Ziel
Die Förderung hat das Ziel, die erschwerte Bewirtschaftung von steilem Grünland zu unterstützen und damit langfristig aufrecht zu erhalten.
Mittelherkunft
Baden-Württemberg
Die Förderung der Bewirtschaftung von steilem Dauergrünland erfolgt als De-minimis-Beihilfe nach der VO (EU) Nr. 1408/2013 in
der jeweils geltenden Fassung.
Das Förderprogramm steht unter dem Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel.
Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsempfangende sind Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von landwirtschaftlich genutzten steilen Grünlandflächen, die eine Hangneigung von mindestens 25 Prozent aufweisen.
- Der Unternehmenssitz muss in der EU liegen.
- Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand 25 Prozent oder
mehr beträgt.
Förderfähige Maßnahmen
Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter steiler Grünlandflächen.
Fördervoraussetzungen
- Hangneigung mindestens 25 Prozent.
- Landwirtschaftlich genutzte Dauergrünlandflächen
- NC 451: Wiesen einschließlich Streuobstwiesen
- NC 452: Mähweiden
- NC 453: Weiden
- NC 454: Hutungen
- NC 455: Almen und Alpen
- NC 460: Sommerschafweiden
- NC 462: Koppelschafweiden
- NC 925: Biotope mit landwirtschaftlicher Nutzung
- Förderfähig sind auch die weniger als 5 Jahre zurückliegenden Grünlandneueinsaaten:
- NC 441: Wiese
- NC 442: Mähweide
- NC 443: Weide
- Keine Förderung erhalten Flächen mit folgenden Nutzungen:
- NC 458: Streuwiesen
- NC 592: Dauergrünland aus der Erzeugung genommen
- NC 567: Stillgelegte Dauergrünlandflächen nach LPR
- Der Gesamtwert der einem landwirtschaftlichen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf, bezogen auf einen Zeitraum von drei
Kalenderjahren (laufendes Kalenderjahr und die zwei vorangegangen Kalenderjahre), im Bereich der Agrar-De-minimis-Beihilfen 20.000 Euro
nicht überschreiten. Aber auch die für anderen Bereiche festgelegten Obergrenzen (Fischerei und Aquakultur: 30.000 Euro in drei
Jahren; gewerblicher Bereich 200.000 Euro in drei Jahren) sind einzuhalten.
- Die landwirtschaftlich genutzten Grünlandflächen müssen in Baden-Württemberg liegen.
Art und Höhe der Förderung
Die voraussichtlichen Fördersätze betragen für zuwendungsfähige Flächen mit einer Hangneigung von
- mindestens 25 Prozent und weniger als 50 Prozent: 120 Euro je Hektar
- mindestens 50 Prozent: 170 Euro je Hektar
Der Mindestauszahlungsbetrag je Antrag beträgt 100 Euro.
Das genaue Förderverfahren wird in der Verwaltungsvorschrift Steillagenförderung Grünland geregelt[HN(1] , deren Erlass
durch das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz beabsichtigt ist. Über die
Verwaltungsvorschrift wird nach deren Veröffentlichung informiert.
Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt im Rahmen des "Gemeinsamen Antrags" mittels elektronischer Antragstellung über das System FIONA bis zum 16.05.2022. Die Beantragung von SLG erfolgt in FIONA im Abschnitt SG in Verbindung mit den erforderlichen Angaben zu bereits bewilligten und beantragten De-minimis-Beihilfen im Abschnitt DE.
Weitere Informationen zur Antragstellung: Untere Landwirtschaftsbehörde beim Landratsamt
Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter dem Button am
rechten bzw. unteren Bildrand.
Stand: 02/2022