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Förderung von Gründung und Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen
Ziel:
- Gründung von Erzeugerzusammenschlüssen
- Förderung der Tätigkeit von Erzeugerzusammenschlüssen
- Verbesserung der Marktstellung der landwirtschaftlichen Erzeuger
- Kontinuierliche Belieferung des Marktes mit einheitlichen Partien hoher Qualität
Mittelherkunft:
Bund, Land
Zuwendungsempfänger:
- nach Agrarmarktstrukturrecht anerkannte Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen
- Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte gemäß Art. 16 Absatz 1 Buchstabe a und b der VO (EU) Nr. 1305/2013 und deren Vereinigungen
Förderfähige Maßnahmen:
- Aufwendungen für Organisationskosten wie:
- Gründungskosten, soweit sie in unmittelbarem und sachlichen Zusammenhang mit der Gründung stehen
- Personal- und Geschäftskosten
- Kosten für Büroeinrichtungen einschließlich Hard- und Software, Büromaschinen und -geräte.
Nicht zuwendungsfähig sind u.a.:
- Kosten für Personal, wenn es in einer arbeitsrechtlichen oder organschaftlichen Beziehung zu Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse steht,
- Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Leasingkosten, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer, nicht gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen,
- Aufwendungen, die unmittelbar die Erzeugung betreffen, z.B.: Kosten für Saat- und Pflanzgut, Dünge-, Pflanzenschutz-, Futtermittel, Tiere, tierärztliche Behandlungs- und Arzneikosten,
- Abschreibungsbeträge für Investitionen, kalkulatorische Zinsen,
- Anschaffungskosten für Personenkraftwagen und Vertriebsfahrzeuge und Sammel- oder Vertriebsfahrzeuge sowie für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
- Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse,
- Erzeugerzusammenschlüsse wie Unternehmen oder Genossenschaften, die faktisch als Einzelerzeuger anzusehen sind.
Fördervoraussetzungen:
- Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen müssen eine Anerkennung nach dem Agrarmarktstrukturrecht vorweisen.
- Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte müssen mindestens fünf Mitglieder haben.
- Erzeugerzusammenschlüsse müssen auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein.
- Die dem Zusammenschluss zugrundeliegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen sowie die Konzeption des Zusammenschlusses aufzeigen.
- Erzeugerzusammenschlüsse und deren Vereinigungen müssen Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (Agrarfreistellungsverordnung) sein.
- Die Erzeuger müssen vor der Gründung des Erzeugerzusammenschlusses bei der Bewilligungsbehörde einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung gestellt haben.
Art und Höhe der Förderung:
- Anteilsfinanzierung zur Projektförderung in Form von Zuschüssen
- Die Zuwendungen betragen jährlich gestaffelt zwischen bis zu 75% und 20% der nachgewiesenen Organisationskosten. Die Organisationskosten dürfen einen bestimmten Anteil des Verkaufserlöses der jährlich nachgewiesenen Erzeugung nicht übersteigen.
- Die Zuwendungen werden als Beihilfen in jährlichen Tranchen für die ersten fünf Jahre gezahlt.
Stand: 08/2020
Antragstellung
Bei Antragstellung von nach dem Agrarmarktstrukturrecht anerkannten Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen sind die Regierungspräsidien
zuständig.
Bei Antragstellung von Erzeugerzusammenschlüssen für Qualitätsprodukte ist das Regierungspräsidien
zuständig.