderlich. Die Eingabe der Ohrmarkennummer in FIONA kann manuell oder durch hochladen einer CSV-Datei erfolgen.

Hinweis: Ändert sich die Identifikationnummer eines beantragten Muttertieres während des Haltungszeitraumes, ist die neue Identifkationsnummer (Ohrmarkenersatznummer)  in FIONA einzutragen.

Weibliche Rinder

2. Förderfähig sind weibliche Rinder,

  • die bis zum Zeitpunkt der Antragstellung (spätestens am 15.05.2023) das erste Mal gekalbt haben,
  • im Zeitraums vom 15. Mai bis zum 15. August (Haltungszeitraum) vom Betriebsinhabenden gehalten werden und
  • die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung erfüllen.

Die Abgabe von Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse aus Selbsterzeugung ist bei Beantragung der Mutterkuhprämie nicht zulässig. Die Verwendung im eigenen Betrieb zählt nicht als Abgabe.

Für die Zuwendung müssen mindestens 3 Mutterkühe beantragt werden.

Ausgleichsleistung: 78 Euro je Mutterkuh

Antragstellung in FIONA: Abschnitt GE 2. Für den Antrag ist die Angabe der Identifikationsnummer (Ohrmarkennummer) des einzelnen Tieres erforderlich. Es besteht die Möglichkeit über einen Button die hinterlegten Mutterkühe aus HIT hochzuladen und für die Beantragung auszuwählen.

Hinweise: Die in der HIT nicht registrierten Kalbungen (Totgeburten) sind anhand eines Nachweises bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde einzureichen.

Ergänzende Hinweise

  • Pensionstier – oder Gemeinschaftstierhaltung

Nach Förderrecht ist der Halter die Person, in dessen Eigentum sich die Tiere befinden, auch wenn diese zeitweise in einem Pensionsbetrieb gehalten werden. Der Halter trägt für den gesamten Zeitraum das wirtschaftliche Risiko (u.a. Folgen des Sterbens eines Tieres) und ist deshalb ausschließlich für die Tierprämie antragsberechtigt.

Für die Beantragung eines Pensionstieres in FIONA ist die die Unternehmensnummer (UD) des Einstellbetriebes erforderlich. Für die Angabe und Verwendung dieser UD muss das Einverständnis des Pensionshaltenden vorliegen.

Wird allerdings vertraglich zwischen Halter und Pensionsbetrieb geregelt, dass das wirtschaftliche Risiko der Pensionstierhaltende (im Haltungszeitraum 15.05.-15.08.2023) für die Tiere trägt, ist in diesem Fall der Betriebsinhaber des Pensionsbetriebes antragsberechtigt. Dabei ist zu beachten, dass die Beantragung der Tierprämie für einzelne förderfähige Tiere nur von jeweils einer Person bzw. einem Betrieb erfolgen kann. Grundlage für die Beantragung ist die Stichtagsmeldung.

Pensionstiere müssen in der entsprechenden Tabelle gekennzeichnet werden. Hierfür ist die Angabe der Unternehmensnummer des Pensionsbetriebes erforderlich.

  • Ersatztiere

Scheidet ein beantragtes Tier aufgrund natürlicher Lebensumstände während des Haltungszeitraums aus, kann dieses durch ein anderes förderfähiges Tier und bisher nicht beantragtes Tier („Ersatztier“) ersetzt werden. Ersatztiere können auch zugekauft werden. Verkauft allerdings der Betriebsinhabende ein beantragtes Tier, kann dieses nicht durch ein Ersatztier im Betrieb ersetzt werden.

  • Änderungsmeldungen 

Abgänge von Mutterschafe und oder –ziegen sind unverzüglich in FIONA zu melden. Mutterschafe – und ziegen, die auf Grund natürlicher Lebensumstände ausscheiden und ersetzt werden sollen sind in FIONA entsprechend „als natürlicher Abgang“ zu kennzeichen. Die Meldung eines Ersatztieres sowie ein Standortwechsel in eine Pension/Weidegemeinschaft sind unverzüglich manuell in FIONA anzugeben.

Abgänge von Mutterkühen werden automatisch über HIT an FIONA gemeldet. Mutterkühe, die auf Grund natürlicher Lebensumstände ausscheiden und ersetzt werden sollen sind in FIONA entsprechend „als natürlicher Abgang“ zu kennzeichen. Die Meldung eines Ersatztieres sowie ein Standortwechsel in eine Pension/Weidegemeinschaft sind unverzüglich manuell in FIONA anzugeben.

Die Rücknahmen von Tieren oder ganzen Antragsteilen sind bis zum 30. September 2023 sanktionsfrei möglich, es sei denn die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde hat bereits auf einen Verstoß im Antrag hingewiesen oder eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt bzw. durchgeführt. Die vom Verstoß betroffenen Teile des Antrags können dann nicht mehr zurückgenommen werden.

Weitere Informationen / ergänzende Hinweise

Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag 2023

 

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