Für Junglandwirte gibt es die Möglichkeit zusätzlich zur Einkommensgrundstützung die Junglandwirte-Einkommensstützung zu beantragen. Hierzu sind bestimmte Fördervoraussetzungen wie Alter, Zeitpunkt der Niederlassung, Kontrollfunktion oder berufliche Qualifikation nachweislich zu erbringen. Können die Nachweise nicht erbracht werden, so wird keine Zahlung gewährt.
Die Junglandwirte-Einkommensstützung wird für bis zu 120 Hektar förderfähige Fläche und maximal für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Jahr der erstmaligen Beantragung gewährt.
Beispiel: Ein Junglandwirt erhielt im Jahr 2020 zum ersten Mal die Junglandwirteprämie. Letztmalig kann die Junglandwirte-Einkommensstützung im Jahr 2024 beantragt und gewährt werden.
Der geplante Einheitsbetrag für das Antragsjahr 2024 beträgt ca. 134 €/ Hektar.
Wichtig zu beachten sind die unterschiedlichen Fördervoraussetzungen in Abhängigkeit von der Rechtsform des Betriebes.
Fördervoraussetzungen
Betriebsinhaber ist eine natürliche Person
a) Eine natürliche Person ist eine Junglandwirtin oder Junglandwirt, wenn sie
- sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter/-in niederlässt und
- im Jahr der Niederlassung und der erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung nicht älter als 40 Jahre ist. „Nicht älter als 40 Jahre“ bedeutet, dass die Junglandwirtin und der Junglandwirt in dem Jahr der erstmaligen Niederlassung bzw. Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung noch nicht sein 41. Lebensjahr vollenden darf. Für das Antragsjahr 2024 sind dies Personen mit Geburtsdatum 01.01.1984 und später.
Die Zeitspanne zwischen dem Jahr der Erstniederlassung und dem Jahr der erstmaligen Beantragung der JES darf maximal 5 Jahre betragen.
b) Betriebsinhaber ist eine Personenvereinigung oder juristische Person
Eine Personenvereinigung oder juristische Person ist eine Junglandwirtin oder Junglandwirt, wenn folgendes erfüllt ist:
- Es gibt mindestens eine natürliche Person (= maßgebliche Person), die die Kontrolle über die Personenvereinigung bzw. juristische Person ausübt. D.h. die maßgebliche Person muss den Betriebsinhaber in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zur Verwendung von Gewinnen und zu finanziellen Risiken wirksam und langfristig kontrollieren.
Die maßgebliche Person darf dabei
- im Jahr der Aufnahme der Kontrolle und der erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung nicht älter als 40 Jahre. „Nicht älter als 40 Jahre“ bedeutet, dass die Junglandwirtin und der Junglandwirt in dem Jahr der erstmaligen Niederlassung bzw. Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung noch nicht sein 41. Lebensjahr vollenden darf.
- sich zuvor nicht in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter niedergelassen haben und
- zuvor nicht einen Betriebsinhaber in einer anderen Rechtsform als der einer natürlichen Person kontrolliert haben.
Die Zeitspanne zwischen dem Jahr der Erstniederlassung und damit Übernahme der Kontrolle und der erstmaligen Beantragung der JES darf maximal 5 Jahre betragen.
Die Person mit der Eigenschaft „Junglandwirt“ muss seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Niederlassung ununterbrochen die Betriebskontrolle im aktuellen Betrieb und, sofern es einen Betriebsübergang gab, im direkten Vorgängerbetrieb, aus dem der aktuelle Betrieb hervorgegangen ist, gehabt haben. D. h. im Sinne einer erstmaligen Niederlassung muss eine Kontinuität vorliegen. Wenn eine landwirtschaftliche Tätigkeit beendet wurde, diese dann aber zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgegriffen wird, liegt eine Folgeniederlassung aber keine erstmalige Niederlassung vor.
c) Qualifikation
Seit 2023 neu hinzugekommen ist die Anforderung an die berufliche Qualifikation.
Der Junglandwirt muss eines der folgenden Kriterien nachweislich erfüllen:
- Eine bestandene Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf des Ausbildungsbereichs Landwirtschaft oder einen Studienabschluss im Bereich der Agrarwirtschaft.
- Teilnahme an einer anerkannten Bildungsmaßnahmen im Agrarbereich zur Vermittlung von Kenntnissen und
Fähigkeiten zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Umfang von mind. 300 Stunden. In Baden-Württemberg
zählen hierzu das fachschulische Ergänzungsangebot und die Berufsfachschule Zusatzqualifikation (BFQ) im Bereich der
Landwirtschaft.
oder
Eine über mindestens zwei Jahre erbrachte Tätigkeit in einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben:
- mit einer vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden,
- als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger im Rahmen einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder
- als Gesellschafterin oder Gesellschafter eines landwirtschaftlichen Betriebsinhabers mit einer im Rahmen des Gesellschaftsvertrages vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Leistung von Diensten im Umfang von mindestens 15 Stunden.
Die o.g. Nachweise der Ausbildung etc. müssen VOR der Antragstellung abgeschlossen sein und mit der Antragstellung nachgewiesen werden.
Die Auflistung anerkannter Ausbildungsberufe finden Sie auf der Homepage des BMEL unter Startseite - Themen – Landwirtschaft - Grüne Berufe
Als Studienabschluss im Bereich der Agrarwirtschaft kommen die den Ausbildungsberufen entsprechenden Studiengänge anerkannt werden. Dazu zählen z.B. Agrarwissenschaften, Gartenbauwissenschaften, Forstwissenschaften, Haushalt- und Ernährungswissenschaften.
Die Erfüllung der Qualifikationsanforderung zum Zeitpunkt der Antragstellung ist durch die Vorlage geeigneter Nachweise zu belegen. Dies sind beispielsweise Abschlusszeugnis, Teilnahmebescheinigung oder Belege über sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse.
Übergangsregelung für Junglandwirte, die bereits in 2022 oder früher die Junglandwirteprämie beantragt haben
Betriebsinhaber bzw. Betriebsinhaberinnen, die bereits in der letzten Förderperiode 2015-2022 die Junglandwirteprämie erhalten haben und den maximalen Förderzeitraum von fünf Jahren noch nicht ausgeschöpft haben, können für den noch verbleibenden Zeitraum die Junglandwirte-Einkommensstützung beantragen. Auch für diese Junglandwirte gilt die neue Förderhöhe und die neue Obergrenze von 120 Hektar.
Die in der letzten Förderperiode an den Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin gestellten Anforderungen sind weiterhin zu erfüllen. Bei Betriebsinhabern, die keine natürliche Person sind, bedeutet dies insbesondere, dass eine der maßgeblichen natürlichen Personen, die zu Beginn des Förderzeitraums die juristische Person oder Vereinigung natürlicher Personen (zum Beispiel eine GbR) kontrolliert hat, weiterhin die Kontrolle über den Betriebsinhaber ausübt.
Die ab dem Jahr 2023 geltenden Anforderungen an die berufliche Qualifikation müssen nicht erbracht werden.
Weitere Informationen
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den "Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag 2024" auf der Seite "Formulare /
Merkblätter / Informationen zum Gemeinsamen Antrag".
Stand 06/2024