Glossar Förderung

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Quelle

 Ackerfutter  hat für verschiedene Fördermaßnahmen eine Bedeutung. Die Zuordnung, ob zu Hauptfutterfläche gehörend, erfolgt analog der  Nutzcodeliste beziehungsweise in FIONA. Für einige Ackerfutternutzungen ist die Bestimmung des → Erstansaatjahrs verpflichtend
 Ackerland

Dazu zählen (lt. Definition des Statistischen Landesamtes)

  • die Flächen der als Hauptfrucht angebauten landwirtschaftlichen Feldfrüchte
  • die Flächen des angebauten Gemüses
  • die Flächen der angebauten Erdbeeren und sonstiger Gartengewächse (auch unter Glas)
  • die Flächen der Sonderkulturen
  • alle zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen (Betriebsprämien) stillgelegten bzw. freiwillig aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen Flächen
  • Wildäcker
  • Brache.


Definition/Begriffsbestimmung bzgl. Förderung (Quelle) 

Für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte andere Flächen als Dauerkulturen und Dauergrünland und für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende andere Flächen als Dauerkulturen oder Dauergrünland. Außerdem auch stillgelegte Flächen, die zum Zeitpunkt der Stilllegung die o.g. Voraussetzungen erfüllt haben und die stillgelegt worden sind

→ nach § 11 GAP KondG,

→ nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 GAPDZG,

→ nach den Artikeln 22 bis 24 Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung, 

→ nach Artikel 39 Verordnung (EG) Nr. 1698/200545, nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung oder

→ im Rahmen einer freiwilligen Umwelt, Klima, oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach der ELER-Regelung. Es ist zu beachten, dass Ackerland, auch brachliegendes, wenn es seit fünf Jahren zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wurde oder mit solchen Pflanzen begrünt ist, zu Dauergrünland wird, wenn es seit mindestens fünf Jahre nicht Bestandteil der Fruchtfolge war und seit mindestens fünf Jahren nicht gepflügt wurde. Dies gilt nicht für Flächen, die GLÖZ 8 oder der Öko Regelung Nr. 1 unterliegen. Eine Fruchtfolge liegt auch vor bei einer Aussaat von, Gras nach dem Anbau einer Mischung von Gras und Leguminosen oder der Aussaat einer Mischung von Gras und Leguminosen nach dem Anbau von Gras.

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2.1

 Agrardiesel  Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Imkereibetriebe können auf Antrag von der Energiesteuer auf Agrardiesel (Gasöl) entlastet werden. Die Rechtsgrundlage für die Agrardieselvergütung ist § 57 EnergieStG. Verbräuche auf Forstflächen können wegen beihilferechtlicher Vorgaben zusätzlich nur im Rahmen einer so genannten De-minimis-Beihilfe von der Steuer entlastet werden. Die Steuerentlastung wird pro Kalenderjahr für voll versteuert bezogenen Dieselkraftstoff gezahlt. Gasölverbilligung 16
 Agrarinvestitionsförderung Einzelbetriebliche Förderung zur Unterstützung investiver Maßnahmen landwirtschaftlicher Unternehmen
 Agrarmarkt Informations-Gesellschaft (AMI)  Die Agrarmarkt Informations-Gesellschaft mbH (AMI) ist im Februar 2009 nach dem Aus für die ZMP (Zentrale Markt- und Preisberichtstelle GmbH) gegründet worden. Die AMI stellt sich der Aufgabe, alle Marktteilnehmer mit zuverlässigen und neutralen Marktinformationen zu versorgen.
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 Agrarpolitik, Gemeinsame  Informationen zur Gemeinsamen Agrarpolitik auf EU-, Bundes- und Regionalebene
 Agrarumweltmaßnahme (AUM)  Agrarumweltmaßnahmen sind Programme innerhalb der 2. Säule der Europäischen Agrarpolitik. Charakteristisch für Agrarumweltmaßnahmen ist, dass über die gesetzlichen Anforderungen hinaus gehende, freiwillig erbrachte Umweltleistungen den landwirtschaftlichen Betrieben ausgeglichen werden. Von den Antragstellern fordert die EU eine mindestens fünfjährige Verpflichtung, die eingegangenen Auflagen zu erfüllen. 2
 Agroforstsysteme  Ein Agroforstsystem nach § 4 Absatz 2 GAPDZV ist förderfähig, wenn auf Ackerland, in Dauerkulturen oder auf Dauergrünland Gehölzpflanzen, die nicht auf der Negativliste (Anlage 1, GAPDZV) stehen, mit dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion angebaut werden. Voraussetzung für die Anerkennung als Agroforstsystem ist ein Nutzungskonzept. Dieses muss vor der Antragstellung durch die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde positiv geprüft worden sein. Das Nutzungskonzept beinhaltet neben allgemeinen Angaben zum Betrieb und zum Schlag auch Angaben zum geplanten Anbau der Gehölzpflanzen. Streuobstwiesen oder Landschaftselemente gelten nicht als Agroforstsystem im Sinne der GAPDZV. Das Nutzungskonzept wird im Infodienst veröffentlicht und ist bei der unteren Landwirtschaftsbehörde erhältlich. Unter "Formulare"
 AK-E  Siehe Arbeitskraft-Einheit 1
 Aktiver Betriebsinhaber

 Gemäß GAPDZG § 3a i.V.m. GAPDZV § 8 dürfen Direktzahlungen nur an aktive Betriebsinhaber gewährt werden. Die Voraussetzung zur Gewährung von Beihilfen im Rahmen des Strategieplans (DZ, FAKT II, AZL) ist der Nachweis einer aktiven Betriebsinhaberschaft. Die Eigenschaft als „aktiver Betriebsinhaber“ muss bei der Beantragung im Betriebssitzland zwingend nachgewiesen werden. Gemäß § 8 GAPDZV sind drei verschiedene Nachweise möglich:

  • Nachweis 1: Mitgliedschaft in der deutschen Unfallversicherung
    Zum Zeitpunkt der Antragstellung liegt eine Mitgliedschaft bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (SVLFG), Unfallversicherung Bund und Bahn oder einem anderen Unfallversicherungsträger im Landesbereich vor. [..] Zusätzlich ist dem Gemeinsamen Antrag der jüngste Beitragsbescheid bzw. wenn noch nicht vorhanden der Bescheid über den Beginn der Zuständigkeit der jeweiligen Unfallversicherung beizufügen.
  • Nachweis 2: Mitgliedschaft in einer ausländischen Unfallversicherung
    Wenn Sie nicht Mitglied in einer deutschen Unfallversicherung sind, aber Mitglied in einer ausländischen Unfallversicherung, ist [..] der Staat anzugeben, in dem der Sitz der Unfallversicherung liegt. Zusätzlich ist dem Gemeinsamen Antrag ein geeigneter Nachweis [..] beizufügen. Dies betrifft Fälle, bei der an Stelle der deutschen Unfallversicherung aufgrund der EU-Verordnung zur Koordinierung der sozialen Systeme, eine ausländische Unfallversicherung tritt (Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21) geändert worden ist).
  • Nachweis 3: Höchstbetrag von 5.000 Euro
    • a) Im Vorjahr wurden Direktzahlungen beantragt. Es bestand vor Anwendung von Sanktionen ein Anspruch auf Direktzahlungen in Höhe von höchstens 5.000 Euro. [..] Liegen in Einzelfällen keine vor, z.B. weil der Antrag im Vorjahr in einem anderen Bundesland gestellt worden ist, so ist der Betrag der Direktzahlungen vor Sanktion einzutragen [..]  und der Bescheid dem Antrag beizufügen.
    • b) Im Vorjahr wurden keine Direktzahlungen beantragt und im aktuellen Jahr ist der basierend auf den Antragsangaben ermittelte Betrag für die Direktzahlungen nicht größer als 5.000 Euro. Dieser Wert wird automatisch eingespielt [..]. Er errechnet sich aus der förderfähigen Fläche im Flächenverzeichnis multipliziert mit 225 Euro. Es sind keine weiteren Nachweise einzureichen.
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 Allianz für Beteiligung  Allianz für Beteiligung - Beratungsgutscheine zur Förderung der Zivilgesellschaft und Bürgerbeteiligung in Baden-Württemberg
 Altwürttemberger Pferd (FAKT)  Teilmaßnahme C des Förderprogramms für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT II) - Sicherung besonders gefährdeter Tierrassen
 Ammen- und Mutterkühe  Kühe, die nicht gemolken werden und deren Milch nur von Kälbern verbraucht wird. 1
 Anbaudiversifizierung  Nach Artikel 12 und Anhang III  der VO (EU) Nr. 2115/2021 eine Grundanforderung an die Betriebsführung GLÖZ-Standards GLÖZ 7: Fruchtwechsel auf Ackerland: Begünstigte müssen u.a. auf mindestens 33 % ihrer Ackerflächen jeweils eine andere Hauptkultur anbauen als im Vorjahr. Zusätzliche Vorgaben und Ausnahmen: siehe Erweiterte Konditionalität
 Ankündigungsfrist  Vor-Ort-Kontrollen können grundsätzlich vorher angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. Die Ankündigungsfrist ist dabei auf das strikte Minimum zu beschränken und darf auf keinen Fall 14 Tage überschreiten (Art. 25 Abs. 1 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014)
 Anteil der Siedlungs- und Verkehrsfläche an der Bodenfläche  Der Indikator (Siedlungs- und Verkehrsfläche (SuV) in Hektar (ha) / Bodenfläche in Hektar × 100) verdeutlicht bei hoher räumlicher Auflösung die regionalen Schwerpunkte des Siedlungsgeschehens und zeigt damit die Zonen mit besonders hoher Flächeninanspruchnahme auf.  Die Siedlungs- und Verkehrsfläche setzt sich aus folgenden Flächenkategorien des Liegenschaftskatasters zusammen:  Siedlung (abzüglich Bergbaubetrieb, Tagebau, Grube, Steinbruch) plus Verkehr
1
 Aquakultur

 Förderung des Aquakultur- und des Fischereisektors:

  • Förderung der Aquakultur und der Fischerei (VwV FAF-BW)
  • Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) 

Unter Aquakultur wird die Aufzucht oder Haltung von Wasserorganismen (insbesondere Fische, Krebs- und Weichtiere, Algen) unter kontrollierten Bedingungen mit dem Ziel der Produktionssteigerung (z. B. durch Zufütterung, Teichdüngung, Schutz vor natürlichen Feinden) verstanden. Im Gegensatz zur Fischerei sind die Wasserorganismen während der gesamten Aufzucht bis zum Verkauf im Besitz der Betreiber der Aquakulturanlagen.






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 Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb  Hierzu zählen alle Feld-, Stall-, Wald- und Transportarbeiten, Buchführung, Organisation, Nachbarschaftshilfe in anderen landwirtschaftlichen Betrieben, Tätigkeiten in einem zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Nebenbetrieb (z. B. Brennerei), Vermarktung und Verkauf von selbsterzeugten landwirtschaftlichen Produkten, Arbeiten für die Unterhaltung der Betriebsgebäude und des Inventars, Tätigkeiten im Rahmen von »Ferien auf dem Bauernhof«.
Nicht dazu zählen Tätigkeiten in einem dem landwirtschaftlichen Betrieb angegliederten, jedoch rechtlich selbständigen Betrieb (z. B. Gasthof, Metzgerei).
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 Arbeitskräfte  Personen im Alter von 15 Jahren und älter, die mit betrieblichen Arbeiten beschäftigt sind (Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb).
Die Arbeitskräfte werden aufgrund der Dauer ihres Arbeitseinsatzes bzw. ihres Verwandtschaftsverhältnisses zum Betriebsinhaber unterteilt in:
• Familienarbeitskräfte
• ständige Arbeitskräfte
• nicht ständige Arbeitskräfte (Saisonarbeitskräfte)
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 Arbeitskräftebesatz in der Landwirtschaft  Der Arbeitskräftebesatz (Arbeitskraft-Einheit / (Landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) in Hektar (ha) / 100)) ist ein Maß für Produktivitätsfortschritte in der Landwirtschaft. 1
 Arbeitskraft-Einheit Die Arbeitskraft‑Einheit (AK‑E) ist die Maßeinheit der Arbeitsleistung einer im Berichtszeitraum mit betrieblichen Arbeiten vollbeschäftigten und nach ihrem Alter voll leistungsfähigen Person. Die Arbeitsleistung wird aus der je Arbeitskraft für den Arbeitsbereich Betrieb angegebenen Arbeitszeit ermittelt. Bei teilbeschäftigten Arbeitskräften wird ihre Arbeitsleistung an der Arbeitsleistung einer vollbeschäftigten Arbeitskraft gemessen und in Bruchteilen einer AK‑E errechnet. Bei den nicht-ständigen Arbeitskräften, wird die Arbeitsleistung in Arbeitstagen (1 Arbeitstag = 8 Stunden) erfasst. Die AK‑E wird durch Bezug der geleisteten Arbeitstage auf die Arbeitstage insgesamt im Berichtszeitraum (ab 2010: 225 Arbeitstage) ermittelt.  1
 Arbeitslosenquote  Arbeitslose in Prozent aller zivilen Erwerbspersonen (abhängige zivile Erwerbstätige, Selbständige, mithelfende Familienangehörige, Arbeitslose)
Arbeitslose in Prozent der abhängigen zivilen Erwerbspersonen (sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigte, Beamte, Arbeitslose).
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 Artenreiches Grünland  FAKT II-Teilmaßnahme „B3.2: Bewirtschaftung von artenreichem Dauergrünland mit mind. 6 Kennarten“ 
 Öko-Regelungen: „ÖR 5 - Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von einzelnen Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten“   
 Aufbewahrungsfrist  Betriebsinhaber, die Zwischenfrüchte als ökologische Vorrangflächen angebaut haben (Förderperiode 2014-2022), haben die Rechnungen sowie die Saatgutetiketten für das verwendete Saatgut 6 Jahre lang aufzubewahren.
 Aufforstung

Förderung der Erstaufforstung im Rahmen der Fördermaßnahme „Nachhaltige Waldwirtschaft Teil A“. 


Informationen zu Aufforstungen im Sinne des LLG: Aufforstungsgenehmigung


Informationen zu Nutzcode 564: Basis-/Betriebsprämienfähige aufgeforstete Flächen nach Einkommensverlustprämie - Code darf nur für Flächen verwendet werden, die in den Jahren 2009 – 2011 im Rahmen des Förderprogramms „Einkommensverlustprämie“ als Aufforstungsfläche beantragt und genehmigt wurden. Andere Aufforstungen sind mit NC 995 Forstflächen (Waldbodenflächen) zu codieren. 

 Ausgleichszulage Landwirtschaft (AZL)

 Förderprogramm Benachteiligte Gebiete (Berggebiete, naturbedingt benachteiligte Gebiete und Gebiete mit spezifischen Nachteilen)  Die Ausgleichszulage soll durch die Förderung der dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen in benachteiligten Gebieten (Berggebiete, naturbedingt benachteiligte Gebiete und Gebiete mit spezifischen Nachteilen) zur Erhaltung der Landschaft sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsmaßnahmen beitragen. Sie dient auch der Erhaltung und der Verbesserung der biologischen Vielfalt und trägt zur Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert bei. 




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 Außergewöhnliche Umstände  → Höhere Gewalt
 Auswahlkriterien  Auswahlkriterien dienen bei der Auswahl der Förderanträge für die Förderung mit ELER-Mitteln der Feinsteuerung. Sie sollen insbesondere die Gleichbehandlung der Antragstellerinnen / Antragsteller sowie eine bessere Nutzung der Finanzmittel im Sinne einer Bestenauslese gewährleisten.
 Auswahltermine  Förderperiode 2023-2027: Auswahltermine für bestimmte Fördervorhaben und geplantes Budget. Hierbei werden die  Auswahlkriterien verwendet.



B

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 Quelle

 Basisprämie  Seit 2023: Die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (Einkommensgrundstützung) ersetzt die Basisprämienregelung aus der vorherigen Förderperiode 2014-2022. Die bisherigen zu aktivierenden Zahlungsansprüche gibt es nicht mehr.
 Direktzahlungen ab 2015
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 Baumobst  Es wird die Gesamtfläche des Baumobstanbaus für die Obstarten Äpfel, Birnen, Kirschen, Pflaumen und Zwetschgen sowie Mirabellen und Renekloden erhoben. Des Weiteren werden die Betriebszahlen und die Verwendung (Tafelobst/Verwertungsobst) für die jeweiligen Obstarten ermittelt. Die Erntemengen werden durch Angaben aus der Ernte- und Betriebserstattung Baumobst berechnet. 1
 Baumreihen   Mindestens fünf linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Strecke von mindestens 50 Metern Länge. Somit fallen landwirtschaftlich genutzte Obstbäume und Schalenfrüchte nicht unter das Beseitigungsverbot Baumreihen in Landschaftselemente
 Baumschnitt für Streuobstbäume, Förderung  Förderprogramm  des Landes Baden-Württemberg für den fachgerechten Baumschnitt von Kern- und Steinobstbäumen
 Baumschulflächen  Hierzu zählen Flächen zur Anzucht und Vermehrung von Obst- und Ziergehölzen sowie von Forstpflanzen, jedoch ohne forstliche Saat- und Pflanzgärten für den Eigenbedarf der Forstbetriebe und ohne Rebschulflächen und Rebschnittgärten. Flächen, die im Erhebungsjahr brachliegen, im darauf folgenden Jahr jedoch wieder als Baumschulfläche genutzt werden sollen, zählen auch dazu. 1
 Beerensträucher und -gehölze  z.B. Himbeeren und Brombeeren sowie deren Kreuzungen [Logan-, Tay-, Boysenbeeren], Maulbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium, Hagebutten, Holunder, Eberesche, Sanddorn, Aronia 2
 Begleitausschuss

Gem. GAP-SP-VO ist die wesentliche Aufgabe des BGA-NSP die Steuerung und Begleitung der Umsetzung des GAP-Strategieplans in der Förderperiode 2023-2027.

 

Nationale Ebene: Begleitausschuss "Nationaler GAP-Strategieplan"  

 

Regionaler Begleitausschuss



Gemäß ELER-Verordnung: Ausschuss zur fachlichen Begleitung der Umsetzung des MEPL III

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 Begrünung (FAKT)  Teilmaßnahme E1.1 des → Förderprogramms für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) - Umweltschonende Pflanzenerzeugung
 Begrünungsmischungen (FAKT)  Teilmaßnahme E1.2 des → Förderprogramms für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) - Umweltschonende Pflanzenerzeugung
 Beihilfefähige Fläche  Als beihilfefähige Flächen kommen alle landwirtschaftlichen Flächen sowie bestimmte andere Flächen, die im Jahr 2008 für die Betriebsprämie beihilfefähig waren, in Frage. Flächen gelten nur dann als beihilfefähige Flächen, wenn sie – außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände – während des ganzen Kalenderjahres die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit erfüllen und die → Mindestparzellengröße erreicht wird. 2
 Bejagungsschneise

Bei Bejagungsschneisen handelt es sich i.d.R. um begrünte Streifen auf einer ansonsten einheitlich mit Kulturpflanzen bestellten Ackerfläche. Sie können bei der Aussaat der Hauptkultur wie beispielsweise Mais, ausgespart werden oder ggf. als Streifen in der Hauptkultur angelegt werden.

 

Informationen zur Förderfähigkeit: Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag


 Benachteiligte Gebiete  → Ausgleichszulage
 Beratung  → Bildung Förderung
 Beratung in sozialen Fragen  Förderung
 Berggebiete  → Ausgleichszulage
 Bergmähwiese  Lebensraumtyp 6520 nach FFH-Richtlinie. Dieser Lebensraumtyp umfasst artenreiche, extensiv genutzte Bergwiesen mittlerer Nährstoffversorgung in der montanen Stufe. Er trägt Vegetationstypen der Goldhaferwiesen in allen ihren regionalen Ausbildungen und Varianten.
 Beseitigungsverbot Landschaftselemente können in die förderfähige Fläche (Bruttofläche Landwirtschaft) mit einbezogen werden. Es ist im Rahmen der Konditionalität verboten, diese Landschaftselemente ganz oder teilweise zu beseitigen. Sofern CC-relevante Altmaßnahmen beantragt werden, gilt dieses Beseitigungsverbot auch für Cross Compliance. 
 Bestandskennzeichnung/ -register  Teil des System zur Kennzeichnung von Rindern (GAB 7), Schweinen (GAB 6), Schafen und Ziegen (GAB 8) 2
 Betreuer  Liste der für Baden-Württemberg zugelassenen Betreuer
 Betrieb

 Der Betriebsinhaber ist diejenige natürliche oder juristische Person, für deren Rechnung der Betrieb bewirtschaftet wird, ohne Rücksicht auf die jeweiligen individuell gestalteten Eigentumsverhältnisse.

 Eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

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 Betriebs-Check  Das Land Baden-Württemberg gewährleistet eine angemessene Einstiegsberatung, um die Unternehmen der Landwirtschaft bei grundsätzlichen Entscheidungen über die betriebliche Ausrichtung und nachhaltige Entwicklung des Unternehmens zu unterstützen.
 Förderprogramm Betriebs-Check VwV Betriebs-Check
 Betriebshelfereinrichtungen  Förderung
 Betriebsinhaber, aktiver  sind natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen von natürlichen oder juristischen Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Als „landwirtschaftliche Tätigkeit“ gelten die Erzeu­gung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke oder die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand.
 Betriebsnummer
 → Unternehmensnummer

 Betriebsprämie (EBP), einheitliche  Regelung im Rahmen der Direktzahlungen bis 2014. Abgelöst im wesentlichen durch die Basisprämienregelung
 Betriebswirtschaftliche Ausrichtung der Betriebe  Die betriebswirtschaftliche Ausrichtung (BWA) beschreibt den Produktionsschwerpunkt eines Betriebs. Die BWA ergibt sich aus dem Anteil des Standardoutputs jedes einzelnen Produktionsschwerpunkts am gesamten Standardoutput des Betriebes.
Als »Spezialbetriebe« gelten die Betriebe, gilt die mehr als zwei Drittel ihres Standardoutputs über einen Produktionsschwerpunkt erzielen.
Als »Verbundbetriebe« werden diejenigen Betriebe bezeichnet, bei denen der Standardoutput eines Produktionszweiges weniger als zwei Drittel, aber mindestens ein Drittel des gesamten Standardoutputs des Betriebes ausmacht.
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 Bewässerung

 Die Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung (GLÖZ 2) ist Teil der Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand:

Entnimmt der Betriebsinhaber aus Grund oder Oberflächengewässern Wasser zur Bewässerung der landwirtschaftlichen Flächen, benötigt er hierfür eine wasserrechtliche Bewilligung/Erlaubnis der zuständigen Behörden. Diese Bewilligungen/ Erlaubnisse können auch für Gemeinschaften (zum Beispiel Bewässerungsverband) erteilt werden.

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 Bezeichnung der Zeiträume in der Landwirtschaft  Jahreszahlen (z. B. 2023) gelten für Kalenderjahre bzw. Erhebungsjahre; Jahreszahlen, die durch einen Schrägstrich verbunden sind (z. B. 1995/96), beziehen sich auf einen Zeitraum von 12 Monaten aus beiden Kalenderjahren, wie Wirtschaftsjahr 1. Juli bis 30. Juni, Forstwirtschaftsjahr 1. Oktober bis 30. September und dergleichen. 1
 Bienenzuchterzeugnisse  Imkereiförderung
 Bildung  → Beratung → Weiterbildung Förderung
 Binnenfischerei  → Aquakultur
 Binnenmarktförderung Wein  Informationen zur Förderung
 Biodiversität  Biodiversität oder biologische Vielfalt bezeichnet gemäß dem Übereinkommen über biologische Vielfalt (CBD*) die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft.
Unter die Begriffe fallen nicht nur alle wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie die unterschiedlichen Nutztiere und Kulturpflanzen der Menschen, sondern dazu zählen auch die genetische Vielfalt der einzelnen Tier- und Pflanzenarten sowie die Vielfalt der Lebensräume (Wiesen, Äcker, Hecken, Wälder, Moore etc.).
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 Bio-Musterregion  VwV Bio-Musterregionen
 Biosphärengebiet  Biospährengebiete Schwäbische Alb und Schwarzwald (UNESCO-Biosphärenreservate)
 Biotope, extensiv (FAKT)  Teilmaßnahme B4-B5 des → Förderprogramms für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) - Besonders geschützte Lebensräume im Grünland
 BLE  Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
 Blühmischungen (FAKT)  Teilmaßnahme E2.1 und E 2.2 des → Förderprogramms für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) - Umweltschonende Pflanzenerzeugung
 Blühstreifen Anlage von Blühflächen auf Ackerland. Die 2023 noch gültigen Mindest- und Maximalbreiten sind weitgehend entfallen. Bei streifenförmiger Anlage sind fünf Meter Mindestbreite vorgesehen. Für Blühstreifen und -flächen gilt nun eine maximale Größe von drei Hektar. Es muss kein Streifen sein es kann auch dreieckig oder trapezförmig angelegt sein. 20
 BMEL bzw. ab Mai 2025 neu: BMLEH

 vormals Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) bzw. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

seit Mai 2025: Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) 

 Bodenbedeckung  Die Einhaltung von Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung (GLÖZ 4) ist Teil der Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand. 2
 Bodenerosion  Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung der Bodenerosion (GLÖZ 5) → Erosionsschutz
 Brache  Brachliegende Flächen kommen als ökologische Vorrangflächen nur dann in Betracht, wenn es sich dabei um Ackerland handelt.
 Brachebegrünung (FAKT)  Teilmaßnahme E2 des → Förderprogramms für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) - Umweltschonende Pflanzenerzeugung
 Branntweinmonopol  Informationen zur Förderung
 Braunvieh (FAKT)  Teilmaßnahme C - Sicherung landschaftspflegender, besonders gefährdeter Nutzungen und Tierrassen des Förderprogramms für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT II)
 Breitbandförderung  Informationen zur Förderung
 Brennereien  Informationen zur Förderung
 Broschüren  zur Agrarpolitik und zur Förderung
 Bruttofläche Landwirtschaft  die Bruttofläche "Landwirtschaft" ist die landwirtschaftlich nutzbare Fläche einschließlich der Fläche der beihilfefähigen → Landschaftselemente eines Flurstücks (in ha, a  und m²). 4
 Bruttoinlandsprodukt  Das Bruttoinlandsprodukt umfasst den Wert aller innerhalb eines Wirtschaftsgebietes während einer bestimmten Periode produzierten Waren und Dienstleistungen. Es entspricht der Bruttowertschöpfung aller Wirtschaftsbereiche zuzüglich der Gütersteuern und abzüglich der Gütersubventionen. Die Bruttowertschöpfung, die zu Herstellungspreisen bewertet wird, ergibt sich für jeden Wirtschaftsbereich aus dem Bruttoproduktionswert zu Herstellungspreisen abzüglich der Vorleistungen zu Anschaffungspreisen. 1
 Bruttowertschöpfung  Siehe Bruttoinlandsprodukt 1
 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

 Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Dienstherreneigenschaft im Geschäftsbereich des Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH). Die BLE nimmt vielfältige Verwaltungsaufgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wahr, z.B. in den Bereichen Marktgestaltung, Kontrolle und Zulassung, Vorsorge, Forschungsförderung etc.

Der Hauptsitz der BLE befindet sich in Bonn-Mehlem.

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 Bürgschaften  Agrar-Bürgschaften

C

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 Quelle

 Cluster  Clusterförderung EFRE 2021-2027 17
 Codeliste  Liste der Nutzungscodes zum Gemeinsamen Antrag
 Cross Compliance (CC)

  Cross Compliance bis 2025:  In den Jahren bis 2023-2025 können die Länder mit noch vorhandenen Restmitteln aus der EU-Förderperiode 2015 bis 2022 vor allem Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, ökologisch/biologischen Landbau und Ausgleichszahlungen für benachteiligte Gebiete finanzieren. Da diese Gelder aus der alten Förderperiode stammen, gelten hier die bisherigen Regelungen der Cross Compliance, die in der Infobroschüre für das Jahr 2022 dargelegt sind, weiter. In Baden-Württemberg trifft dies auf LPR-Verträge, Teil A mit einem Laufzeitbeginn vor 2023 zu. Zudem sind Betriebe die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2022 Zahlungen aufgrund der Förderung der Maßnahme der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten haben, aufgrund der Bestimmungen in Artikel 104 der Verordnung (EU) 2021/2116 verpflichtet, in den drei auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahren die anderweitigen Verpflichtungen nach Cross Compliance einzuhalten. 



 Förderperiode 2014-2022: Auch als „Einhaltung grundlegender Anforderungen” ("Überkreuzverpflichtung") bezeichnete Verknüpfung von Agrarzahlungen mit der Einhaltung definierter Verpflichtungen. Danach ist der vollständige Erhalt der landwirtschaftlichen Direktzahlungen sowie flächen- und tierbezogener Zahlungen der 2. Säule und von einzelnen Maßnahmen im Weinbereich daran gebunden, dass bestimmte Verpflichtungen in Bezug auf die landwirtschaftliche Tätigkeit und die Fläche des Betriebs des Begünstigten eingehalten werden. Für Waldflächen des Betriebes gilt dies nur insoweit, als bestimmte Fördermaßnahmen der zweiten Säule dafür in Anspruch genommen werden. Diese Verpflichtungen beziehen sich auf die Bereiche Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie Tierschutz und – für einen Übergangszeitraum – den Erhalt von Dauergrünland. Diese Verknüpfung wird als "Cross Compliance" (CC) bezeichnet.

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 D

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Quelle

 Dauergrünland

Dauergrünland umfasst alle Grünlandflächen, die außerhalb der Fruchtfolge – das heißt ohne Unterbrechung durch andere Kulturen – genutzt werden und zur Futter- oder Streugewinnung bzw. zum Abweiden bestimmt sind. Dauergrünlandflächen sind dementsprechend Wiesen, Mähweiden, Weiden sowie Hutungen und Streuwiesen. Auch Grünlandflächen mit Obstbäumen als Nebennutzung und Gras- oder Heugewinnung als Hauptnutzung (z. B. Streuobstwiesen) gehören hierzu, ebenso wie die vorübergehend aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen Grünlandflächen, für die ein Beihilfe-/Prämienanspruch besteht.

 Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat)
entstanden sind, zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind.
Als Dauergrünland gelten auch Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen (zum Beispiel Heide).

 Steillagenförderung Grünland (Förderprogramm des Landes Baden-Württemberg)

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 Dauergrünlandumbruchverbot/Dauergrünlandumwandlungsverbot  Für das als umweltsensibel definierte Dauergrünland (in Flora-Fauna-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten) bestehendes Dauergrünland) gilt im Rahmen des Greenings ein vollständiges Umwandlungs- und Pflugverbot. Dauergrünland, das nicht zu dem umweltsensiblen Dauergrünland gehört, darf ab 2015 nur noch mit Genehmigung in andere Nutzungen umgewandelt werden. 16
 Dauerkulturen  Nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und den vom Mitgliedstaat zugelassenen Arten von Niederwald mit Kurzumtrieb. 2
 Dauerkulturen, sonstige  z.B. Spargel, Rhabarber, Artischocken, Hopfen, Korbweiden, Pharmaweiden, Ziergehölze zur Gewinnung von Zweigen, Schnittrosen 2
 Degression  Kürzung der Bewilligungsbeträge in Abhängigkeit von der gesamten LF des Betriebes. 4
 De-minimis-Beihilfe

 Beihilfen, welche den De-minimis-Verordnungen (VO (EG) Nr. 1535/2007 für den Agrarerzeugnissektor bzw. VO (EG) 1998/2006 für Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse) entsprechen, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar und müssen weder angemeldet noch angezeigt werden. Im Agrarerzeugnissektor darf ein Unternehmen danach innerhalb von drei Jahren max. 15.000 € erhalten, darüber hinaus ist der Gesamtbetrag an Der-minimis-Beihilfen in jedem Mitgliedstaat gedeckelt. Im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung beträgt der Höchstbetrag für ein Unternehmen 200.000 € innerhalb von drei Jahren. De-minimis-Beihilfen müssen als solche bezeichnet werden, außerdem muss der Beihilfeempfänger eine De-minimis-Bescheinigung erhalten. 

 Weiterführende Informationen finden Sie hier.

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 Direktzahlungen  Von der Produktion entkoppelte flächenbezogene Direktzahlungen bleiben das zentrale Element der ersten Säule der GAP zur Unterstützung der Betriebe und zur Erhaltung des europäischen Landwirtschaftsmodells. Gekoppelte Direktzahlungen stehen den Mitgliedstaaten weiterhin optional in begrenztem Umfang zur Verfügung. Die Direktzahlungen sind an die Erbringung von konkreten Leistungen für den Klima- und Umweltschutz durch die sogenannte Greening-Prämie verknüpft. Zu den obligatorischen Direktzahlungen zählen
  • die Basisprämie
  • die Greening-Prämie
  • die Junglandwirteprämie
Optional werden in Deutschland die Umverteilungsprämie und die Kleinerzeugerregelung angewendet.
2
 Dispenser  In der Landwirtschaft werden Dispenser unter anderem als Pheromonmodul zur Befallsfrüherkennung und Reduktion von Schädlingspopulationen eingesetzt. Es handelt sich dabei um eine biologische Verwirrmethode. Besonders bedeutend sind Dispenser im Weinbau und Obstbau. Mit ihnen wird vor allem der Traubenwickler bekämpft.
 Diversifizierung  Von Diversifizierung spricht man, wenn ein Unternehmen auf neue Produktions- und Produktbereiche umstellt und seine Tätigkeitsbereiche ausdehnt. Siehe hierzu Förderbereich Förderung von Investitionen zur Diversifizierung 16
 Dolinen

 natürliche, meistens trichterförmige Einstürze oder Mulden

4
 Doppelförderungsverbot  Das EU-Recht enthält im Hinblick auf die Direktzahlungen der ersten Säule und die Förderung in der zweiten Säule ein Doppelförderungsverbot. Zur Vermeidung einer Doppelförderung sind daher erforderlichenfalls Abzüge bei den Prämiensätzen für die AUKM-Maßnahmen vorzunehmen. 2
 Dorfhelferinnen  Förderung
 Durchschnittliche Betriebsgröße  Die Frage der Flächenausstattung (Landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) in Hektar (ha) / Anzahl Betriebe) ist für einen landwirtschaftlichen Betrieb von zentraler Bedeutung, da Grund und Boden die Grundlage speziell der pflanzlichen Produktion bildet. Die Entwicklung der durchschnittlichen Betriebsgröße ist ein Indikator für die Intensität des Strukturwandels in der Landwirtschaft.
 → Landwirtschaftlich genutzte Fläche
1
 Durchschnittliche Kaufwerte von Bauland  In die Erhebung einbezogen werden durch Kauf erworbene, unbebaute Grundstücke (Bauland), die im Baugebiet der Gemeinde liegen und eine Fläche von 100 qm und mehr haben. 1
 Durchschnittlicher Milchertrag  Der durchschnittliche Milchertrag je Kuh (Milcherzeugung in Kilogramm (kg) / durchschnittlicher Milchkuhbestand) ist eine Leistungskennziffer der tierischen Produktion. Als Zeitreihe betrachtet, gibt sie Hinweise auf den technischen Fortschritt (Haltung, Fütterung, Melktechnik, Züchtung, Tiergesundheit, etc.) in der Milchproduktion. 1
 Düngeverordnung  Nach der nationalen Düngeverordnung müssen Düngemittel grundsätzlich so ausgebracht werden, dass Einträge von Nitrat in Gewässer durch Auswaschung oder oberflächlichen Abtrag so weit wie möglich vermieden werden. Deshalb sind Düngemittel so anzuwenden, dass die in ihnen enthaltenen Nährstoffe von den Pflanzen weitestgehend für ihr Wachstum ausgenutzt werden können. Cross Compliance (GAB 1 - Nitratrichtlinie) 2
 DVS  Gemäß den Anforderungen der ELER-Verordnung hat jedes Land der Europäischen Union ein Nationales Netzwerk für den ländlichen Raum (NLR) eingerichtet NLR bei der Deutschen Vernetzungsstelle Ländliche Räume



 E

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Quelle

 EGFL  Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) mit den Abteilungen Ausrichtung und Garantie: Aus diesem Fonds wurde in den zurückliegenden Förderperioden die Gemeinsame Agrarpolitik finanziert. Mit Beginn der Förderperiode 2007 bis 2013 traten an die Stelle des EAGFL der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) – 2. Säule und der Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) – 1. Säule. 16
 EFF  Europäischer Fischereifonds (EFF) EU-Fonds zur Finanzierung fischereiwirtschaftlicher Förderprojekte.
Aus dem Europäischen Fischereifonds (EFF) werden die Fischwirtschaft und Küstengemeinden in ihren Bemühungen unterstützt, sich an die Veränderungen im Fischereisektor anzupassen und dadurch wirtschaftlich widerstandsfähig und öko-logisch nachhaltig zu werden.
16
 EFRE

 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).

Der EFRE gehört neben dem ESF zu den Strukturfonds der EU. Das Ziel des EFRE ist die Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Kohäsion in der EU durch Abbau der Ungleichheiten zwischen den einzelnen Regionen. Der EFRE finanziert:

• Direkte Hilfen bei Investitionen von Unternehmen (besonders kleiner und mittlerer Unternehmen) zur Schaffung von dauerhafter Beschäftigung;
• Infrastrukturen, insbesondere im Zusammenhang mit Forschung und Inno-vation, Telekommunikation, Umwelt, Energie und Transport;
• Instrumente (Risikokapitalanlage, Fonds für regionale Entwicklung,…) zur Unterstützung der regionalen und lokalen Entwicklung und zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Städten und Regionen;
• technische Hilfsmaßnahmen.

16
 EGFL  Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL): Der Fonds hat Anfang 2007 seine Arbeit aufgenommen. Er trat an die Stelle der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft. Aus dem Fonds werden
1. Direktzahlungen für Landwirte,
2. die Verwaltung der Agrarmärkte (Marktordnungsausgaben) und
3. weitere Maßnahmen z. B. für Pflanzen- und Tiergesundheit, Lebensmittelprogramme und Informationsaktivitäten finanziert.
16
 Eigenfläche  Hierzu zählt die selbstbewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Fläche, die im Eigentum des Betriebsinhabers steht. Flächen, die vom Betriebsinhaber als Nutznießer oder in Erbpacht bewirtschaftet werden, sind dabei den eigenen landwirtschaftlich genutzten Flächen gleichgestellt. 1
 Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen  Siehe Cross Compliance 2
 Einhufer  Hierzu zählen Pferde, Ponys, Esel und Maultiere. 1
 Einkommenskombinationen   Diversifizierung
 Einkommensteuerbescheid  in besonderen Fällen als Nachweis der Voraussetzung zum Aktiven Betriebsinhaber
 Einzelbetriebliche Förderung
 Einzelunternehmen  Hierbei ist der Inhaber eine Einzelperson bzw. ein Ehepaar. 1
 EIP  Europäische Innovationspartnerschaft
 Eiweißpflanzen  → stickstoffbindende Pflanzen
 ELER

 Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raums ELER-VO 1305/2013 vom 17. Dezember 2013

 Der ELER ist der EU-Fonds zur Finanzierung der ländlichen Entwicklung. Die 2. Säule macht mit rd. 14 Mrd. Euro etwa ein Viertel des gesamten EU-Agrarhaushalts (58 Mrd. Euro) aus.
Die ELER-Programme basieren auf einer dreistufigen Strategie:

1. Strategische Leitlinien der EU
2. Nationaler Strategieplan
3. Strategie des „Entwicklungsplans Ländlicher Raum“ - EPLR (In Baden-Württemberg: MEPL II).

Die Programmumsetzung erfolgt auf nationaler bzw. regionaler Ebene.
Die ELER-Programme umfassen Maßnahmen in vier Förderschwerpunkten:

1. Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft
2. Verbesserung der Umwelt und der Landschaft
3. Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft
4. LEADER

16
 ELR  Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum
 EMFF  Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) Fischereiförderung
 Energieeffizienz  Bundesprogramm zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in der Landwirtschaft und im Gartenbau
 Energiepflanzen  z.B. Miscanthus (Miscanthus sinensis), Rohrglanzgras (Phalaris arundinacea), Riesenweizengras/Szarvasi-Gras (Agropyron elongatum), Sachalin-Staudenknöterich/Igniscum (Fallopia sachalinensis) und Durchwachsene Silphie (Silphium perfoliatum 2
 Entwicklungsplan  Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum 2014-2020 (MEPL III)
 Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (EPLR)  Entwicklungsprogramm für den Ländlichen Raum (EPLR) (Siehe auch MEPL II, 2. Säule, ELER). Allgemeine Bezeichnung der Programme zur Umsetzung der 2. Säule der Agrarpolitik in den Mitgliedstaaten bzw. Regionen (D: Länder). Das baden-württembergische EPLR ist der Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg III (MEPL III). 16
 Erbfall und vorweggenommene Erbfolge  Bei der Übernahme eines Betriebs oder Betriebsteils im Erbfall oder durch vorweggenommene Erbfolge tritt der Erbe in die Rechtsposition des Erblassers ein. Die Vererbung muss der Erbe anhand eines Erbscheins nachweisen. Der Nachweis der Übernahme eines Betriebes oder Betriebsteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kann insbesondere durch einen Hofübergabevertrag erbracht werden. 2
 Erfassungsgrenzen der Agrarstatistik

 Landwirtschaftliche Betriebe (seit 2010)
Betriebe mit 5 Hektar (ha) und mehr landwirtschaftlich genutzter Fläche oder mit weniger als 5 Hektar Fläche, aber mit mindestens einer der folgenden Erzeugungseinheiten:

• 10 Rinder
• 50 Schweine
• 10 Zuchtsauen
• 20 Schafe
• 20 Ziegen
• 1 000 Stück Geflügel
• 0,5 ha Hopfen
• 0,5 ha Tabak
• 1,0 ha Dauerkulturen im Freiland oder je

o 0,5 ha Obstanbau-, Reb- oder Baumschulfläche
o 0,5 ha Gemüse oder Erdbeeren im Freiland
o 0,3 ha Blumen oder Zierpflanzen im Freiland
o 0,1 ha Kulturen unter Glas oder anderen begehbaren Schutzabdeckungen
o 0,1 ha Speisepilze.

Forstbetriebe
Betriebe mit mindestens 10 Hektar Waldfläche oder Fläche mit schnellwachsenden Baumarten.
Die Erfassungsgrenzen wurde im Lauf der Jahre mehrfach angehoben, deshalb sind die in den Zeitreihen angegebenen Werte nicht immer unmittelbar miteinander vergleichbar.
Für Viehbestandserhebungen und Anbauerhebungen gelten teilweise eigene Erfassungsgrenzen.

1
 Erhaltung der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen Zustand (GLÖZ)

 In der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung sind die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand geregelt.

1. Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen (GLÖZ 1)
2. Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung (GLÖZ 2)
3. Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung (GLÖZ 3)
4. Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung (GLÖZ 4)
5. Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung der Bodenerosion (GLÖZ 5)
6. Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden (GLÖZ 6)
7. Keine Beseitigung von Landschaftselementen und Schnittverbot bei Hecken und Bäumen (GLÖZ 7)

2
 Erläuterungen  Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag Baden-Württemberg
 Erläuterungstafel

 Während des Durchführungszeitraums eines Vorhabens, das mit mehr als 50.000 € öffentlich unterstützt wird, informiert der/die Begünstigte die Öffentlichkeit über die Unterstützung aus dem ELER, in dem er/sie ein Poster mit Informationen zum Projekt an einem gut sichtbaren Ort anbringt. Informationen zu den PR-Verpflichtungen.

 Ernährung, gesunde  → Förderprogramme des Landes Baden-Württemberg zu "Abgabe und Verteilung von Obst, Gemüse und Milch in Schulen und vorschulischen Einrichtungen"  EU-Schulprogramm
 Ernteerträge für Gemüse und Obst  Nachgewiesen wird marktfähige Ware, gleichgültig ob sie voll verwendet werden kann oder nicht.
Die Ergebnisse der Obsternte der Jahre 1995 bis 1996 basieren bei Äpfeln, Birnen, Süßkirschen, Pflaumen/Zwetschgen, Mirabellen/Renekloden und Pfirsichen auf der Ergänzenden Ernteermittlung, bei Sauerkirschen, Aprikosen, Walnüssen und Beerenobst auf den Schätzungen der amtlichen Berichterstatter.
Die Darstellung der Obsternten im Marktobstbau beruht seit 1990 auf den Schätzungen der amtlichen Berichterstatter. Lediglich bei Äpfeln handelt es sich um die Messung ermittelter Ergebnisse der Ergänzenden Ernteermittlung.
1
 Ernteerträge für landwirtschaftliche Feldfrüchte und Grünland  Eingebrachte Ernte; für Getreide auf 14% Feuchtigkeit umgerechnet. Bei den Hektarerträgen handelt es sich um die endgültigen Ernteschätzungen der amtlichen Berichterstatter, die mit den auf Stichprobenbasis gewonnenen Messungsergebnissen der Besonderen Ernteermittlung (Getreide und Kartoffeln) koordiniert werden. 1
 Erosionsschutz, -kataster

 Die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung (GLÖZ 4) ist Teil der Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand:

Der Schutz des Bodens vor Erosion ist durch Maßnahmen zu gewährleisten, die sich an der Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung auszurichten haben.
 Erosionskataster

 Infoblatt Erosionsschutz → Bodenerosion

2
 Erstansaatjahr  Bei Ackerfutter-Nutzungen mit Grasanteil, brachliegenden Ackerflächen und neuangesätem Grünland entsprechend den Nutzungscodes Kleegras bzw. Luzerne-Gras-Gemenge (NC 422), Ackergras (NC 424), Ackerland aus der Erzeugung genommen (NC 591), Grünlandneueinsaat (NC 441, 442 und 443) ist das „Erstansaatjahr“ das zutreffende Jahr, in dem erstmalig und seitdem ununterbrochen diese Fläche mit einem solchen Ackerfutter genutzt oder brachliegend war. 4
 Erstniederlassung  Das Jahr der Niederlassung des Junglandwirts als Betriebsinhaber
 Erstzuweisung ZA  Die Erstzuweisung erfolgt einmalig im Antragsjahr 2015.
 Ertragsentwicklung ausgewählter Getreidearten  Anhand der Ertragsentwicklung (Erntemenge in Dezitonnen (dt) / Anbaufläche in Hektar (ha)) ausgewählter Getreidearten wird der technische Fortschritt (Anbautechnik, Züchtung, Düngung, Pflanzenschutz, etc.) im Ackerbau deutlich. 1
 Ertragsmesszahl  Die Ertragsmesszahl ist eine Kennzahl aus der Einheitsbewertung und drückt die Ertragsfähigkeit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche bei ortsüblicher Bewirtschaftung aus (siehe auch LVZ). Sie ist das Produkt der Fläche in Ar und der Acker- oder Grünlandzahl (Bewertungszahl für die Qualität von Acker oder Grünland) Sie beruht auf der Bodenschätzung und kann bis auf wenige Ausnahmefälle Werte zwischen 7 und 100 einnehmen. Der beste Boden erhielt die Wertzahl 100. 1; 16
 Ertragsversicherung Obst- und Weinbau  Programm des Landes zur Förderung von Versicherungsprämien zur Deckung witterungsbedingter Risiken im Obst- und Weinbau
 Erweiterter Nutzcode  Für Flächen, die mit einem der NC 610 (Gemüse), 650 (Küchenkräuter) oder 720 (Zierpflanzen) codiert werden, kann ein weiterer Nutzcode eingegeben werden, der die angebaute Kultur genauer bezeichnet. 4
 Erwerbstätigenquote

 Die Erwerbstätigenquote (Anzahl Erwerbstätige im Alter von 15 bis unter 65 Jahren / Bevölkerung im gleichen Alter × 100 bzw. Anzahl Erwerbstätige im Alter von 20 bis unter 65 Jahren / Bevölkerung im gleichen Alter × 100) spiegelt die Erwerbsbeteiligung der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter wider.

Insbesondere vor dem Hintergrund der sogenannten "Lissabon-Strategie", einem Maßnahmenkatalog, den die Staats- und Regierungschefs der EU im Jahr 2000 beschlossen haben und der durch das neue, auf 10 Jahre angelegte Wirtschaftsprogramm »Europa 2020« fortgeschrieben wurde, kommt der Erwerbstätigenquote eine besondere Bedeutung zu.

1
 ESF  Europäischer Sozialfonds (ESF). Der ESF ist einer der Strukturfonds der EU, die eingerichtet wurden, um die Unter-schiede bei Wohlstand und Lebensstandard in den Mitgliedstaaten und Regionen der EU abzubauen und dadurch den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu fördern. Der ESF dient auch der Förderung der Beschäftigung in der EU. 16
 Erzeugergemeinschaft, anerkannte  Zuwendungsempfänger nach der Marktstrukturförderung
 Erzeugerorganisation Obst und Gemüse  → Erzeugergemeinschaft Marktstrukturförderung
 Erzeugerzusammenschluss  → Erzeugergemeinschaft Marktstrukturförderung
 Europäische Innovationspartnerschaft (EIP)  Förderprogramm des Landes Baden-Württemberg im Rahmen des MEPL III
 Europäischer Landwirtschaftsfonds
für die Entwicklung des Ländlichen Raums
 → ELER
 Extensive Bewirtschaftung  FAKT Teilmaßnahmen B1.1, B1.2, B4 und B5

 F

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Quelle

 FAKT

 Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl



 Familienarbeitskräfte  Neben den Betriebsinhabern gehören hierzu auch ihre sowohl auf dem Betrieb lebenden als auch mit betrieblichen Arbeiten beschäftigten Familienangehörige in Betrieben der Rechtsform Einzelunternehmen 1
 FdIN

 Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung

 Feldgehölz

 Überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen und nicht direkt an Wald angrenzen. Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze. Bei Feldgehölzen handelt es sich im Unterschied zur Hecke um flächige Gehölzbestände, die keine lineare Struktur aufweisen Ökologische Vorrangfläche

4
 Feldrain  Überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite von mehr als 2 m, die innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen oder an deren Rand liegen und weder der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen noch befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden sind. Ökologische Vorrangfläche 4
 Feldrand  Ökologische Vorrangfläche
 Fels- und Steinriegel  Meist natürlich entstandene, überwiegend aus Fels oder Steinen bestehende Flächen, z.B. Felsen oder Felsvorsprünge, die in der landwirtschaftlichen Fläche enthalten sind bzw. direkt an diese angrenzen und somit unmittelbar Teil der landwirtschaftlichen Parzelle sind. 4
 Ferkelnarkosegerät  Förderprogramm des BMLEH / BLE
 Festmist  Grundvoraussetzung ist, dass durch die Lagerung von Silage oder Festmist in nicht ortsfesten Anlagen keine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen ist. Ferner dürfen Silage oder Festmist außerhalb ortsfester Anlagen nur auf landwirtschaftlichen Flächen gelagert werden. Festmist in nicht ortsfesten Anlagen darf im Übrigen nicht länger als 6 Monate gelagert werden. Der Lagerplatz, auf dem der Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen gelagert wird, ist jährlich zu wechseln. 2
 Feuchtgebiete  Feuchtgebiete in Biotopen, die nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BNatSchGsowei nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (NatSchG) geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind. 4
 FFH-Mähwiesen (FAKT)  Umfassen zwei gemäß der FFH-Richtlinie geschützte Lebenräume („Lebensraumtypen“): die „Magere Flachlandmähwiese“ (Code 6510 = Glatthaferwiese) und die „Berg-Mähwiese“ (Code 6520 = Goldhaferwiese)

Teilmaßnahme B5 des → Förderprogramms für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) - Besonders geschützte Lebensräume

11
 FFH-Richtlinie

 Die → Flora-Fauna-Habitatrichtlinie, kurz FFH-Richtlinie oder Habitatrichtlinie, ist eine Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (GAB 3)).

Nach der FFH-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten insbesondere verpflichtet, die in FFH-Gebieten geschützten Lebensraumtypen und Arten in einem guten Erhaltungszustand zu bewahren und vor negativen Einflüssen zu schützen.
Deutschland hat als umweltsensibles Dauergrünland das am 1. Januar 2015 in Flora-Fauna-Habitat-Gebieten (FFH- Gebieten) bestehende Dauergrünland ausgewiesen.

2
 FIONA  → Förderantrag Online
 Fischereiförderung  → Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF)
 Flachlandmähwiese  Lebensraumtyp 6510 nach FFH-Richtlinie. Der Lebensraumtyp umfasst die extensiv genutzten, artenreichen Mähwiesen des Flach- und Hügellandes auf mäßig trockenen bis mäßig feuchten Standorten, die dem Verband der Frischwiesen (Arrhenatherion elatioris) zugeordnet werden.
 Flächenabweichung  Grundsätzlich sind alle landwirtschaftlichen Flächen (unabhängig davon, ob dafür eine Beihilfe beantragt wird) sowie alle sonstigen beihilfefähigen Flächen vom Antragsteller im Flächennachweis des Sammelantrags anzugeben. Werden nicht alle landwirtschaftlichen Flächen angegeben, drohen Prämienkürzungen in Höhe von bis zu 3 % für alle Direktzahlungen. 2
 Flächenidentifikator (FLIK)

Die Flächenidentifizierung erfolgt in Deutschland je nach Bundesland auf Basis eines der folgenden Systeme:

  • Feldblocksystem (in den meisten Bundesländern),
  • Feldstücksystem (Bayern),
  • Schlagsystem (Hessen und Saarland),
  • Flurstücksystem (Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg).

Alle landwirtschaftlichen Flächen werden als Referenz in dem vom jeweiligen Bundesland gewählten System registriert und durch einen bundeseinheitlichen Flächenidentifikator gekennzeichnet. Jede Betriebsfläche ist in dem Flächennachweis des Sammelantrags mit dem zugehörigen Flächenidentifikator (16-stellige Zeichenfolge zur Bestimmung von Flächen in Deutschland) zu bezeichnen.

2
 Flächennachweis

 Das → Flurstücksverzeichnis (FSV) ist Antragsgrundlage für alle Maßnahmen des Gemeinsamen Antrags.
Im Flächennachweis sind sämtliche landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes sowie alle beihilfefähigen nichtlandwirtschaftlichen Flächen mit

  • Identifizierungsnummern der Referenzparzellen und der Schläge,
  • Größe der Schläge in Hektar mit mindestens zwei Dezimalstellen und 
  • der Hauptkultur im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli des Antragsjahres

getrennt anzugeben.

2
 Flurneuordnung  Förderprogramm des Landes Baden-Württemberg
 Förderung der ländlichen Entwicklung
 Mit den Fördermaßnahmen zur ländlichen Entwicklung durch den ELER, der sogenannten zweiten Säule der GAP, werden wichtige Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und zur wirtschaftlichen Entwicklung ländlicher Räume finanziert. Ein wichtiger Schwerpunkt ist die regionalspezifische Förderung umweltbezogener Maßnahmen (zum Beispiel Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, Ökolandbau, investive Klimaschutzmaßnahmen und Ausgleichszulage in Berggebieten und anderen natürlich benachteiligten Gebieten). Hierfür müssen die Mitgliedstaaten mindestens 30 % des ihnen zugewiesenen ELER-Finanzvolumens einsetzen.
2
 Forstbetriebe  Technisch-wirtschaftliche Einheiten, die für Rechnung eines Inhabers (Betriebsinhaber) bewirtschaftet werden und keine der für landwirtschaftliche Betriebe geltenden Erfassungsgrenzen (der Agrarstatistiken) erreichen, aber über mindestens 10 ha Waldfläche oder Fläche mit schnell wachsenden Baumarten (sogenannte Kurzumtriebsplantagen) verfügen. 1
 Freiflächen  Das Grundstück befindet sich im Baugebiet der Gemeinde, ohne dass eine Bebauung im üblichen Sinne vorgesehen ist. Vielmehr handelt es sich um Grünflächen, Parkanlagen, Sport-, Spiel-, Zeltplätze und ähnliches, die z. B. zu Erholungszwecken dem öffentlichen Gebrauch dienen. 1
 Freiwilliger Landtausch  → Förderprogramm des Landes Baden-Württemberg - Freiwilliger Landtausch
 Fremdarbeitskräfte   → Arbeitskräfte  1
 Fruchtartendiversifizierung  FAKT Teilmaßnahme A 1 - Mindestens 5-gliedrige Fruchtfolge
 Ermittlung der Fördervoraussetzungen (interner Link)
 Futtermittelsicherheit  Die Basisverordnung zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit gilt unmittelbar und bedarf keiner nationalen Umsetzung. → GAB 4
16



 G

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Quelle

 GAB  → Grundanforderungen an die Betriebsführung (im Rahmen der Konditionalität)
 GAK  Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz 2
 GAP  Gemeinsame Agrarpolitik
 GAP-Strategieplan

In der Förderperiode 2023 - 2027 gibt es je Mitgliedstaat einen gemeinsamen nationalen GAP-Strategieplan zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP).

Der GAP-Strategieplan führt die 1. Säule der GAP, d.h. die Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebe und die Sektorprogramme Obst & Gemüse, Bienenzuchterzeugnisse, Wein und Hopfen, sowie die 2. Säule der GAP, d. h. die Förderprogramme der Länder zur Entwicklung der ländlichen Räume, in einem Plan zusammen. 

Die Erstellung des GAP-Strategieplans für Deutschland, sowie dessen weitere Entwicklung, wird durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) in enger Abstimmung mit den Bundesressorts, der Länder sowie Verbänden und Interessensgruppen koordiniert. Baden-Württemberg bringt sich dabei aktiv in die Prozesse ein.

Am 21. November 2022 wurde der GAP-Strategieplan Deutschland von der Europäischen Kommission genehmigt.

https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/,Lde/Startseite/Agrarpolitik/Kurzueberblick 


 Gartenbauerzeugnisse  Nachgewiesen werden hier die Erzeugnisse des Erwerbsgartenbaus. Anzugeben ist der Anbau von Gemüse, Spargel, Erdbeeren, Blumen und Zierpflanzen im Freiland und unter Glas. Auch der Vermehrungsanbau von Blumenzwiebeln und -knollen sowie die gezielte Erzeugung von Saat- und Pflanzgut in Gartenbausämereien zählen hierzu. Neben dem Anbau von Gartenbauerzeugnissen auf dem Ackerland sind auch der Anbau von Baumschulerzeugnissen und Obst mit einbezogen. 1
 Gasölbeihilfe  Agrardiesel
 Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)

 Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der EU ist eine Partnerschaft zwischen der Landwirtschaft und der Gesellschaft. Sie hat das Ziel die Produktivität der Landwirtschaft zu verbessern, die Verbraucher mit erschwinglichen Nahrungsmitteln zu versorgen und den Landwirten ein angemessenes Einkommen zu sichern.

Die GAP ruht auf den zwei "Säulen" Direktzahlungen an Landwirte sowie die gemeinsamen Marktordnungen für einzelne landwirtschaftliche Erzeugnisse und auf der Entwicklung des ländlichen Raums.



 Gemeinsamer Antrag (GA)  Sammelantrag für Baden-Württemberg
 Gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (einheitliche GMO)  Im Jahr 2007 wurden in der Verordnung über die Gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (VO (EG) Nr.1234/2007) die bisher eigenständigen Marktordnungen für die verschiedenen Erzeugnisse in einer Rats-Verordnung zusammengefasst. 16
 Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK)  In Deutschland ist die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) ein wesentliches Element der Nationalen Strategie für die Entwicklung ländlicher Räume. Die GAK ist das wichtigste nationale Förderinstrument für eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete und wettbewerbsfähige Land- und Forstwirtschaft, den Küstenschutz sowie vitale ländliche Räume. Sie enthält eine breite Palette von Agrarstruktur- und Infrastrukturmaßnahmen und deckt damit in weiten Teilen den Anwendungsbereich der ELER-Verordnung ab. Zusammen mit den Ländermitteln betragen die Gesamtmittel der GAK über 1 Milliarde Euro pro Jahr. Informationen des BMLEH 3
 Gemüse, Sektorprogramm   Förderung der Erzeugerorganisationen Sektorprogramm Obst und Gemüse
 Geografisches Identifizierungssystem  → Flächenidentifikator (FLIK) 2
 Geringfügigkeitsschwelle  Antragsteller, die unter die Negativliste fallen und deren Direktzahlungen vor Abzug von Sanktionen für das jeweils vorherige Antragsjahr einen Betrag von 5.000 Euro (entspricht etwa 15 Hektar beihilfefähige Fläche) nicht überschritten haben, erhalten die Direktzahlungen, ohne einen weitergehenden Nachweis führen zu müssen, dass sie aktive Betriebsinhaber sind.
 GIS  Geografisches Informationssystem
 GLÖZ  Standards zur Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Konditionalität) 2
 GQSBW

 "Gesamtbetriebliche Qualitäts-Sicherung für landwirtschaftliche Unternehmen in Baden-Württemberg"

GQS Hof-Check fasst alle Anforderungen an die Landwirtschaft übersichtlich in einem System zusammen und hilft dem Landwirt, den Durchblick zu behalten und seine Prüf- und Aufzeichnungspflichten zu erfüllen.
Neben den Vorschriften zur Konditionalität und dem landwirtschaftlichen Fachrecht sind die Vorgaben aller wichtigen privatwirtschaftlichen QS-Systeme (QS, GlobalGAP, QM-Milch und KAT) sowie der ökologischen Anbauverbände (Bioland, Demeter, Naturland, Gäa, Biokreis und Biopark) enthalten. Zusätzlich werden regionale Besonderheiten im Fachrecht und Landesprogramme berücksichtigt (Agrarumweltmaßnahmen, Öko-Regelungen und Qualitätsprogramme, z.B. QZ-BW, QZ-RLP, GQ-Bayern etc.).



 Gras oder andere Grünfutterpflanzen
 Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind alle Pflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden. 2
 Grasuntersaat  Für die Grasuntersaaten in einer Hauptkultur gibt es keine Vorgaben bezüglich der zu verwendenden Grasarten. Es dürfen aber nur Grassamen verwendet werden. Die Untersaat einer Kleegrasmischung ist daher nicht zulässig. → Zwischenfruchtanbau
 Greening

Bestimmungen aus dem „Greening“ (Förderperiode 2014-2022) wurden in die Konditionalität aufgenommen (Förderperiode 2023-2027) Konditionalität


 Großvieheinheiten (GVE bzw. GV)

 Die Großvieheinheit (GV) ist ein Umrechnungsschlüssel für die verschiedenen Nutzvieharten. Ihre Berechnung basiert auf dem Lebendgewicht der einzelnen Tiere, wobei 500 kg Lebendgewicht einer Großvieheinheit entspricht und auf den ganzjährig im Betrieb gehaltenen Durchschnittsbestand bezogen ist.
Zur Berechnung der Großvieheinheiten (GV) in der Agrarstatistik wird der folgende Umrechnungsschlüssel verwendet:
Viehkategorien GV

• Einhufer 0,950
• Kälber und Jungrinder unter 1 Jahr alt 0,300
• Rinder 1 bis unter 2 Jahre alt 0,700
• Rinder 2 Jahre und älter 1,000
• Geflügel 0,004
• Ferkel 0,020
• Zuchtsauen 0,300
• andere Schweine 0,120
• Schafe unter 1 Jahr alt 0,050
• Schafe 1 Jahr und älter 0,100
• Ziegen 0,080

Für die Förderung von Agrarumweltmaßnahmen im Rahmen des gemeinsamen Antrages gelten besondere Großvieheinheitenschlüssel

1

 Grundanforderungen an die Betriebsführung

Ab 2023

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (GAB 1)

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie) (GAB 2).

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutz richtlinie) (GAB 3)

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH Richtlinie) (GAB 4)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts (GAB 5)

Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß Agonisten in der tierischen Erzeugung (GAB 6)

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (GAB 7)

Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (GAB 8)

Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (GAB 9)

Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (GAB 10)

Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (GAB 11)

2
 Grundanforderungen LPR  Baseline-Anforderungen für Vorhaben gemäß den Artikeln 28, 29 und 33 der ELER-VO für einzelne Maßnahmen des LPR-Förderprogramms
 Grundwasserschutz, Schutz vor Verschmutzung

 Der Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung (GLÖZ 3) → Cross Compliance ist Teil der Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand:

  • Das Einleiten und Einbringen (zum Beispiel über Leitungen oder Sickerschächte) von Stoffen der Liste I oder II aus Anhang 1 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung ist grundsätzlich nicht erlaubt.
  • Die Handhabung, die Lagerung und die Beseitigung von Mineralölprodukte und chemische Pflanzenschutzmittel sowie gegebenenfalls auch Biozide dürfen nicht dazu führen, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen ist.
  • Die Lagerung von Silage und Festmist in nicht ortsfesten Anlagen darf zu keiner nachteiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit führen.
2
 Grünfutterpflanzen  → Gras
 Grünland (FAKT)

 → Dauergrünland  Formblätter

 Steillagenförderung Grünland (Förderprogramm des Landes Baden-Württemberg)



 Grünlandsteillagen  → Förderprogramm für Dauergrünlandsteillagen ab 25 % Hangneigung nach VO (EU) Nr. 1408/2013 - Steillagenförderung Grünland
 Gute fachliche Praxis  → Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz 
→ Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV)
 GV bzw. GVE  → Großvieheinheiten

H

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Quelle

 Haltungsverfahren, umwelt- und tiergerechte  → Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen 2
 Handarbeitsweinbau  Förderung Handarbeitsweinbau  
 Hanf  Eine zum Hanfanbau genutzte Fläche ist nur beihilfefähig, wenn zertifiziertes Saatgut von Hanfsorten mit geringem Tetrahydrocannabinolgehalt verwendet wird, die am 15. März des jeweiligen Jahres im „Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten“ aufgeführt sind. 2
 Hangneigung

 Für Grünland Steillagenförderung Grünland



 Haupterwerbsbetrieb

 Ein Betrieb, in dem das Einkommen des Betriebsinhabers (und ggf. seines Ehegatten) aus betrieblichen Quellen höher ist als das Einkommen aus außerbetrieblichen Quellen. Das Gegenstück ist der Nebenerwerbsbetrieb. Die Typisierung in Haupt- und Nebenerwerb erfolgt nur für Betriebe in der Rechtsform eines Einzelunternehmens.
Bis 2007 spielte neben der Relation von betrieblichen und außerbetrieblichen Einkommen die Arbeitsleistung (ausgedrückt in Arbeitskraft-Einheiten) je Betrieb eine Rolle.
Danach galten als Haupterwerbsbetriebe solche Betriebe, in denen

  • das betriebliche Arbeitsvolumen, berechnet in Arbeitskraft-Einheiten, 1,5 AK-E und mehr beträgt,
  • das betriebliche Arbeitsvolumen mindestens 0,75 und weniger als 1,5 AK-E beträgt und bei denen der Anteil des betrieblichen Einkommens am Gesamteinkommen des Betriebes 50 % und mehr beträgt bzw. kein außerbetriebliches Einkommen vorliegt.
1; 8
 Hauptfutterfläche  Flächen, die im Flurstücksverzeichnis als solche gekennzeichnet sind (einschließlich um die Landschaftselemente erweiterte Förderfläche). Diese Flächen werden zur Berechnung des GVE- bzw. RGV-Besatzes herangezogen. 4
 Hauptkultur  Die Hauptkultur ist grundsätzlich die Kultur, die sich im Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli des Antragsjahres am längsten auf dem jeweiligen Schlag befindet. 4
 Haus- und Nutzgärten
 Gartenflächen, auf denen für den eigenen Bedarf Gartenbauerzeugnisse (Obst, Gemüse, Zierpflanzen) oder Kartoffeln angebaut werden, auch Grabeland auf dem Acker außerhalb der Fruchtfolge.
Nicht zu den Haus- und Nutzgärten rechnen die Flächen des Feldgemüsebaus und des Erwerbsgartenbaus, sowie private Parkanlagen, Rasenflächen und Ziergärten.
1
 Hecken  Lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind. Siehe auch Knicks 4
 Hektarstreifen an Waldränder  Ökologische Vorrangfläche
 Herbizidverzicht (FAKT)  → Teilmaßnahme E 3 des Förderprogramms Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl FAKT
 Heumilch (FAKT)  → Teilmaßnahme A 2 des Förderprogramms Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl FAKT →Silageverzicht
 Hinterwälder Rind (FAKT)  → Teilmaßnahme C 3 des Förderprogramms Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl FAKT
 Hofschild  → Erläuterungstafel
 Hoftorbilanz (FAKT)

 Die Hoftorbilanz vergleicht die Mengen der Nährstoffe Stickstoff (N), Phosphat (P2O5) und Kali (K2O), die einem landwirtschaftlichen Betrieb zugeführt werden, mit den Nährstoffmengen, die den landwirtschaftlichen Betrieb verlassen, für den Zeitraum eines Jahres miteinander.

 → Teilmaßnahme F 5 des Förderprogramms Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl FAKT Programm

9
 Holzvermarktungsgemeinschaften  Gewährung einer Anschubfinanzierung für Holzvermarktungsgemeinschaften nach der VwV - Holzvermarktungsgemeinschaften (VwV-HVG)
 Honigbeihilfe  Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse (VwV Imkereiförderung)
 Hopfen

 → Dauerkultur; Nutzungscode 856. Als Hopfenanbaufläche gilt eine Fläche, die normal bearbeitet und mit einer gleichmäßigen Pflanzdichte von mind. 1500 Pflanzen/ha bei doppelter Aufleitung oder von mind. 2000 Pflanzen/ha bei einfacher Aufleitung bepflanzt ist.

4
 Hopfenerzeugerorganisation  Antragsteller, die Hopfenerzeuger sind, geben im Sammelantrag an, ob und welcher Hopfenerzeugergemeinschaft sie angehören. 4
 Hopfen, vorübergehend stillgelegt  Nutzungscode 859: sind Flächen, auf denen Hopfengerüste stehen und in Stand gehalten werden. 4
 Höhere Gewalt  Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände Als Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände sind insbesondere folgende Fälle und Umstände anerkannt: a) eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, die bzw. das den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht; b) die unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs; c) eine Tierseuche, der Ausbruch einer Pflanzenkrankheit oder das Auftreten eines Pflanzenschädlings, die bzw. der den gesamten Tier- bzw. Pflanzenbestand des Be- günstigten oder einen Teil davon betrifft; d) die Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war; e) der Tod des Begünstigten; f) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten. 2
 Hormonanwendungsverbot

  Das Hormonanwendungsverbot (GAB 5) ist Teil der Grundanforderungen an die Betriebsführung.

Die Anwendung von Stoffen mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder gestagener Wirkung sowie von Stilbenen und ß-Agonisten bei Nutztieren ist verboten.
Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996

2
 Humusbilanz  Die Verpflichtung zur Erstellung einer Humusbilanz ist seit 2015 entfallen. Die Vorgaben zum Anbauverhältnis sind nicht mehr bei Cross Compliance, sondern beim Greening zu beachten.

I

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Quelle

 Imkerei  Fördermaßnahme Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse (VwV Imkereiförderung) (früher "Honigbeihilfe")
 IMF  → Innovative Maßnahmen
 Infrawild  → Jagdförderung: Förderung der Schwarzwildbejagung in Baden-Württemberg
 Innovationspartnerschaft   Europäische Innovationspartnerschaft "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" (EIP-AGRI)
 Innovative Maßnahmen für Frauen im ländlichen Raum (IMF)  Innovative Maßnahmen für Frauen im ländlichen Raum. Programm des Landes Baden-Württemberg zur Erschließung neuer Geschäftsfelder und Sicherung von Arbeitsplätzen für Frauen im ländlichen Raum.
 InVeKoS

 Das EU-Recht schreibt vor, dass die Direktzahlungen und die flächen- und tierbezogenen Maßnahmen der zweiten Säule der GAP über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) abgewickelt werden.
Das InVeKoS umfasst:

  • eine oder mehrere elektronische Datenbanken
  • ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
  • ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen
  • Beihilfe- und Zahlungsanträge
  • ein integriertes Kontrollsystem
  • ein einheitliches System zur Erfassung jedes Begünstigten, der für die betreffenden Maßnahmen einen Beihilfe- oder Zahlungsantrag stellt.

  → Rechtsgrundlagen InVeKoS

2

J

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Quelle

 Jagdförderung

 Informationen zur Förderung

  → Jagdförderung Infrawild

JES


Junglandwirte-Einkommensstützung


 JGS

 Jauche, Gülle und Silagesickersaft Merkblatt JGS

 Junglandwirt

 Ein "Junglandwirt" ist eine Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügt und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt niederlässt; → Erstniederlassung

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 Junglandwirteprämie

 Junglandwirten, die ein Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben, kann auf Antrag eine Zahlung für Junglandwirte gewährt werden. Die Zahlung wird Junglandwirten für maximal 90 von ihnen aktivierten Zahlungsansprüchen gewährt und beträgt rund 44 Euro je Hektar. 2

 Junglandwirte-Einkommensstützung (JES)





K

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Quelle

 Kennarten  FAKT Teilmaßnahme B3.1 Artenreiches Dauergrünland mit 4 Kennarten bzw. B3.2 Artenreiches Dauergrünland mit 6 Kennarten → Broschüre Artenreiches Grünland
 Klärschlamm, kommunal

Allgemeiner Oberbegriff für die beim Klärprozess (bei der mechanischen, biologischen und weitergehenden Abwasserbehandlung) anfallenden wässrigen Rückstände (Schlämme). Je nach Abwasserbeschaffenheit und Behandlungsverfahren kann Klärschlamm umwelt- oder gesundheitsgefährdende Stoffe enthalten. Der Klärschlamm wird mit dem Ziel der nachfolgenden Verwertung und/oder Entsorgung in Behandlungsanlagen Verfahren unterzogen, die dem Schlamm seine Fäulnisfähigkeit entziehen. Zur Volumenreduktion erfolgt in weiteren Verfahrensstufen eine Entwässerung. Die Verwertung wird in der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) geregelt. Eine Novellierung wird derzeit vorbereitet. Klärschlammausbringung im Bereich der Landwirtschaft ist eine Quelle für N2O-Emissionen. Keine Ausbringung von kommunalem Klärschlamm als Fördervoraussetzung für die Teilnahme an FAKT.

1











4

 Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)  Die Einhaltung des KMU-Kriteriums ist eine wichtige Voraussetzung in vielen Förderprogrammen. Unternehmen gelten als kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der EU, wenn sie festgelegte Schwellenwerte nicht überschreiten:
weniger als 250 Personen beschäftigen und
einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen ODER Unternehmen deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.
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 Kleinerzeugerregelung  Der Antrag auf Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung ist ab 2023 entfallen.  
 Kleintierzuchtförderung  Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz für die Gewährung von Zuwendungen an die Verbände der Kleintierzucht
 Klein- und Obstbrennereien

 → Informationen zur Förderung


 Knicks

 → Hecken


 Kofinanzierung  „Gleichzeitige Finanzierung“ durch EU und Mitgliedstaat zu bestimmten Anteilen. 16
 Kohäsionspolitik

 Die Kohäsionspolitik ist die Strategie der Europäischen Union zur Förderung und Unterstützung einer "harmonischen Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes", ihrer Mitgliedstaaten und ihrer Regionen.

Die Kohäsionspolitik soll den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt durch Verringerung der Unterschiede im Entwicklungsstand zwischen den Regionen stärken.

Der Kohäsionsfonds trägt in den ärmeren MS zur Finanzierung von Umweltmaßnahmen und transeuropäischen Verkehrsnetzen bei.

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 Kombinationstabelle  → Kombinationstabelle FAKT für flächenbezogene Teilmaßnahmen (Seite 5)
 Konditionalität, die erweiterte

 Die erweiterte Konditionalität ab 2023 setzt sich aus den bisherigen Greening-Anforderungen und der Cross-Compliance (2014-2022) zusammen. Mit dieser erweiterten Konditionalität werden die Direktzahlungen und die Förder- und Ausgleichszahlungen künftig an zum Teil weiter entwickelte Anforderungen geknüpft.Die erweiterte Konditionalität bestimmt die Grundvoraussetzungen, die die Landwirtinnen und Landwirte erfüllen müssen, wenn sie Direktzahlungen oder flächen- und tierbezogene Zahlungen der 2. Säule beantragen, und umfasst neun Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ), sowie elf Rechtsakte zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB).


 Kontrolle  Unterschieden wird in Verwaltungs- und Vorortkontrolle. → Sanktionen
  • Bei der Verwaltungskontrolle (alle Antragsteller) werden die Angaben aller Antragsteller auf die Einhaltung der Förderbedingungen unter Nutzung der Informationen geprüft, die der zuständigen Behörde vorliegen.
  • Bei den Vor-Ort-Kontrollen (i.d.R. 5 % der Antragsteller) wird geprüft, ob die Angaben im Antrag den tatsächlichen Verhältnissen im Betrieb des Antragssteller entsprechen.
2
 Kreuzblütler

 Familie Brassicaceae. Die Kreuzblütler Raps, Rübsen und Gemüsekohl gehören alle drei zu derselben Gattung „Kohl“. Da sie jeweils in dieser Gattung eine eigene Art bilden, gelten der Raps, die Rübsen und der Gemüsekohl bei der Anbaudiversifizierung jeweils als eine eigene landwirtschaftliche Kultur.



 Krisenreserve

 Damit dem Agrarsektor bei größeren Krisen, die sich auf Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken, eine Unterstützung gewährt werden kann, wird seit 2014 jährlich eine Krisenreserve gebildet. Ihr Betrag steigt von 424 Mio. Euro (2014) bis auf 474 Mio. Euro im Jahr 2020 an.

Sie wird gespeist, indem die Direktzahlungen der Landwirte, die über 2.000 Euro Direktzahlungen liegen, zu Beginn jedes Haushaltsjahres gekürzt werden. Die nicht verwendeten Beträge werden den Empfängern von Direktzahlungen, die im folgenden Haushaltsjahr von der Kürzung der Direktzahlungen betroffen sind, erstattet.

16
 Kürzung  → Sanktionen
 Kulturpflanzenmischung  Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden
 Kurzumtriebsplantage (KUP)

  Hierbei handelt es sich um bewirtschaftete Forstflächen, auf denen schnell wachsende Holzpflanzen (meist Pappeln, Weiden oder Robinien) mit dem Ziel der Energie- und Zellstoffgewinnung angebaut werden. Die Umtriebszeit einer Kurzumtriebsplantage (KUP), das heißt, die Zeit zwischen der ersten Aussaat/Anpflanzung der Bäume und der Ernte des Endprodukts, beträgt bis zu 20 Jahre.

→ Niederwald mit Kurzumtrieb (Nutzcode 841). Zählt zu den Dauerkulturen. Für die Anerkennung der Direktzahlungen sind die Arten der → Liste 4 zulässig.

1







4



L

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Quelle

 Ländliche Wege  Nachhaltige Modernisierung ländlicher Wege
 Landjugend  Förderung der Landjugend
 Landschaftselemente (LE)  Flächenhafte, linienförmige oder punktuelle Strukturelemente in der Landschaft. Es gibt Landschaftselemente, die zur beihilfefähigen Fläche gehören und solche, die nicht dazu gehören. 2
 Landschaftspflegerichtlinie (LPR)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zur Förderung und Entwicklung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur

 Förderprogramm des Landes Baden-Württemberg



 Landwirtschaftlicher Betrieb

Als Betrieb ist diejenige technisch-wirtschaftliche Einheit zu verstehen, die mindestens eine der Erfassungsgrenzen der Agrarstatistik erreicht, für Rechnung eines Inhabers (Betriebsinhaber oder Gesellschaft) bewirtschaftet wird, einer einheitlichen Betriebsführung untersteht und land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse hervorbringt. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.

Es gibt:

  • Betriebe in der Hand von natürlichen Personen
    • Betriebe in der Rechtsform Einzelunternehmen
    • Betriebe in der Rechtsform Personengesellschaften
  • Betriebe in der Hand von juristischen Personen
  • Betriebe des öffentlichen Rechts
  • Betriebe des privaten Rechts

"Betrieb" ist die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaates befinden.

1



4

 Landwirtschaftliche Fläche (LF)

 Zur landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) zählen alle Flächen, die als Ackerland (einschließlich Erwerbsgartenbau), Dauergrünland, Haus- und Nutzgärten, Obstanlagen, Baumschulen, Rebflächen, Korbweiden-, Pappelanlagen und Weihnachtsbaumkulturen außerhalb des Waldes genutzt werden, einschließlich der stillgelegten sowie vorübergehend aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen Flächen. Dauerhaft aus der landwirtschaftlichen Produktion genommene Flächen, Waldflächen, Kurzumtriebsplantagen sowie Gebäude- und Hofflächen zählen nicht hinzu.

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1

 Landwirtschaftliche Tätigkeit
  1. Landwirtschaftliche Tätigkeit ist die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in Anhang I des Vertrags
  2. über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführt sind und durch zum Beispiel Ernten, Melken, oder (Auf-)Zucht von Tieren gewonnen werden. Die Erzeugung solcher Erzeugnisse kann auch mittels Paludikultur (Erzeugung insbesondere auf wiedervernässten Flächen) oder in einem Agroforstsystem erfolgen.

4

 LAU  Local Administration Units; Lokale Verwaltungseinheiten (Verwaltungsgemeinschaften, Gemeinden) Zur Deckung der Nachfrage nach Statistiken auf lokaler Ebene pflegt Eurostat ein System lokaler Verwaltungseinheiten (LAU), die mit der NUTS kompatibel sind. Diese LAU sind die Bausteine der NUTS und umfassen die Kommunen und Gemeinden der EU. Weitere Informationen finden Sie hier: https://ec.europa.eu/eurostat/web/nuts/local-administrative-units 
 L-Bank  Förderbank des Landes Baden-Württemberg
 LEADER

 LEADER ist ein Regionalentwicklungsprogramm, das aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert wird. Der Begriff LEADER ist eine Abkürzung und steht für „Liaison entre actions de développement de l'économie rurale“. Das Programm soll also eine Verbindung zwischen Aktionen zur Entwicklung der ländlichen Wirtschaft schaffen. Eine Förderung ist nur in sogenannten LEADER-Aktionsgebieten möglich. Dies sind abgegrenzte Gebiete des ländlichen Raums, die unter geografischen, wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten eine Einheit bilden. Eine Besonderheit von LEADER ist der sog. Bottom-Up-Ansatz. Die Entscheidung über die Vergabe der verfügbaren Fördermittel wird von den lokalen Aktionsgruppen getroffen, die sich aus engagierten Bürgerinnen und Bürgern sowie verschiedenen Wirtschafts- und Sozialpartnern und kommunalen Vertretungen aus der Region zusammensetzen. Die zugrundeliegende Überlegung hinter diesem Ansatz ist, dass die Menschen vor Ort die Herausforderungen und Potenziale ihre Region am besten kennen. So können gezielt Bedarfe erkannt und passgenaue Ideen sowie Projekte entwickelt werden, die den Bürgerinnen und Bürgern einen Mehrwert bringen und den Ländlichen Raum insgesamt zukunftsfähig machen.

 

Weitere Informationen zu LEADER finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz unter www.mlr-bw.de/LEADER 

 LEADER-Aktionsgruppen

 Insgesamt 20 LEADER-Aktionsgruppen (LAG) sind in der neuen Förderperiode 2023-2027 vertreten mit einem EU- und Landesmittel-Budget von insgesamt rund 53 Millionen Euro aus dem Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) sowie der Programme Innovative Maßnahmen für Frauen (IMF) und der Landschaftspflegerichtlinie (LPR).


 Lebensmittelrecht, lebensmittelrechtliche Anforderungen

 Sind geregelt in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts (GAB 5) Sie weist den Betriebsinhabern und Betriebsinhaberinnen als Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmen die Verantwortung für Sicherheit und Rückverfolgbarkeit ihrer Produkte sowie für die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften zu. Sie formuliert Grundsätze der Lebensmittelsicherheit, die auf allen Stufen der Lebensmittel- und Futtermittelerzeugung und -vermarktung einzuhalten sind.

4
 Lebensraumtyp  Ein Lebensraumtyp, auch FFH-Lebensraumtyp (Abkürzung LRT), ist ein abstrahierter Typus aus der Gesamtheit gleichartiger und ähnlicher natürlicher Lebensräume und dient als besonders hoher Schutzstatus der Beschreibung der Landschaft im Rahmen der Vorgaben FFH-Richtlinie (Natura-2000-Gebiete). → FAKT Teilmaßnahme B 5 → Umweltzulage
 Legehennen  Legehennen sind alle Hennen, die zur Produktion von Eiern gehalten werden und mindestens ein halbes Jahr alt sind. Noch nicht legereife Tiere, die aber bereits als Legehennen aufgestallt sind, zählen ebenfalls dazu. 1
 LIFE   Die Europäische Kommission fördert mit dem Programm LIFE (L'Instrument Financier pour l'Environnement) die Weiterentwicklung und Umsetzung der Umwelt-, Naturschutz-, Energie- und Klimapolitik der Europäischen Union (EU). Seit 1992 wurden über 5.500 Projekte europaweit finanziert Förderung
 Limpurger Rind  Gefährdete Nutztierrasse, förderfähig im Rahmen der FAKT II-Teilmaßnahme C3
 Lernort Bauernhof (LOB)

 Schaffung von Transparenz vom Erzeuger bis zur Ladentheke

Lernort Bauernhof


 Lesesteinwälle

Zur förderfähigen landwirtschaftlichen Fläche gehören Trocken- und Natursteinmauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen von weniger als 5 Metern Länge, die kein Bestandteil einer Terrasse sind, sowie Lesesteinwälle (Aufschüttungen von Lesesteinen) von weniger als 5 Metern Länge, sofern es sich nicht um geschützte Steinriegel gemäß § 33 Absatz 1 Nr. 6 NatSchG handelt.

 

Voraussetzung für die Einbeziehung in die förderfähige Fläche des landwirtschaftlichen Schlages ist dabei, dass jegliche im Schlag vorhandene Typen anderer Landschaftselemente in Summe höchstens 25 % der landwirtschaftlichen Fläche des Schlages einnehmen. Es ist verboten Lesesteinwälle, Aufschüttungen von Lesesteinen, von mehr als fünf Metern Länge zu beseitigen.

4
 Liegenschaftskataster  Im Liegenschaftskataster sind alle rund 10 Millionen Flurstücke Baden-Württembergs mit ihrer Form, Größe, örtlichen Lage und Nutzung verzeichnet und beschrieben. Auch die über 4 Millionen Gebäude sind dargestellt.
Das Liegenschaftskataster besteht aus dem Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem ALKIS und den Liegenschaftskatasterakten.
7
 LLG  Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz vom 14. März 1972 (GBl. S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GBl. S. 645). Das LLG ist ein baden-württembergisches Landesgesetz.

Zweck des LLG ist es, dazu beizutragen, dass Land- und Forstwirtschaft innerhalb der Gesamtwirtschaft ihre Aufgaben zum Wohl der Allgemeinheit erfüllen können (so § 1 LLG).

 LVZ

 Die landwirtschaftliche Vergleichszahl in 100 je Hektar errechnet sich auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung unter Berücksichtigung weiterer natürlicher und wirtschaftlicher Ertragsbedingungen. → EMZ

14



M

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Quelle

 Marktstrukturverbesserung

 Verschiedene Förderprogramme des Landes Baden-Württemberg zur Unterstützung und Verbesserung der Marktsituation

 Markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung (MSL)

 Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen (AUKM)

 Marktobstbau

 Der Marktobstbau umfasst Obstanlagen bzw. Obstflächen, auf denen Baumobst in Hauptnutzung angebaut ist. Baumobst ist als Hauptnutzung anzusehen, wenn auf der betreffenden Fläche außer dem Baumobst keine anderen Kulturen angebaut werden oder wenn außer dem Baumobst andere Kulturen angebaut sind, deren Erlös aber geringer ist als der erzielbare Erlös aus der Baumobsternte oder wenn es sich um Neuanpflanzungen von Baumobst handelt, gleichgültig ob mit oder ohne Unter- bzw. Zwischenkultur. In der Regel wird die Ernte ganz oder zum überwiegenden Teil zum Verkauf kommen.

1

 Marktregelungen

 Die bisherige einheitliche Marktorganisation VO (EG) Nr. 1234/2007 wurde aufgehoben und durch die VO (EU) Nr. 1308/2013 ersetzt. Sie regelt insbesondere den Binnenmarkt, den Handel mit Drittländern, staatliche Beihilfen und Maßnahmen bei Marktstörungen.

 Mastschweine

 Zur Schlachtung vorgesehene Schweine mit 50 kg und mehr Lebendgewicht (einschließlich Eber und ausgemerzte Zuchttiere), ohne die zur Zucht bestimmten Sauen mit einem Lebendgewicht von 50 kg und mehr.

1

 Melioration

 Kulturtechnische Maßnahmen zur Werterhöhung des Bodens. Solche Maßnahmen sind zum Beispiel die Be- oder Entwässerung, Drainierung, Eindeichung von Überschwemmungsgebieten und die Urbarmachung von Ödland.

10

 MEPL

 Förderprogramme für die Landwirtschaft und den Ländlichen Raum von 2014-2022 (MEPL III) Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014 - 2020 (MEPL III)


 Messerbalkenschnitt

 FAKT II Teilmaßnahme B 6 Messerbalkenschnitt in Kombination mit allen FAKT II-Grünlandflächen → FAKT II

 Milcherzeuger

 Fördervoraussetzung der FAKT II Teilmaßnahme A 2 Silageverzicht → FAKT II

 Milchkühe

 Hierzu gehören alle Kühe, die zum Zweck der Milchproduktion in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben aufgestallt sind. Ammen- und Mutterkühe sowie Schlacht- und Mastkühe sind dabei nicht mit eingeschlossen. 1

 Mindestbodenbedeckung

um vegetationslose Böden in den sensibelsten Zeiten zu vermeiden - GLÖZ 6 4

 Mindestfläche

 Bei einigen Öko-Regelungen und bei nichtproduktiven Ackerflächen bei GLÖZ 8 gilt eine Mindestflächengröße von 0,1 ha.

Bei der Ermittlung der Mindestbetriebsfläche werden nur die Flächen berücksichtigt, die die Anforderungen an die Mindestparzellengröße des jeweiligen Bundeslands erfüllen.

2

 Mindestlagerkapazität

 Siehe Nitratrichtlinie GAB 1; Regelungen auf Landesebene 2

 Mindestparzellengröße

 Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, ab der eine landwirtschaftliche Direktzahlung gewährt wird, beträgt grundsätzlich 0,3 ha. In Baden-Württemberg ist die Mindestparzellengröße auf 0,1 ha festgelegt. 2

 Mindesttätigkeit

 Wenn landwirtschaftliche Flächen im Antragsjahr nicht für die Erzeugung genutzt werden, sind sie nur dann förderfähig, wenn die Flächen in einem für die Erzeugung geeigneten Zustand (Anbau, Beweidung) erhalten werden (im Folgenden Mindesttätigkeit genannt). Grundsätzlich wird als Mindesttätigkeit verlangt, einmal jährlich vor dem 16. November den Aufwuchs zu mähen und das Mähgut abzufahren (Mähen) oder den Aufwuchs zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen (Mulchen) oder eine Aussaat zum Zwecke der Begrünung durchzuführen. Bei nicht für die Erzeugung genutzten Dauerkulturen ist zusätzlich eine Pflegemaßnahme an den Dauerkulturpflanzen durchzuführen, wenn diese nicht im Rahmen der zuvor beschriebenen erforderlichen Tätigkeit gemäht oder gemulcht werden. Zu beachten ist, dass im Rahmen der Konditionalität geregelt ist, dass in der Zeit vom 1. April bis zum 15. August des Antragsjahres brachliegendes Ackerland und brachliegendes Dauergrünland nicht gemäht oder gemulcht werden dürfen. 4

 Mischkultur

 Als Mischkulturen im Sinne der Anbaudiversifizierung gelten sowohl Flächen mit Anbau verschiedener Kulturpflanzen in getrennten Reihen als auch Flächen, auf denen eine Saatgutmischung ausgesät wird. Auf Flächen mit Mischkulturen, auf denen zwei oder mehr Kulturpflanzen gleichzeitig in getrennten Reihen angebaut werden, wird jede Kulturpflanze als gesonderte Kultur gerechnet, wenn sie mindestens 25 % der Fläche abdeckt.
 Codeliste: Nutzcode 051 - Mischkultur in Reihenanbau

 Monitoring

 Das Monitoring beinhaltet eine verpflichtende, jährliche Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission zum monetären und physischen Umsetzungsstand bei EU-mitfinanzierten Programmen, z.B. beim MEPL III. 16

 MSL

 → Markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung

 N

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Quelle

 Natura 2000 Europäisches Schutzgebietsnetz, welches sich aus den Vogelschutzgebieten und den FFH-Gebieten zusammensetzt.  → Grundanforderungen an die Betriebsführung im Bereich Naturschutz GAB 3 und GAB 4 4
 Nachhaltige Waldwirtschaft (NWW)  Förderprogramm des Landes Baden-Württemberg im Forstbereich
 Naturpark  → Förderprogramm des Landes Baden-Württemberg Förderung der Naturparke
 N-bindende Pflanzen  → Stickstoffbindende Pflanzen
 Nebenerwerbsbetrieb

 Ein Betrieb, in dem das Einkommen des Betriebsinhabers (und ggf. seines Ehegatten) aus außerbetrieblichen Quellen höher ist als das Einkommen aus betrieblichen Quellen. Das Gegenstück ist der Haupterwerbsbetrieb. Die Typisierung in Haupt- und Nebenerwerb erfolgt nur für Betriebe in der Rechtsform eines Einzelunternehmens.
Bis 2007 spielte neben der Relation von betrieblichen und außerbetrieblichen Einkommen die Arbeitsleistung (ausgedrückt in Arbeitskraft-Einheiten) je Betrieb eine Rolle.
Danach galten als Nebenerwerbsbetriebe solche Betriebe, in denen das betriebliche Arbeitsvolumen, berechnet in Arbeitskraft-Einheiten, weniger als 0,75 AK-E betrug, das betriebliche Arbeitsvolumen mindestens 0,75 und weniger als 1,5 AK-E betrug und das außerbetriebliche Einkommen des Betriebsinhabers und/oder seines Ehegatten größer war als das betriebliche Einkommen.

1
 Neueinsteiger  Neueinsteiger im Sinne der Basisprämie und Zahlungsansprüche sind Personen,
- die die landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und
- die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte.
 Nicht ständig beschäftigte Arbeitskräfte  Nicht ständig beschäftigte Arbeitskräfte stehen in einem auf weniger als sechs Monate abgeschlossenen Arbeitsverhältnis zum Betrieb.
Bis 2007 wurden Arbeitskräfte dann zu den nicht ständig Beschäftigten gezählt, wenn sie weniger als drei Monate beschäftigt waren. Ab 2010 liegt diese Grenze bei unter 6 Monaten. → Saisonarbeitskräfte
1
 Niederwald mit Kurzumtrieb  → Kurzumtriebsplantage
 Nitratrichtlinie  → Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB 2) → Konditionalität (2023-2027) → Düngeverordnung 2
 Nützlingseinsatz

 Teilmaßnahmen des → FAKT II

  • E4 - Ausbringung von Trichogramma bei Mais
  • E5 - Nützlingseinsatz im Gewächshaus oder Folientunnel
  • E6 - Pheromoneinsatz im Obstbau

Pheromoneinsatz im Weinbau → Förderprogramm für Pheromonverfahren im Weinbau (PHW)

 NUTS  französisch: Nomenclature des unités territoriales statistiques; Europäische Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (Mitgliedsstaat, Region, Kreise)
 Nutzungscode  → Codeliste zum Gemeinsamen Antrag

 O

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Quelle

 Obstanlagen

 Als Obstanlagen zählen die ertragsfähigen und noch nicht ertragsfähigen Anlagen von Obstbäumen und Beerensträuchern sowie Nüssen ohne Unterkultur oder mit Unterkultur, wenn Obst die Hauptnutzung darstellt.
Nicht zu den Obstanlagen rechnen reine Erdbeeranlagen, Obstanlagen auf Äckern, Wiesen und Weiden, bei denen die Hauptnutzung die landwirtschaftlichen Feldfrüchte oder der Futterertrag (Gras, Heu) bilden sowie der Obstbau in Haus- und Kleingärten für den Eigenbedarf der Gartenbesitzer.
1

 Ökokonto

 Für Flächen, die eine Vergütung über das Ökopunktekonto erhalten, kann kein Ausgleich in FAKT gewährt werden.

 Ökologischer Landbau

 Die ökologische (auch biologische, alternative) Landwirtschaft unterscheidet sich von der konventionellen Landwirtschaft durch weitgehend geschlossene Stoffkreisläufe und den Verzicht auf Betriebsmittel der Agrarchemie (Dünge- und Pflanzen-schutzmittel, Pharmaka). Neben Regeln und Kriterien der Ökoverbände wird die Produktion und Kennzeichnung insbesondere durch EG-Rechtsverordnungen reglementiert. Seit 1.1.2009 gilt die Öko-Basisverordnung [VO (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologi-schen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.07.2007, S. 1)] und ihre Durchführungsverordnungen.
16

 Ökolandbau, Stärkung des 

 → Förderprogramm des Landes Baden-Württemberg als Marktstrukturförderung → FAKT Teilmaßnahme D 2

 Ökologische Vorrangfläche (ÖVF)

Betriebsinhaber, deren Ackerland mehr als 15 Hektar beträgt, müssen ab dem Jahr 2015 grundsätzlich 5 % des Ackerlandes als ökologische Vorrangfläche bereitstellen. → Liste Anerkannte Flächen im Umweltinteresse

Typen von ökologischer Vorrangflächen:

a) Brachliegende Flächen
b) Terrassen
c) Landschaftselemente einschließlich Feldränder
d) Pufferstreifen
e) Streifen von beihilfefähigen Flächen an Waldrändern
f) Agroforstflächen
g) Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb
h) Aufforstungsflächen
i) Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke
j) Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen

2

 Öko-Regelungen

  Alle Mitgliedstaaten müssen ab 2023 Öko-Regelungen anbieten, die für Landwirtinnen und Landwirte jedoch freiwillig sind. Sie sind bundeseinheitlich, einjährig und ihre Finanzierung erfolgt aus der ersten Säule der GAP. Deutschland wird sieben Öko-Regelungen anbieten und dafür 23 Prozent der Mittel der Direktzahlungen aufwenden.


 Operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse (OP)

 Über die einheitliche GMO haben anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse die Möglichkeit, nach den Vorgaben der EU sogenannte "operationelle Programme" zu formulieren und durchzuführen. Die operationellen Programme enthalten Maßnahmen, die der Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse, der umweltgerechten Wirtschaftsweise oder der Einführung neuer Produkte dienen. Die Maßnahmen werden über einen sog. "Betriebsfonds" finanziert, der gespeist wird aus einer EU-Beihilfe (bis zu 50 % der förderfähigen Kosten) sowie aus Finanzbeiträgen der Erzeuger. 16

 Organische Substanz, Erhaltung der

 Die Erhaltung der organischen Substanz (GLÖZ 6) ist Teil der Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand.  → Cross Compliance

Ab dem Jahr 2015 ist das Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern beziehungsweise das Verbot des Abbrennens von Stroh auf Stoppelfeldern unter diesem Standard die einzige Vorgabe zum Erhalt der organischen Substanz im Boden und zum Schutz der Bodenstruktur.

2



P

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Quelle

 Pachtfläche  

 Die Pachtfläche ist die vom Betrieb landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF), die gegen Entgelt (in Geld, Naturalien oder sonstigen Leistungen) und auf Grund eines schriftlichen oder mündlichen Pachtvertrags zur Nutzung übernommen worden ist. Dabei wird danach unterschieden, ob diese Flächen von Familienangehörigen (Eltern, Großeltern, Geschwistern, Kindern des Betriebsinhabers und/oder dessen Ehegatten) – so genannte »Familienpachtungen« – oder von sonstigen (natürlichen oder juristischen) Personen gepachtet sind.

 

Bei den zugepachteten Flächen kann es sich um die Pacht von Einzelgrundstücken und/oder um die Pacht eines gesamten Betriebes (geschlossene Hofpacht) handeln. Nicht zum Pachtland gehören unentgeltlich zur Bewirtschaftung erhaltene landwirtschaftlich genutzte Flächen (LF).

1
 Paludikultur Paludikultur [engl.: paludiculture] (v. lat. palus „Morast, Sumpf“ und cultura „Bewirtschaftung“) ist die landwirtschaftliche Nutzung von nassen oder wiedervernässten Moorböden.
 Parzelle  In Baden-Württemberg ist dies ein Flurstück.
 Pflanzenschutzmittel-Verordnung  Die Pflanzenschutzmittel-Verordnung (GAB 7 ab 2023) ist Teil der Grundanforderungen an die Betriebsführung. 2.1
 Pheromonmethode

 Verwirrungsverfahren mit Pheromonen sollen den Aufwand an Insektiziden, die bei der Bekämpfung der Traubenwicklerarten zur Vermeidung von Ertrags- oder Qualitätseinbußen üblicherweise eingesetzt werden, reduzieren beziehungsweise ganz vermieden.

15
 PLANAK

 Nach dem GAK-Gesetz bilden die Bundesregierung und die Landesregierungen einen Planungsausschuss für die Rahmenplanung. Er führt die Bezeichnung "Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz" (PLANAK). Mitglieder sind:

  • Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Vorsitz)
  • Bundesminister der Finanzen
  • ein Landwirtschaftsminister jedes Bundeslandes

Die Stimmenzahl des Bundes entspricht der Zahl der Länder. Jedes Land hat eine Stimme.

16
 PLENUM  → Förderprogramm Projekt des Landes zur Erhaltung und Entwicklung von Natur und Umwelt
 Precesion Farming

 Verfahren der differenzierten Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen um Unterschiede des Bodens und der Ertragsfähigkeit innerhalb eines Feldes zu berücksichtigen.  Siehe auch Teilschlagbezogene Landwirtschaft. → FAKT II Teilmaßnahme F 3 Precision Farming (teilflächenspezifische N-Düngung)

 Privatwald
 → Förderprogramm Privatwaldbetreuung und -förderung ab 01.01.2020
 Pufferstreifen an Wasserläufen  Wer landwirtschaftliche Flächen entlang von Wasserläufen bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands die Abstandsauflagen zu Gewässern gemäß der Düngeverordnung zu beachten (GLÖZ 4) →  Konditionalität. 2.1

Q

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Quelle

 Qualitätssicherung  Gesamtbetriebliche Qualitäts-Sicherung für landwirtschaftliche Unternehmen in Baden-Württemberg GQS BW

 R

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Quelle

 Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe

 Zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird für den Zeitraum einer vierjährigen Finanzplanung ein gemeinsamer Rahmenplan von Bund und Ländern aufgestellt. Der GAK-Rahmenplan bezeichnet die Maßnahmen einschließlich der mit ihnen verbundenen Zielstellungen, er beschreibt die Fördergrundsätze, Fördervoraussetzungen sowie die Art und die Höhe der Förderungen.

  → Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes



 Raubmilben  Als Nützlinge werden Raubmilben teilweise gezielt zur Schädlingsbekämpfung eingesetzt. Dies kommt in der ökologischen Landwirtschaft und im Wein- und Obstbau zur Anwendung
 Reb- und Baumschulen  Flächen mit jungen verholzenden Pflanzen (Gehölzpflanzen) im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind 2
 Rebflächen  Hierzu zählen die mit Reben (Keltertrauben, Tafeltrauben) bestockten Flächen und Jungfelder sowie die Rebbrache als gegenwärtig nicht mit Reben bestockte Fläche, die für eine Bepflanzung mit Reben vorbereitet wird. Rebschulen und Rebschnittgärten einschließlich der Unterlagenschnittgärten zählen ab 2010 zu den Baumschulen. 1
 Rechtsformen

 Unterschieden werden hierbei

  • Privatrecht (natürliche Personen, Gemeinschaften,
  • Personengesellschaften (GbR, OHG, KG))
  • Vereine
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)
 Rechtsgrundlagen  → Agrarpolitik
 → Cross Compliance
 Region

 Die Basisprämienregelung wird in Deutschland zunächst auf regionaler Ebene angewendet. Jedes Bundesland bildet grundsätzlich eine Region. Abweichend davon bilden Brandenburg und Berlin, Schleswig-Holstein und Hamburg sowie Niedersachsen und Bremen jeweils eine Region.

2
 Regionale Schlachthöfe

  Die regionalen Schlachthöfe in Baden-Württemberg sollen bei Investitionen in eine Schlachtung nach Tierwohl-Kriterien unterstützt werden → Förderung von regionalen Schlachthöfen bei Investitionen in eine Schlachtung nach Tierwohl-Kriterien


 Reserve, national

 Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.

Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

17
 RGV  Rauhfutter fressende Großvieheinheit
 Rodungsprämie  → Förderprogramm des Landes Baden-Württemberg Weinbauliche Maßnahmen



 S

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Quelle

 Saisonarbeitskräfte  nicht ständige Arbeitskräfte 1
 Sammelantrag  Jährlich bis spätestens zum 15. Mai einzureichender Antrag, mit dem die landwirtschaftlichen Direktzahlungen – das heißt die Basis- und die Greening-Prämie, die Umverteilungsprämie und gegebenenfalls die Junglandwirteprämie, gegebenenfalls auch im Rahmen der Kleinerzeugerregelung – sowie zusätzlich Zahlungen für eine Reihe von flächen- und tierbezogenen Maßnahmen der ländlichen Entwicklung zusammen beantragt werden. → Gemeinsame Antrag 2
 Sanktionen  Prämienkürzungen im Rahmen der Direktzahlungen, der Agrarumweltmaßnahmen und der Cross Compliance-Regelungen → Kontrolle
2
 SchALVO  → Förderprogramm des Landes Baden-Württemberg Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung für Wasserschutzgebiete
 Schlachtung
Die regionalen Schlachthöfe in Baden-Württemberg sollen bei Investitionen in eine Schlachtung nach Tierwohl-Kriterien unterstützt werden.  → Förderung von regionalen Schlachthöfen bei Investitionen in eine Schlachtung nach Tierwohl-Kriterien

 Schlag  Ein Schlag ist eine zusammenhängende Fläche, die grundsätzlich einheitlich mit einer Kultur bebaut und von einer antragstellenden Person bewirtschaftet wird. Ein Schlag kann jedoch auch eine zusammenhängende Fläche sein, die mit verschiedenen Kulturen bebaut ist, wenn diese Kulturen einen gemeinsamen Nutzungscode (NC) zugeordnet werden können (z.B. NC 610 Gemüse). → Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag (Abschnitt II.1) 4
 Schlagkartei  Schlagbezogenen Aufzeichnungen zu Düngung und Pflanzenschutz und anderen Kriterien können in einer Schlagkartei erfasst werden. 
 → Fördervoraussetzung für FAKT Teilmaßnahme B1.2 Extensive Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen.
 → Möglicher Nachweis für Einzelausgleich im SchALVO.
 Schlagskizze  Um die Lage der Schläge Ihres Betriebs eindeutig identifizieren zu können, müssen Sie grundsätzlich die Lage jedes Schlages mit einer Schlagskizze angeben.  → Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag (Abschnitt II.1)
 Schnittverbot bei Hecken und Bäumen  Das Schnittverbot bei Hecken und Bäumen (GLÖZ 7) ist Teil der Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand.
Diese dürfen grundsätzlich im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden.
2
 Schulfrucht

 → EU-Schulprogramm

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 Schulmilch  → EU-Schulprogramm
 Schulobst- und -gemüse  → EU-Schulprogramm
 Schwäbisch Hällisches Schwein  Förderung gefährdeter Nutztierrassen im FAKT Teilmaßnahme C 3.4.1
 Schwarzwälder Fuchs  Förderung gefährdeter Nutztierrassen im FAKT Teilmaßnahme C 3.3.1
 Selbstbewirtschaftete Gesamtfläche  Die selbstbewirtschaftete Gesamtfläche (BF) umfasst die von einem Betrieb aus bewirtschaftete oder verwaltete Bodenfläche, unabhängig davon, ob es sich um eigene, gepachtete oder unentgeltlich zur Bewirtschaftung übernommene Flächen handelt. Die Betriebsfläche setzt sich zusammen aus der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF), der Waldfläche, der nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Fläche (wie z. B. Flächen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Baumwiesen ohne landwirtschaftliche Nutzung) und den »sonstigen Betriebsflächen« wie z. B. Gebäude- und Hofflächen, Einschlagflächen für Baumschulkulturen, Öd- und Unland, unkultivierte Moorflächen, Gewässerflächen, Landschaftselemente auf landwirtschaftlich genutzten Flächen (Hecken, Feldgehölze etc.), Parkanlagen sowie Ziergärten. 1
 Siedlungs- und Verkehrsfläche

 Die Siedlungs- und Verkehrsfläche besteht aus einer Summe mehrerer sehr heterogener Flächennutzungsarten, die durch eine überwiegend siedlungswirtschaftliche bzw. siedlungswirtschaftlichen Zwecken dienende Ergänzungsfunktion gekennzeichnet sind.
Die Siedlungs- und Verkehrsfläche setzt sich aus folgenden Flächenkategorien des Liegenschaftskatasters zusammen:

  • Gebäude- und Freifläche
  • Betriebsfläche ohne Abbauland
  • Erholungsfläche
  • Verkehrsfläche
  • Friedhofsfläche

Sie kann keineswegs mit dem Begriff »versiegelt« gleichgesetzt werden, da sie einen nicht quantifizierbaren Anteil von nicht bebauten und nicht versiegelten Frei- und Grünflächen enthält.

1
 Silage (Lagerung)  Siehe Festmist 1
 Silageverzicht  → FAKT Teilmaßnahme A 2 Silageverzicht im gesamten Unternehmen (Heumilch)
 Sölle  in der Regel bestimmte kreisrunde oder ovale Kleingewässer 4
 Sommerweideprämie  → FAKT Teilmaßnahme G 1 Besonders tiergerechte Haltungsverfahren
 Sonderstützung   zum Beispiel für Marktrücknahmen von frischmarktfähigen Äpfeln und Birnen (zum Direktverzehr geeignet) zur kostenlosen Verteilung an bestimmte Einrichtungen 
 Spezialbetriebe

 Hierzu zählen:

  • spezialisierter Ackerbaubetrieb,
  • spezialisierter Gartenbaubetrieb,
  • spezialisierter Dauerkulturbetrieb,
  • spezialisierter Futterbaubetrieb (Weideviehbetrieb),
  • spezialisierter Veredlungsbetrieb.

Siehe Betriebswirtschaftliche Ausrichtung der Betriebe

1
 Staatsbeihilfen  → De-minimis-Beihifen
 Standardoutput  Der »Standardoutput« (SO) ist der standardisierte Geldwert der Bruttoerzeugung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Die einzelnen SO-Werte werden je Flächeneinheit einer Pflanzenart (in ha bzw. bei Pilzen in 100 m² Pilzbeetfläche) bzw. je Stück Vieh einer Tierart (bei Geflügel je 100 Stück) aus der Multiplikation der erzeugten Menge mit dem zugehörigen Ab-Hof-Preis berechnet, wobei die Mehrwertsteuer, produktspezifische Steuern und Direktzahlungen nicht berücksichtigt werden. Die SO werden auf der Grundlage von Durchschnittswerten (einzelbetriebliche Angaben über die Bodennutzung und Viehbestände sowie Daten zu Erträgen und Preisen, die sich aus Statistiken und Buchführungsunterlagen ergeben) ermittelt, die für einen Bezugszeitraum von fünf Jahren berechnet werden. Die Kalkulation der pflanzen- und tierartenspezifischen SO obliegt dem Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL). 1
 Ständige Arbeitskräfte  Arbeitskräfte ohne Familienarbeitskräfte, die im Berichtszeitraum in einem unbefristeten oder auf mindestens sechs (bis 2007 drei) Monate abgeschlossenen Arbeitsverhältnis zum Betrieb standen. Hierzu zählen auch Familienangehörige, die ständig im Betrieb arbeiten, aber außerhalb des Betriebes leben oder die mitarbeitenden Gesellschafter von Personengesellschaften. 1
 Startbeihilfen  zum Beispiel zur Verbesserung der Marktstellung der landwirtschaftlichen Erzeuger und Gründung von Zusammenschlüssen → Startbeihilfen zur Marktstrukturverbesserung
 Steillagenförderung

 → Dauergrünland (Förderprogramm des Landes Baden-Württemberg)

 → Weinbau (→ VwV Steillagenweinbau - Erschließung von Weinbergen durch Einschienenzahnradbahnen (Förderprogramm des Landes Baden-Württemberg)) 



 Stickstoffbindende Pflanzen

 → Liste Zulässige Arten auf Flächen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen sind

 Flächen, auf denen die in Anlage 4 enthaltenen Arten von stickstoffbindenden Pflanzen angebaut werden, können als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen werden. Die „stickstoffbindenden Pflanzen“ umfassen im Wesentlichen die auch unter dem Begriff „Eiweißpflanzen“ als landwirtschaftliche Kulturpflanzen gebräuchlichen Körner und Futterleguminosen.

Anlage zu § 32 DirektZahlDurchfV; Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden

2
 Stickstoff-Depotdüngung  → FAKT Teilmaßnahme F2 Stickstoff-Depotdüngung mit Injektion
 Stilllegungsflächen  Die Stilllegung von landwirtschaftlichen Nutzflächen ist seit Anfang der 1990er-Jahre ein Instrument der Agrarpolitik zur Regelung der Überschussproduktion bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Im Unterschied zur normalen Brache erhält der Landwirt bei den Flächenstilllegungsprogrammen in der Regel einen Ausgleich dafür, dass er nichts bzw. nur nachwachsende Rohstoffe für den Non Food Bereich produziert. Stilllegungsflächen sind nicht mit den dauerhaft aus der landwirtschaftlichen Produktion genommenen Flächen zu verwechseln. 1
 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung  Die Anwendung von Stoffen mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder gestagener Wirkung sowie von Stilbenen und ß-Agonisten bei Nutztieren ist verboten → Cross Compliance (GAB 5) 2
 Stoppelfeld

 Das Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern (GLÖZ 6) ist Teil der Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand.

Cross Compliance (GLÖZ 6)

2
 Streuobst  Die Förderung hat das Ziel, durch einen fachgerechten Baumschnitt der Streuobstbäume die Erhaltung und Entwicklung der Streuobstbestände in Baden-Württemberg zu unterstützen und den Lebensraum für streuobstwiesentypische Tiere und Pflanzen zu fördern. → Förderung Baumschnitt-Streuobst des Landes Baden-Württemberg 
 Strip Till

 „Streifenziehen“. Beim Strip-Till Verfahren, welches sich besonders für die Bestellung von Reihenkulturen eignet, wird der Boden nicht ganzflächig gelockert, sondern es werden nur die späteren Saat- bzw. Pflanzstreifen mit Lockerungswerkzeugen bearbeitet. Somit bleiben bis zu Zweidrittel der Fläche unbearbeitet. Das an der Bodenoberfläche verbleibende abgestorbene Pflanzenmaterial (Mulch) der Vorfrucht dient so als Schutz vor Bodenerosion und Austrocknung.

→ FAKT Teilmaßnahme F4 Reduzierte Bodenbearbeitung mit Strip-Till-Verfahren (streifenförmige Bodenbearbeitung)

13
 Strukturförderung  EFRE-Programm des Land Baden-Württemberg mit den Themen Forschung und Innovation sowie Verminderung der CO₂-Emissionen



T

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Quelle

 Täglicher Flächenverbrauch Der Flächenverbrauch wird definiert als Saldo von Anfangs- und Endbestand der Siedlungs- und Verkehrsfläche (SuV) einer Periode. Dieser Wert dividiert durch die Periodendauer in Tagen ergibt den täglichen Flächenverbrauch. Der Indikator verdeutlicht Ausmaß und Tempo der Nutzungsänderungen. Dabei ist Flächenverbrauch und Versiegelung (teilweises oder vollständiges Abdichten offener Böden) keinesfalls gleich zu setzen. 1
 Terminkalender  Übersicht zu den Terminen des Gemeinsamen Antrags und Konditionalität/Cross Compliance → Terminkalender
 Terrassen  K-Landschaftselement; von Menschen unter Verwendung von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertikale Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern. 4
 Tiergerechte Haltungsverfahren  Förderung besonders tiergerechter Haltungsverfahren (→ Maßnahmengruppe G im FAKT II)
 Tierheime  → Tierheimförderung, Förderung von Tierschutzmaßnahmen
 Tierschutz

Die Regelungen zum Tierschutz umfassen die folgenden drei Richtlinien:  

  • Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (GAB 9 (GAB 11 bis 2022))
  • Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (GAB 10 (GAB 12 bis 2022)) Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (GAB 11 (GAB 13 bis 2022))

Das EU Recht zum Tierschutz in der Tierhaltung ist in Deutschland durch das Tierschutzgesetz und die Tierschutz Nutztierhaltungsverordnung in nationales Recht umgesetzt worden. Bei der Konditionalität relevant sind die nationalen Vorschriften nur, soweit sie die Vorgaben des EU Rechts umsetzen. Solche Vorschriften betreffen zum Beispiel:

  • die art- und verhaltensgerechte Unterbringung,
  • die art- und altersgemäße Fütterung in ausreichender Qualität und Quantität,
  • die tägliche Überprüfung von Versorgungs, Lüftungs- und Beleuchtungseinrichtungen,
  • die ordnungsgemäße Versorgung von Tieren, die erkrankt oder verletzt sind. 
2, 2.1
 Tierwohl  Sicherung besonders gefährdeter Tierrassen (→ Maßnahmengruppe C im FAKT II) und Förderung besonders tiergerechter Haltungsverfahren (→ Maßnahmengruppe G im FAKT II)
 Tierzucht  Förderung der Tierzucht ( → Landesprogramm Baden-Württemberg); → Kleintierzucht
 Tourismus

 Tourismusförderung in Baden-Württemberg

 

 TSE-Verordnung

 Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (GAB 9 in der Förderperiode 2014-2022; fällt als GAB 9 ab 2023 weg)

2
 Transparenz

 → Veröffentlichung von Informationen der Begünstigten von Mitteln aus dem Europäischen Agrarfonds (EGFL / ELER) → BMEL

2
 Trichogramma  Schlupfwespe (Trichogramma evanescens) zur biologischen Bekämpfung schadhafter Insekten → FAKT Teilmaßnahme E 4 Ausbringung von Trichogramma im Mais 4
 Trocken- und Natursteinmauern Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen von mehr als 5 m Länge, die nicht Bestandteil einer Terrasse sind 4
 Tümpel  Periodisch wasserführende, stehende Gewässer 9

U

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Quelle

 UD-Nummer
 → Unternehmensnummer

 Ufervegetationsstreifen  → Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
 → Annerkannte Ökologische Vorrangflächen
 Umbruch, Dauergrünland  Im Rahmen des Greenings unterliegt umweltsensibles Dauergrünland einem besonderen Schutz. Deutschland hat als umweltsensibles Dauergrünland das am 1. Januar 2015 in Flora-Fauna-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten) bestehende Dauergrünland ausgewiesen. Hier gilt im Rahmen des Greenings ein vollständiges Umwandlungs- und Pflugverbot.Dauergrünland, das nicht zu dem umweltsensiblen Dauergrünland gehört, darf ab 2015nur noch mit Genehmigung in andere Nutzungen umgewandelt werden. 2
 Umrechnungsfaktor  Für die einzelnen Typen von → ökologischen Vorrangflächen sieht das EU-Recht Umrechnungsfaktoren und → Gewichtungsfaktoren vor
 Umverteilungsprämie

 Betriebsinhaber, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben, erhalten auf Antrag zusätzlich die Umverteilungsprämie. Die Umverteilungsprämie wird für die ersten 46 aktivierten Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers gewährt. Die Prämie ist bundeseinheitlich, sie wird jedoch in der Höhe gestaffelt.

2

 Umweltbewusstes Betriebsmanagement  FAKT Teilmaßnahmen A - insbesondere → Fruchtartendiversifizierung und → Silageverzicht
 Umweltschonende Pflanzenerzeugung  → FAKT Teilmaßnahmen E Umweltschonende Pflanzenerzeugung
 Umweltzulage Wald   Die → Umweltzulage N bietet einen Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen in FFH-Waldlebensraumtypen in Natura 2000-Gebieten. → Förderprogramm des Landes Baden-Württemberg
 Unternehmensnummer

 Für die Beantragung von Förder- und Ausgleichsmaßnahmen ist eine einheitliche Betriebsnummer (mit bzw. ohne landwirtschaftlichen Betrieb) erforderlich: Registrierantrag Unternehmensnummer


 Untersaaten

 Bei der FAKT-Maßnahme E 1.1 sind auch Untersaaten möglich.

 Als Untersaat bezeichnet man die Saat einer zweiten Frucht zusätzlich zu einer früher erntereifen Hauptfrucht (auch Deckfrucht genannt) oder unter Gehölzbeständen zu Zwecken der Gründüngung oder der Gewinnung von Tierfutter. Die Aussaat von Untersaaten kann gleichzeitig mit der Hauptfrucht oder später in den bereits bestehenden Hauptfruchtbestand hinein erfolgen. Untersaaten werden sowohl in der Landwirtschaft als auch im Gartenbau (z. B. in Baumschulen, beim Anbau von Gemüse oder im Weinbau) angewandt.



12

 Urlaub auf dem Bauernfof (UadB)  → Förderprogramm des Landes Baden-Württemberg Diversifizierung
 UuU  Die → Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen dient der Unterstützung der Produktionsanpassung an sich wandelnde Marktbedingungen und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Weinbaus in Baden-Württemberg.
 UZW  → Umweltzulage Wald

V

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Quelle

 Verbundbetriebe

 Hierzu zählen:

  • Pflanzenbauverbundbetriebe,
  • Viehhaltungsverbundbetriebe,
  • Pflanzenbau-Viehhaltungsbetriebe.

Siehe Betriebswirtschaftliche Ausrichtung der Betriebe

1

 Verfristung

 → Verspätung

 Verkaufserlöse landwirtschaftlicher Produkte

 In der Zusammensetzung der Verkaufserlöse spiegeln sich die Produktionsschwerpunkte der heimischen Landwirtschaft wider.
Unter die Verkaufserlöse fallen die von den landwirtschaftlichen Einheiten an andere landwirtschaftlichen Einheiten oder Einheiten sonstiger Wirtschaftsbereiche im Inland und Ausland getätigten Verkäufe landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Für eine landwirtschaftliche Einheit (Betrieb) entsprechen die Verkäufe somit dem Umsatz aus der Vermarktung ihrer Produktion.
1

 Vernetzungsstelle

 → DVS

 Veröffentlichung der Empfänger von EU-Zahlungen.

 Im Rahmen der europäischen Transparenz-Initiative sind die EU-Mitgliedstaaten gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, Informationen über die Empfänger der Gemeinschaftsmittel aus den EU-Agrarfonds spätestens zum 31. Mai jeden Jahres nachträglich für das vergangene EU-Haushaltsjahr im Internet zu veröffentlichen.
 → mehr Informationen unter... 
 → www.agrar-fischerei-zahlungen.de
2

 Verpflichtung

 Als Empfänger von EU-Direktzahlungen müssen die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingehalten werden.
Werden mit der Beihilfegewährung verbundene Verpflichtungen, ausgenommen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der angegebenen Fläche beziehungsweise der angegebenen Zahl von Tieren, nicht erfüllt, oder wird gegen Grundanforderungen, die für die jeweiligen Maßnahmen einschlägig sind, verstoßen, so wird die beantragte Beihilfe auf der Grundlage von Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes gekürzt oder verweigert.

 Verpflichtungsdauer

  • UZW: beginnt am 1. Januar 2015 und endet am 31. Dezember 2015
  • FAKT: Teilmaßnahme A-F + G1: 5-jährig
  • FAKT: Teilmaßnahme G2 + G3: 1-jährig


 Verpflichtungsumfang

Eine Kündigung oder sonstiger Nichteinhaltung eines Verpflichtungsumfangs im Verpflichtungszeitraum bei Maßnahmen des FAKT, der LPR und bei Waldumweltmaßnahmen kann zu Kürzungen und/oder Rückforderungen der für die betroffenen Flächen, Muttertiere oder Bäume gewährte Zuwendung - vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (evtl. Ausnahmeregelungen, höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände, Betriebsaufgaben u.ä.) - führen.

 Verpflichtungszeitraum

 FAKT: Der Verpflichtungszeitraum beginnt bei mehrjährigen Maßnahmen am 1. Januar des ersten Verpflichtungsjahres und endet am 31. Dezember des letzten Verpflichtungsjahres. Bei den einjährigen Maßnahmen (G2 Tiergerechte Mastschweinehaltung und G3 Tiergerechte Masthühnerhaltung) beginnt der Verpflichtungszeitraum am 1. Januar 2015 und endet am 31. Dezember 2015. Nur bei der Maßnahme Sommerweideprämie G1.1 und G1.2 beginnt der Verpflichtungszeitraum (= Weideperiode) am 1. Juni 2015 und endet am 30. September 2015.

 Versicherungsprämien

 → Förderung von Versicherungsprämien zur Deckung witterungsbedingter Risiken im Obst- und Weinbau (Pilotprojekt Ertragsversicherung im Obst- und Weinbau)

 Verspätung

Geht der Gemeinsame Antrag in der Zeit vom 16. Mai 2015 und bis zum 09. Juni 2015 beim zuständigen Landratsamt ein, werden die Zahlungen - außer im Fall höherer Gewalt und bestimmten außergewöhnlichen Umständen -für jeden enthaltenen Antrag je Arbeitstag Verspätung um je 1 % gekürzt; → Verfristung

 Verzicht

 → FAKT Teilmaßnahme D 1 Verzicht chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel

 Viehbesatz

 Der Viehbesatz (Rinder bzw. Schweine in Großvieheinheiten / (Landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) in Hektar (ha) / 100)) zeigt die räumlichen Schwerpunkte der landwirtschaftlichen Tierhaltung von Rindern und Schweinen auf.

Für die Berechnung des Viehbesatzes gilt der in FIONA Abschnitt A8 hinterlegte RGV-/GV-Schlüssel, sofern nicht bei der FAKT-Maßnahme etwas anderes bestimmt ist. Bei Rindern erfolgt die Viehbesatzberechnung auf der Basis der HIT-Daten für das aktuelle Antragsjahr. Flächen, die aus der Erzeugung genommen wurden, werden bei der Besatzberechnung nicht berücksichtigt.

1





4

 Viehverkehrsverordnung

 Die Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) enthält die detaillierten und unmittelbar anwendbaren Durchführungsbestimmungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren der betreffenden Tierart zu den genannten EU-Vorschriften. → Cross Compliance GAB 6,7 und 8



 Vogelschutzrichtlinie

 Die Vogelschutzrichtlinie (GAB 2) ist Teil der Grundanforderungen an die Betriebsführung

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten

2

 Voll- und Teilzeitbeschäftigte

 Der Unterscheidung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Voll- und Teilzeitbeschäftigten liegen die von den Arbeitgebern in den Meldebelegen zu machenden Angaben über die arbeitsvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit zugrunde, und zwar in folgender Gliederung:

  • Vollzeitbeschäftigt
  • teilzeitbeschäftigt mit einer Wochenarbeitszeit von weniger als 18 Stunden und
  • teilzeitbeschäftigt mit einer Wochenarbeitszeit von 18 Stunden und mehr, jedoch nicht vollbeschäftigt.
1

 Vollbeschäftigte Arbeitskräfte

 → Arbeitskraft-Einheit 1

 Vorderwälder Rind

 → FAKT Teilmaßnahme C 3

 Vor-Ort-Kontrolle

 Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist (VO 1306/2013 § 59 Absatz 2)

 Vorsatz

 Bei einem vorsätzlichen Verstoß erfolgt in der Regel eine Kürzung der gesamten Zahlungen eines Betriebes um 20 %. Auf der Grundlage der Beurteilung der Bedeutung des Verstoßes durch die Kontrollbehörde kann dieser Prozentsatz auf minimal 15 % verringert oder auf maximal 100 % erhöht werden.

2



W

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Quelle

 Waldflächen  Unter dieser Bezeichnung werden die Holzbodenfläche und forstliche Pflanzgärten für den Eigenbedarf zusammengefasst. Zur Holzbodenfläche gehören auch Wege unter 5 m Breite, Blößen (Kahlflächen, die wieder aufgeforstet werden), gering bestockte (Nichtwirtschaftswald) und unbestockte Flächen (z. B. Holzlagerplätze), deren Größe den Zuwachs nicht wesentlich mindert. 1
 Waldlebensraumtyp  → Umweltzulage Wald (UZW). Es sind nur FFH Waldlebensraumtypen förderfähig, die in der amtlichen Kulisse erfasst sind.
 Waldrand  Streifen an Waldrändern (NC 054), sind Teil eines Schlages. → Ökologische Vorrangfläche 4
 Wassergefährdende Stoffe, Umgang mit

 Das Einleiten und Einbringen wassergefährdender Stoffe (GLÖZ 3) ist Teil der Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand.

Die Handhabung, die Lagerung und die Beseitigung dieser Stoffe dürfen nicht dazu führen, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen ist. → Cross Compliance

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 Wasserrahmenrichtlinie

 Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL, seit 2000) soll die nationale Wasserpolitik mit dem Ziel einer nachhaltigen und umweltverträglichen Wassernutzung europaweit vereinheitlichen. Sie dient dem Schutz der Gewässer (Oberflächen- und Grundwasser). Nationale Umsetzung ist durch Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG), den Landeswassergesetzen sowie durch Landesverordnungen erfolgt. 

Richtlinie 2000/60/EG.

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 Weg  → Nachhaltige Modernisierung ländlicher Wege
 Weiden  Mähweide, Weide, Hutungen, Almen und Alpen 4
 Weinbau, -förderung  → Förderprogramme des Landes Baden-Württemberg zu weinbauliche Maßnahmen
 Weinbausteillage  → FAKT Teilmaßnahme C 2 Erhaltung Weinbausteillagen
 → VwV Steillagenweinbau (Erschließung von Weinbergen durch Einschienenzahnradbahnen) 
 Weiterbildung

 → Förderung der Durchführung und des Besuchs von Weiterbildungsmaßnahmen im ländlichen Raum 

 → ab 2023: Weiterbildungsoffensive in der Landwirtschaft und im Ländlichen Raum


 Winterbegrünung  → FAKT Teilmaßnahme F 1 Winterbegrünung
 Wirtschafts- und Sozialpartner (WISO-Partner)  Unter dem Begriff werden alle Verbände und Organisationen subsumiert, die im Ländlichen Raum verankert sind und die an der Umsetzung der EU-Förderung im Rahmen des Begleitausschusses zu beteiligen sind (landwirtschaftliche Berufsverbände, Naturschutzverbände, kommunale Spitzenverbände, Gewerkschaften, Kirchen etc.). 16
 Wissenstransfer  → Förderung von Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen im ökologischen Landbau
 WRRL  → Wasserrahmenrichtlinie 16
 WTO  Die Welthandelsorganisation WTO (World Trade Organisation) ist ein Verhandlungsforum, welches den internationalen Freihandel zum Ziel hat. Sie ist 1995 aus dem allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) hervorgegangen. Die WTO hat ihren Verwaltungssitz in Genf. 16

Z

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Quelle

 Zahlungsanspruch (ZA) Ab 2023: Die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (Einkommensgrundstützung) ersetzt die Basisprämienregelung aus der Förderperiode 2014-2022. Die bisherigen zu aktivierenden Zahlungsansprüche gibt es nicht mehr.   Einkommensgrundstützung  2
 ZID

 Die Zentrale InVeKos Datenbank (ZID) war ein Informationsangebot und Programm zur Meldung und Dokumentation der Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) im Rahmen der Betriebsprämienregelung in Deutschland. Zahlungsansprüche sind mit dem Antragsjahr 2023 entfallen.  → InVeKoS-Datenbank

 Zuchtschweine

 Hierzu gehören alle zur Zuchtverwendung eingesetzten weiblichen Tiere einschließlich der zur Zucht bestimmten Jungsauen mit 50 kg und mehr Lebendgewicht (Zuchtsauen) sowie die zur Zucht eingesetzten männlichen Tiere einschließlich der hierfür bestimmten Jungschweine mit 50 und mehr kg Lebendgewicht (Zuchteber).

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 Zusammenarbeit EIP

 → Europäische Innovationspartnerschaft (EIP)


 Zwischenfrucht

Als Zwischenfrucht bezeichnet man in der Landwirtschaft eine Feldfrucht, die zwischen anderen zur Hauptnutzung dienenden Feldfrüchten als Gründüngung oder zur Nutzung als Tierfutter angebaut wird.



Im Rahmen von „GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung in sensiblen Zeiten“ ist auf mindestens 80% des Ackerlandes eines Betriebes eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. Dies kann u.a. auch durch den Anbau einer Zwischenfrucht erfolgen.



 → Konditionalität GLÖZ 6

 → Informationen zum Zwischenfruchtanbau beim LTZ Augustenberg




 Zwischenfrucht, anerkannte Mischungen

 Liste zugelassene Zwischenfruchtmischungen für FAKT-Maßnahmen beim LTZ Augustenberg

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Quellen:

1. Statistisches Landesamt Baden-Württemberg (Stala)
2. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) 2015: Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland
2.1. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) 2023: Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union 2023 in Deutschland
3. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) 2016
4. Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg, Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag
5. https://de.wikipedia.org/wiki/Kurzumtriebsplantage; Abruf 26.09.2016, 11:35 Uhr
6. https://de.wikipedia.org/wiki/Zwischenfrucht; Abruf 26.09.2016, 12:46 Uhr
7. Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg 2016
8. Statistisches Bundesamt, Fachserie 3, Reihe 2.1.4, 2013
9. LEL Schwäbisch Gmünd
10. https://de.wikipedia.org/wiki/Melioration; Abruf 28.09.2016, 9:24 Uhr
11. LAZBW Aulendorf
12. https://de.wikipedia.org/wiki/Untersaat; Abruf 18.10.2016 10:04 Uhr
13. 2014, Dr. Wilfried Hermann
14. Bewertungsgesetz § 125
15. https://de.wikipedia.org/wiki/Verwirrmethode; Abruf 28.09.2016 10:27 Uhr
16. Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
17. VERORDNUNG (EU) Nr. 1307/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates

Stand: 18.10.2016