Junglandwirte-Einkommensstützung (JES)

Landwirtinnen oder Landwirte mit der Eigenschaft “Junglandwirt“, die ein Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung haben, kann auf Antrag und bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen eine Junglandwirte-Einkommensstützung gewährt werden. Eine Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung vor dem Niederlassungsdatum ist nicht zulässig und kann nicht bewilligt werden. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde.

Für maximal 120 ha wird eine Prämie gewährt.

Die Fördervoraussetzungen im Hinblick auf die Eigenschaft „Junglandwirt“, sind im allgemeinen Teil unter Kapitel I.4 „Junglandwirt“ in den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Gemeinsamen Antrag 2023 näher ausgeführt.

Die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung setzt voraus, dass ein Antrag auf Zahlung von Einkommensgrundstützung für das Jahr 2023 gestellt wird.

So beantragen Sie die Junglandwirte-Einkommensstützung:

  • Beantragung der Einkommensgrundstützung → ES1
  • Die Junglandwirte-Einkommensstützung ist separat unter → ES3-01 mit einem Kreuz zu beantragen.
  • Daneben sind im allgemeinen Teil unter → AJ entsprechende Angaben zu machen und ggf. Nachweise dem Antrag beizufügen.

Die Junglandwirte-Einkommensstützung muss jährlich beantragt werden. Die Person mit der Eigenschaft „Junglandwirt“ muss seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Niederlassung ununterbrochen die Betriebskontrolle im aktuellen Betrieb und, sofern es einen Betriebsübergang gab, im direkten Vorgängerbetrieb, aus dem der aktuelle Betrieb hervorgegangen ist, gehabt haben. D. h. im Sinne einer erstmaligen Niederlassung muss eine Kontinuität vorliegen. Wenn eine landwirtschaftliche Tätigkeit beendet wurde, diese dann aber zu einem späteren Zeit­punkt wieder aufgegriffen wird, liegt eine Folgeniederlassung aber keine erstmalige Niederlassung vor.

Maximaler Förderzeitraum für Junglandwirte-Einkommensstützung: Je „Junglandwirt-Betrieb“ wird die Zahlung für höchstens fünf Jahre gewährt. Beginnend ab dem Jahr der ersten Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung kann für die folgenden vier weiteren Jahre die Junglandwirte-Einkommensstützung beantragt werden. Für die Berechnung des maximalen Förderzeitraums spielt es dabei keine Rolle, ob nach der erstmaligen positiv bewilligten Junglandwirteprämie/ erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung in den unmittelbaren Folgejahren dann auch tatsächlich die Junglandwirte-Einkommensstützung beantragt wurde. D.h. erfolgte in einem Folgejahr nach der erstmaligen positiv bewilligten Junglandwirteprämie/ erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung keine entsprechende Beantragung, so kann dieses Jahr nicht zu einem späteren Zeitpunkt „nachgeholt“ werden. D.h., dass Antragstellende, die für 2019 zum ersten Mal die Junglandwirteprämie bewilligt bekommen haben, bis einschließlich 2023 einen entsprechenden Antrag stellen können. 

Hinweis: Antragstellende, die 2018 und früher die Junglandwirteprämie erstmalig positiv bewilligt bekommen haben, können im AJ 2023 keine weitere Junglandwirte-Einkommensstützung mehr beantragen. Der maximale Förderzeitraum wurde bereits ausgeschöpft.

Neue Fördervoraussetzung für die Junglandwirte-Einkommensstützung ist der Ausbildungsnachweis für Junglandwirte nach § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung

Voraussetzung für die Eigenschaft als Junglandwirtin oder Junglandwirt ist, dass die natürliche Person:

  • über eine bestandene Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf des Ausbildungsbereichs Landwirtschaft oder einen Studienabschluss im Bereich der Agrarwirtschaft verfügt,
  • erfolgreich an von den zuständigen Stellen der Länder anerkannten Bildungsmaßnahmen im Agrarbereich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Umfang von mind. 300 Stunden teilgenommen hat
    oder
  • mindestens zwei Jahre in einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben tätig war
  1. aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einer vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden,
  2. als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger im Rahmen einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder
  3. als Gesellschafterin oder Gesellschafter eines landwirtschaftlichen Betriebsinhabers mit einer im Rahmen des Gesellschaftsvertrages vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Leistung von Diensten im Umfang von mindestens 15 Stunden. 

Die o.g. Nachweise der Ausbildung etc. müssen VOR der Antragstellung abgeschlossen sein und mit der Antragstellung nachgewiesen werden.

Die Auflistung anerkannter Ausbildungsberufe finden Sie auf der Homepage des BMEL unter Startseite - Themen – Landwirtschaft - Grüne Berufe (Link zur Seite)

Übergangsregelung für Junglandwirte, die bereits in 2022 oder früher die Junglandwirteprämie beantragt haben

Diese Antragsteller erhalten auf Antrag die Junglandwirte-Einkommensstützung für die max. förderfähige Fläche von 120 ha unter Zugrundelegung der ab 2023 geltenden Fördersätze. Die ab 2023 geltenden Regelung zum Ausbildungsnachweis müssen diese Antragsteller nicht erfüllen.

I) erstmalige Niederlassung;

II) das zulässige Alter ist nicht überschritten;

III) Niederlassung (2020) liegt im Jahr (2023), für das erstmalig Einkommensgrundstützung beantragt bzw. die Basisprämie positiv bewilligt wurde, noch keine 5 Jahre zurück.

IV) Niederlassung liegt im Jahr für das Junglandwirte-Einkommensstützung beantragt bzw. die Junglandwirte-prämie erstmalig positiv bewilligt wurde, ebenfalls noch keine 5 Jahre zurück.

Beispiele:

1. Ein Betriebsinhaber (Einzelunternehmer) hat sich am 1. Januar 2018 niedergelassen und im Jahr 2019 sowohl die Basisprämie als auch die Junglandwirteprämie beantragt und auch positiv bewilligt bekommen. Dieser Antragsteller kann auch noch für das Jahr 2023 einen entsprechenden Antrag stellen (erstmalige Junglandwirteprämie 2019 + 4 Jahre = 2023).

2. Eine Vater-Sohn GbR hat sich am 1. Juni 2017 niedergelassen und für 2017 die Basisprämie positiv bewilligt bekommen. Der Sohn hat Kontrollfunktion (siehe hierzu: „I.4 Junglandwirt“) in der GbR und wurde im März 2019 vierzig Jahre alt. Im Jahr 2019 wurde das zulässige Alter nicht überschritten. Die Junglandwirteprämie wurde erstmalig 2019 beantragt und positiv bewilligt. Somit kann die GbR auch noch für das Jahr 2023 die Zahlung für die Junglandwirte-Einkommensgrundstützung bewilligt bekommen.

Weitere bzw. ergänzende Informationen

Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag 2023

 

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