Die Direktzahlungen werden aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert. Da im Rahmen des Gemeinsamen Antrags jeweils ein eigener Antrag vorgesehen ist können folgende Direktzahlungen beantragt werden:
- Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit - Einkommensgrundstützung (EGS)
- Ergänzende Umverteilungsstützung für Nachhaltigkeit - Umverteilungseinkommensstützung (UES),
- Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte – Junglandwirte-Einkommensstützung (JES),
- Regelungen für Klima und Umwelt - Öko-Regelungen (ÖR)
- Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch - Zahlung für Mutterschafe und –ziegen (ZSZ)
- Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Rind- und Kalbfleisch - Zahlung für Mutterkühe (ZMK)
Bitte beachten Sie, dass bei einzureichenden antragsbegründenden Unterlagen der jeweilige Antrag erst dann als gültig
eingegangen gilt, nachdem diese Unterlagen eingereicht sind.
Fördervoraussetzungen
Für die Gewährung von Direktzahlungen gelten folgende Fördervoraussetzungen:
- Aktive Betriebsinhaberschaft
- Schwellenwerte: Für die Gewährung von Direktzahlungen muss die beantragte und ermittelte förderfähige Betriebsfläche mindestens 1,0 Hektar betragen (=“Mindestbetriebsgröße“). Entscheidend ist die förderfähige Fläche vor Anwendung von Sanktionskürzungen. Für die Bewertung, ob die Mindestbetriebsgröße vorliegt, werden nur die Schläge berücksichtigt, die die Mindestschlaggröße erreichen. Bei Beantragung der Zahlung für Mutterschafe und –ziegen oder der Zahlung für Mutterkühe ohne vorhandene Mindestbetriebsgröße von 1 ha können Direktzahlungen nur gewährt werden, wenn die zu gewährenden Direktzahlungen vor Anwendung von Sanktionen mindestens 225 Euro betragen.
- Mindestschlaggröße: Die Mindestschlaggröße, ab der Direktzahlungen für die landwirtschaftliche Fläche gewährt werden, beträgt in Baden-Württemberg 0,1 ha.
- Die landwirtschaftliche Fläche muss der antragstellenden Person zum 15. Mai des Antragjahres zur Verfügung stehen (siehe Hinweise zur förderfähigen Fläche im Abschnitt II.1).
- Die landwirtschaftliche Fläche muss während des kompletten Kalenderjahres 2023 förderfähig sein.
- Beachten Sie: Wird eine bisher förderfähige Fläche im Laufe des Kalenderjahres 2023 beispielsweise in eine Weihnachtsbaumkultur (= nicht förderfähige Nutzung) überführt, so ist die betreffende Fläche für das gesamte Jahr 2023 nicht förderfähig. Es liegt eine meldepflichtige Veränderung vor!
Im Rahmen der Direktzahlungen für die Einkommensstützung der nicht förderfähige Nutzcodes sind in der Codeliste zum Gemeinsamen Antrag mit der Fußnote 1 versehen. Alle anderen Nutzungen sind im Rahmen der Direktzahlungen förderfähig, soweit sie hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt werden. Förderfähig sind demnach Acker-, Dauergrünlandflächen, Reb- und Baumschulen, bestimmte stillgelegte Flächen und landwirtschaftliche Dauerkulturen einschl. Niederwald im Kurzumtrieb und Miscanthus. Des Weiteren förderfähig sind auch bestimmte Landschaftselemente, die Teil der beihilfefähigen Fläche sind.
Beachten Sie, dass Sie nur für förderfähige Flächen anspruchsberechtigt sind, die Sie auch selbst bewirtschaften.
Konditionalität
Konditonalität: Als antragstellende Person, die EU-Direktzahlungen erhält, müssen Sie die Konditionalität- entsprechend der GAP-Konditionalitäten Verordnung einhalten. Es finden die in den Verordnungen (EU) 2021/2115, 2021/2116 und 2022/1172 sowie in dem GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG) und der GAPKondV genannten Sanktionen Anwendung, wenn die Verpflichtungen nach der Konditionalität nicht eingehalten werden. Lesen und beachten Sie dazu die mit den Unterlagen zum Gemeinsamen Antrag verschickte „Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Verpflichtungen bei Konditionalität 2023“.
Rechtsgrundlagen
Rechtliche Grundlagen der Direktzahlungen einschließlich der Bestimmungen für die Konditionalität sind folgende Gesetze und Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung:
- GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003
- GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) vom 24. Januar 2022 (BGBl. I Nr. 4 S. 139)
- GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1)
Diese Gesetze können auf dieser Seite abgerufen werden: Förderperiode 2023-2027 - Rechtsgrundlagen
Die Rechtsvorschriften können Sie überdies bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde einsehen.
Antragstellung
Die Antragstellung ist ausschließlich online über FIONA möglich (weitere Informationen zur online-Beantragung erhalten Sie bei
Bedarf auch an Ihrer zuständigen Unteren Landwirtschaftsbehörde im Landratsamt (ULB).
Antragsfrist für den Antrag auf Direktzahlungen 2023 ist der 15. Mai 2023 (Gemeinsamer Antrag). Ergänzende Informationen erhalten
Sie in den Erläuterungen
zum Gemeinsamen Antrag 2023.
Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter dem Button am rechten bzw. unteren Bildrand.
Stand: 04/2023