Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT II)

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Mit dem Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT II) werden die erfolgreichen Vorgängerprogramme MEKA und FAKT I in der GAP-Förderperiode 2023-2027 fortgeschrieben und in wesentlichen Punkten weiterentwickelt.

Wichtige Schwerpunkte der Landesregierung insbesondere im Bereich Stärkung der Biodiversität, des Klimaschutzes und des Tierwohls führen zu neuen Fördermaßnahmen. Bewährte Fördermaßnahmen werden ausgebaut.

Tierschutz und eine tiergerechte Haltung von Nutztieren sind wichtige gesamtgesellschaftliche Aufgaben. Daher wird FAKT II seit 2023 um neue Maßnahmen im Bereich der Nutztierhaltung ergänzt, die dem Tierwohl dienen. FAKT II bietet neben weiteren neuen Maßnahmen eine verbesserte Förderung der Grünlandstandorte. Eine stärkere Förderung des Ökologischen Landbaus honoriert dessen besondere Leistungen im Klima- und Ressourcenschutz sowie für den Erhalt der Artenvielfalt.

Rund 40 Prozent der für den nationalen GAP-Strategieplan Deutschlands für Baden-Württemberg vorgesehenen Finanzmittel zur Entwicklung des Ländlichen Raums für den Zeitraum 2023 bis 2027 entfallen auf das Programm FAKT II mit seinen rund 40 Maßnahmen. FAKT II bietet seit 2023 eine Vielzahl von neuen Maßnahmen und weiterentwickelten, bewährten Maßnahmen mit - gegenüber der Förderung im Rahmen von FAKT I - teilweise höheren Ausgleichssätzen an.

Im Rahmen des nationalen GAP-Strategieplans für Deutschland werden seit 2023 in FAKT II die nachfolgend dargestellten flächenbezogenen und tierbezogenen Maßnahmen angeboten werden. Seit 2024 gibt es auch im Rinderbereich eine neue Maßnahme zur tiergerechten Haltung von Kälbern. 

Für das Antragsjahr 2026 sind zudem u.a. folgende, wichtige Neuerungen vorgesehen:

  • Einführung der Maßnahme „Förderung kleiner Strukturen“ (A3)
    Bei der neuen Maßnahme „Förderung von kleinen Strukturen“ (A3) werden die besonderen Bedingungen der kleinstrukturierten landwirtschaftlichen Flächen in Baden-Württemberg und deren positiven Wirkungen u.a. auf die Biodiversität gefördert. Förderfähig sind alle Schläge des Ackerlands und der Dauerkulturen, die mindestens 0,01 ha Hektar und höchstens 0,5 ha Hektar groß sind. Der Fördersatz beträgt dabei 70 €/ha. Weitere Informationen zur Maßnahme können über die FAKT II-Broschüre aufgerufen werden.
  • Einführung der Maßnahme „Bewirtschaftung von Weinbausteillagen“ (C2)
    Die neue Maßnahme „Bewirtschaftung von Weinbausteillagen“ (C2) hat das Ziel, die wertvollen Weinbausteillagen langfristig zu sichern. Gefördert wird dabei die Bewirtschaftung abgegrenzter Weinbausteillagen. Dabei muss die Hangneigung mind. 30 Prozent betragen. Eine Kombination mit der Maßnahme „Handarbeitsweinbau“ ist nicht möglich. Der Fördersatz beträgt 1.000 €/ha. Weitere Informationen zur Maßnahme können über die FAKT II-Broschüre aufgerufen werden.
  • Prämienerhöhungen bei „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“ (C3)
    Bei der Maßnahme „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“ (C3) ist geplant, folgende Prämiensätze für gefährdete Rinderrassen zu erhöhen:
Tabelle: Veränderungen 2026 ggü. 2025

Prämie Alt (bis 2025) €/Tier Prämie neu (ab 2026) €/Tier
Vorderwälder Rind - Milchkuh  120 380
Vorderwälder Rind - Mutterkuh 90 130
Hinterwälder Rind - Milchkuh  400 600
Hinterwälder Rind - Mutterkuh 140 160
Limpurger Rind - Milchkuh  400 580
Limpurger Rind - Mutterkuh 140 160
Braunvieh a.Z. - Milchkuh  400 550
Braunvieh a.Z. - Mutterkuh 140 160

Ab dem Antragsjahr 2026 sind zudem Anträge auf Neuverpflichtungen, Erweiterungen und Umstiege in höherwertige Maßnahmen im Rahmen des Gemeinsamen Antrags bis zum 15. Mai einzureichen. Einen zeitlich vorgelagerten Förderantrag gibt es für FAKT II ab dem Antragsjahr 2026 also nicht mehr. Dies ist ein wichtiger Baustein zur Vereinfachung des Antragsverfahrens und wird zu einer zeitlichen Entlastung der landwirtschaftlichen Betriebe bei der Antragstellung führen.Die geplanten Änderungen des FAKT II ab 2026 stehen noch unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Ziel

Das Ziel von FAKT II ist unter anderem der Erhalt und die Pflege der Kulturlandschaft, der Schutz des Klimas und der natürlichen Ressourcen Wasser, Boden, Luft, der Erhalt und die Verbesserung der Biodiversität sowie die Förderung der tiergerechten Haltung von Nutztieren

Mittelherkunft

EU, Bund, Baden-Württemberg

Zuwendungsempfänger

Es gilt u.a.:

Landwirtschaftliche Unternehmen, bei denen die Beteiligung der öffentlichen Hand weniger als 25 % beträgt.

Förderfähige Maßnahmen

FAKT II fördert – nach dem Baukastensystem kombinierbar – folgende Maßnahmen:

Fördervoraussetzungen

Es gilt u.a.:

  • Maßnahmen müssen mehrjährig durchgeführt werden. Die besonders tiergerechten Haltungsverfahren (G-Maßnahmen) sind einjährig.
  • Keine Ausbringung von kommunalem Klärschlamm im gesamten Unternehmen.
  • Förderung erfolgt nur auf Flächen in Baden-Württemberg
  • Fördervoraussetzungen, Auflagen/Verpflichtungen und ergänzende Hinweise zu FAKT II werden u.a. in der FAKT II-Broschüre (PDF-Dokument)  dargestellt.

Art und Höhe der Förderung

Es gilt u.a.

  • Jede Maßnahme ist mit einer bestimmten Prämie, in der Regel je Hektar, Tier oder Baum, bewertet. → KURZÜBERSICHT FAKT II-MASSNAHMEN (PDF-Dokument)
  • Die Prämienzahlung erfolgt jährlich (im Folgejahr der Antragstellung).
  • Mindestbewilligungsbetrag: 250 € im Jahr

Die vollständige Beschreibung der allgemeinen Bedingungen, förderfähigen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen, Auflagen sowie Art und Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte der Verwaltungsvorschrift.

Antragstellung

Die Antragstellung des Förderantrags und des Auszahlungsantrags erfolgt bis zum 15. Mai des jeweiligen Jahres mit dem  Gemeinsamen Antrag.

Stand: 10/2025

Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter dem Button  am rechten bzw. unteren Bildrand. Icon als Hinweis für weitere Informationen an den seitlichen Buttons